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Infos über Anwälte für Kaufrecht in Nürnberg
lächelnde Frau mit Einkaufstaschen
lächelnde Frau mit Einkaufstaschen ©freepik - mko

Das Kaufrecht im Überblick

Kaufverträge benötigen keine äußere Form. Trotzdem gilt es gesetzliche Regelungen zu beachten. So regelt das Kaufrecht unter anderem Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer. Gegenstand eines Kaufvertrages können sowohl bewegliche Güter als auch Forderungen oder ähnliches sein. Besondere Regelungen bedarf es bei notwendigen öffentlichen Beurkundungen wie z.B. dem Kauf einer Immobilie.

Rechte und Pflichten kurz erläutert

Der Abschluß eines Kaufvertrages bringt, wie erwähnt, für beide Seiten Rechte und Pflichten mit sich. Das bedeutet nichts anderes als dass der Verkäufer die Ware dem Kunden übergibt und mit der Ware auch der Eigentumsanspruch auf den Kunden übergeht. Die Ware hat natürlich in einwandfreiem Zustand zu sein. Der Käufer hat die Verpflichtung die Ware wie vereinbart zu bezahlen. Für einen Kaufvertrag von Privatperson zu Privatperson weichen die Regeln von denen der Kaufverträge zwischen Firmen etwas ab. Bei einem Privatkauf ist es zulässig, eine Gewährleistung für den gekauften Gegenstand im Kaufvertrag auszuschließen. Einem Unternehmen ist dies nicht möglich, es hat für mindestens ein Jahr eine Gewährleistungspflicht zu gewähren. Bei einem neuen Produkt trägt das Unternehmen sogar zwei Jahre Gewährleistung.

Das Recht auf Mängelrüge

Ein Mangel an einer Sache kann z.B. eine Falschlieferung sein, oder ein verdorbener, beschädigter Artikel, oder er besitzt einfach eine zugesagte Eigenschaft nicht. Nach BGB § 437 stehen dem Käufer folgende Möglichkeiten offen: Er kann die Nacherfüllung durch den Verkäufer (Nachbesserung, Reparatur, Umtausch) einfordern. Er kann vom Kauf zurücktreten. Die Minderung der Kaufsumme. Und es gibt die Rechte, die ein Verkäufer hat wenn ein Mangel festgestellt wurde. Er darf in der Regel "nachbessern", also eventuelle Mängel beseitigen, die der verkaufte Gegenstand aufweist. Das Gesetz gibt dem Verkäufer das Recht, einwandfreie Ware nicht zurücknehmen zu müssen. Der Käufer hat die Ware wie vereinbart abzunehmen. Haustür- und Internetkäufe sind von dieser Regelung aber ausgeschlossen. Vertrauen Sie sich einem Anwalt für Kaufrecht an und setzen Sie mit seiner Hilfe Ihre Rechte durch.

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