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Einen Anwalt für Migrationsrecht in Berlin Schöneberg finden

Rechtsanwalt Ole Sierck Berlin
Rechtsanwalt Ole Sierck
Rechtsanwalt für Migrationsrecht
Knesebeckstraße 59-61, 10719 Berlin
030-280 950 10
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Ole Sierck, Ihr Rechtsanwalt für Migrationsrecht in Berlin. Sie haben Fragen zum Migrationsrecht? Als erfahrener Rechtsanwalt werde ich eine passende Lösung für Sie finden und Ihnen helfen, Ihre Interessen gerichtlich und außergerichtlich durchzusetzen. Schreiben Sie mir gerne über das Kontaktformular auf meinem Profil. Meine Kompetenzen als Rechtsanwalt. Gegründet habe ich meine Kanzlei im Jahr 2000. Seitdem habe ich umfangreiche Berufserfahrungen sammeln können, die für das tägliche Geschäft eines Rechtsanwalts sehr wichtig sind. Im Laufe dieser Zeit habe ich meine Schwerpunkte unter anderem im Reiserecht und Migrationsrecht gesetzt. Ich konnte mir alle Besonderheiten dieser beiden Gebiete aneignen. Durch mehrere Dozententätigkeiten und meiner Mitgliedschaft in der Prüfungskommission an der Benedict School für Wirtschaft und Recht in Berlin verfüge ich über einen sicheren Umgang mit allen Verfahren, beteiligten Personen und Instanzen. Ihr Anliegen ist bei mir in besten Händen! Meine Arbeitsweise als Rechtsanwalt. Ich möchte Ihnen eine wirtschaftliche und transparente Arbeit bieten. Wir ...mehr
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Infos zu Anwälte Migrationsrecht in Berlin Schöneberg
kleines Mädchen steht an einem Zaun
kleines Mädchen steht an einem Zaun ©freepik - mko

Migranten – Welches Recht gilt?

Zwei Begriffe sind zu unterscheiden, das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht. Das Asylrecht kommt bei politisch verfolgten Menschen zum Tragen, die in in Deutschland um Asyl bitten. Um eine Aufenthaltsgenehmigung nach Aufenthaltsrecht zu bekommen, müssen genau definierte Voraussetzungen erfüllt sein. Wer beispielsweise aus einem EU-Land einreist oder aus einem sicheren Herkunftsland kommt, erhält im Normalfall kein Asyl. Vor 2015 war der Zuzug von Ausländern vergleichsweise überschaubar und es konnte in den meisten Fällen in der zentralen Anlaufstelle im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) das jeweilige Herkunftsland und der zurückgelegte Flüchtlingsweg nachvollzogen werden. Mit den Massen an Flüchtlingen, die von allen Seiten nach Deutschland hereinströmten, hat sich vieles geändert. Maßnahmenpakete wurden nötig um politisch Verfolgte von anderen Migranten zu unterscheiden und auch Terroristen oder andere Straftäter wieder zu erfassen. Das Bundeskabinett beschloss deshalb im Asylpaket I über die Art und Weise der Verteilung, Verwaltung und auch Abschiebung von Flüchtlingen. Albanien, Montenegro und Kosovo wurden als sichere Herkunftsländer eingestuft und Integrationskurse für Asylanten wurden verpflichtend eingeführt. Es folgten weitere Gesetzesänderungen in den Monaten Mai und Juni 2017. Hierunter fällt auch die mögliche Verpflichtung von Asylsuchenden zum Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen während der Dauer des Asylverfahrens bis zu max. 24 Monaten. Bei Fragen zu Ihrem Asylverfahren, zu Rechtsfragen und Problemen während des Verfahrens, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Migrationsrecht in Berlin Schöneberg.

Was sollte man über das Aufenthaltsrecht wissen?

Nicht nur politische Gründe bewegen Menschen aus dem Ausland nach Deutschland zu kommen. Unterschiedliche Fragen wirft schon allein die Tatsache auf, ob die Person aus einem EU-Mitgliedstaat einreist oder aus dem EU-Ausland. Bedingung für einen längeren Deutschlandaufenthalt, für alle Ausländer die nicht EU-Bürger sind, ist ein gültiger Aufenthaltstitel. Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis usw., sind alles mögliche Aufenthaltstitel. Ein Aufenthaltstitel ist auch für Asylanten notwendig. Ein Aufenthaltstitel wird ausschließlich zu einem bestimmten Zweck erteilt. Die Voraussetzung für einen Aufenthaltstitel benennt das Aufenthaltsgesetz genau: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG) Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG) Zu beachten ist, dass fast alle Aufenthaltstitel einer zeitlichen Befristung unterliegen. Um in den Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltgenehmigung zu gelangen, bedarf es genau umschriebener Voraussetzungen. Zuallererst ist natürlich eine bereits bestehende Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren notwendig, weiterhin muss der Lebensunterhalt gesichert sein, der Bewerber muss im Besitz einer ausreichenden Krankenversicherung sein, es darf kein Strafverfahren gegen ihn laufen und noch einige Bedingungen mehr. Weiter wird vorausgesetzt, dass der Hauptwohnsitz in der Stadt sein muss, in welcher der Antrag abgeben wurde. Zuständig für die Erteilung von Aufenthaltstiteln sind die örtlichen Ausländerbehörden. Sie ist auch die Ansprechstelle für alle Fragen zu Einzelfällen genauso wie auch das BAMF. Verlängert werden kann ein Aufenthaltstitel dann, wenn die ursprünglichen Gründe, die den ersten Aufenthaltstitel gerechtfertigt hatten, immer noch aktuell sind. Mitentscheidend ist auch der Nachweis des vorgeschriebenen Besuches eines Integrationskurses. Kann ein Ausländer keinen gültigen Aufenthaltstitel vorweisen, darf er nicht in Deutschland bleiben, so steht es im AufenthG § 50. Die Gründe für eine Ausweisung sind im § 51 AufenthG klar definiert. Um eine sofortige Wiedereinreise zu unterbinden, geht eine Ausweisung durch Abschiebung mit einem vorübergehenden Wiedereinreiseverbot einher. Dies trifft besonders auf Ausländer zu, bei denen man von einer öffentlichen Bedrohung für Deutschlands Sicherheit und Ordnung ausgeht oder die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet wird. Mit Abschiebung wird dann die Zwangsmaßnahme umschrieben, die ergriffen wird um die Ausreise einer nicht ausreisewilligen Person durchzusetzen. Ob ein mögliches Abschiebeverbot vorliegt, kann vom BAMF geklärt werden. Die Zwangsausweisung kann nur aufgeschoben werden wenn ein sogenannter tatsächlicher, ein fehlender Pass etwa, oder ein rechtlicher, eine schwere Krankheit, Grund vorliegt. Die Person befindet sich dann laut Rechtsgrundlage § 60a Absatz 2 bis 4 Aufenthalts-Gesetz (AufenthG) im Zustand der Duldung. Eine Duldung darf nicht mit einem Aufenthaltstitel gleichgesetzt werden. Die Anordnung einer Abschiebehaft erfolgt nur bei einem begründeten Verdacht, die Person würde sich durch Flucht der Abschiebung entziehen. In Deutschland sind viele Dinge gut geregelt. Auch das Migrationsrecht ist ein Teil davon. Sind Sie jedoch der Meinung, dass Ihre Situation falsch bewertet oder eingeschätzt wurde, so suchen Sie sich Hilfe. Es ist also im Zweifelsfalle ratsam, sich Hilfe und Unterstützung bei einem Anwalt für Migrationsrecht zu suchen.

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