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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht , 12.04.2023 (Lesedauer ca. 5 Minuten, 8667 mal gelesen)

Minijob: Welche Regeln gelten für geringfügig Beschäftigte?

Verkäuferin in einer Bäckerei Verkäuferin in einer Bäckerei © freepik - mko

Mit einem Minijob verbessern viele Beschäftigte ihr Gehalt oder ihre Rente auf. Doch was genau ist ein Minijob? Wie viele Minijobs darf man gleichzeitig ausüben? Müssen Minijobber Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zahlen? Gibt es beim Minijob einen Anspruch auf Urlaub? Und besteht beim Minijob der gleiche Kündigungsschutz wie bei anderen Arbeitsverhältnissen?

Was ist ein Minijob?


Unter Minijob versteht man eine geringfügige Beschäftigung, die entweder in der Höhe des Verdienstes begrenzt (520-Euro-Minijob) oder zeitlich begrenzt ist (kurzfristiger Minijob).

Beim 520-Euro-Minijob ist es wichtig, dass der Arbeitnehmer nicht mehr als 520 Euro im Monat oder pro Jahr nicht mehr als 6.240 Euro verdient. Die wöchentliche Arbeitszeit soll sich an 10 Stunden orientieren.

Bei kurzfristigen Minijobs spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle, sondern die Zeitbegrenzung. Hier ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer nicht mehr als insgesamt 70 Arbeitstage oder drei Monate im Jahr arbeitet.

Bei kurzfristigen Minijobs kommt es entscheidend auf die gelegentliche Beschäftigung an. Ist der Minijob dauerhaft und regelmäßig, also nicht nur gelegentlich, liegt kein kurzfristiger Minijob vor. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer weniger als 70 Arbeitstage im Jahr arbeitet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können, um dies zu vermeiden, eine Rahmenvereinbarung treffen, wonach die Beschäftigung für längstens zwölf Monate auf 70 Arbeitstage beschränkt wird. Nach dem Ablauf der Rahmenvereinbarung kann nach zwei Monaten Pause eine neue Rahmenvereinbarung getroffen werden.

Ob ein kurzfristiger Minijob vorliegt oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, hängt auch davon ab, ob der Arbeitnehmer berufsmäßig arbeitet. Dies ist der Fall, wenn die Beschäftigung den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers sichert und nicht nur nebenbei erfolgt. Liegt eine Berufsmäßigkeit vor, müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Muss der Arbeitgeber einem zusätzlichen Minijob zustimmen?


Möchte ein Arbeitnehmer zusätzlich zu seiner Hauptbeschäftigung einen Minijob ausüben, braucht er hierfür nicht die Erlaubnis seines Arbeitgebers. Solange ein Minijob nicht mit den Interessen der Hauptbeschäftigung kollidiert, muss der Arbeitgeber diesen dulden.

Bei Beamten sieht das anders aus, hier muss die Erlaubnis zum Minijob beim Dienstherrn eingeholt werden.

Wie viele Minijobs darf man ausüben?


Ein Minijobber ohne sozialversicherungspflichtigen Hauptjob kann mehrere Minijobs ausüben, er darf nur insgesamt die Verdienstgrenze von 520 Euro monatlich nicht überschreiten. Sollte dies geschehen, gelten alle Jobs nicht mehr als Minijob und sind versicherungspflichtig.

Wer bereits einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, darf nur einen weiteren Minijob sozialversicherungsfrei ausüben. Weitere Minijobs werden der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zugerechnet und damit sozialversicherungs- und steuerpflichtig.
Bei kurzfristigen Minijobs dürfen mehrere Minijobs ausgeübt werden, wenn die Zeitbegrenzung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen pro Jahr eingehalten wird. Arbeitet ein Minijobber fünf Arbeitstage pro Woche, ist seine Arbeitszeit auf drei Monate beschränkt.

Dürfen auch Auszubildende zusätzlich einen Minijob ausüben?


Auch Auszubildende dürfen zusätzlich einen Minijob ausüben. Auch in diesem Fall muss der Arbeitgeber nicht um Erlaubnis gefragt werden. Reglementiert wird die Ausübung des Minijobs allerdings durch die zeitliche Beschränkung der gesetzlich geregelten Arbeitszeit von Auszubildenden. Der hier festgelegte Arbeitszeitrahmen darf nicht mit dem Minijob überschritten werden. Auch dürfen Azubis in ihrem Urlaub nicht einem Minijob nachgehen.

Müssen Minijobber Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zahlen?


Auch Minijobs sind steuerpflichtig. Die Steuer kann vom Arbeitgeber entweder als Pauschalsteuer in Höhe von 2 Prozent des Lohns oder über die Lohnsteuerkarte abgeführt werden.

Minijobber, die vor dem 1.1.2013 einen Minijob aufgenommen haben, sind von der Rentenversicherung befreit. Ansonsten müssen Minijobber auf 520-Euro-Basis nur ihren Arbeitnehmer-Anteil an den Rentenversicherungsbeiträgen bezahlen. Dieser liegt bei den gewerblichen Minijobs bei 3,6 Prozent und bei Minijobs in privaten Haushalten bei 13,6 Prozent. Es gibt die Möglichkeit sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Der Arbeitgeber trägt den Löwenanteil der Abgaben und Steuern. Er zahlt Kranken-, Renten- und Unfallversicherungsbeiträge sowie die Lohnsteuer. Bei der Rentenversicherung zahlt der der Arbeitgeber bei gewerblichen Minijobs einen Pauschalanteil von 15 Prozent und bei Minijobs in privaten Haushalten von fünf Prozent.

Was passiert, wenn die Verdienstgrenze beim Minijob überschritten wurde?


Bei einem 520-Euro-Minijob darf ein Arbeitnehmer bis zu 520 Euro im Monat bzw. 6.240 Euro im Jahr verdienen. Wird diese Verdienstgrenze regelmäßig überschritten, handelt es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis nicht mehr um einen Minijob. Liegt der regelmäßige Verdienst zwischen 520 und 2.000 Euro handelt es sich um einen sog. Midijob, für den Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

Sonderzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zählen zum Verdienst! Steuerfreie Einnahmen, wie Nachtarbeitszuschläge, hingegen nicht. Aufwandsentschädigungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, wie etwa als Ausbilder, Betreuer oder Ehrenamtler, sind steuerfrei und werden bis zu einer bestimmten Höhe nicht dem Verdienst zugerechnet.

Aufgepasst: Auch für Minijobber gilt der gesetzliche Mindestlohn! Steigt der Mindestlohn muss die Stundenanzahl angepasst werden, damit die Verdienstgrenze nicht überschritten wird.

Wichtig: Ab Juli 2023 besteht für Schüler, Studenten, Auszubildende, FSJler oder Bundesfreiwilligendienstler ein anrechnungsfreier Betrag von 520 Euro.

Wie viel dürfen Rentner mit einem Minijob anrechnungsfrei verdienen?


Wer Altersrente bezieht, kann mit einem Minijob so viel hinzuverdienen wie er will ohne das ihm die Rente gekürzt wird. Rentner mit einer vollen Erwerbsminderung können seit Anfang 2023 17.823,75 Euro hinzuverdienen ohne das ihnen die Rente gekürzt wird. Vorher lag die Hinzuverdienstgrenze hier bei 6.300 Euro. Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, hat die Möglichkeit ab 2023 35.647,50 Euro hinzuzuverdienen.

Worauf müssen Bezieher von Bürgergeld bei einem Minijob achten?


Wer Bürgergeld bezieht und einem Minijob nachgeht muss die Hinzuverdienstgrenze beachten. Anrechnungsfrei bleiben aus dem Minijob 100 Euro. Wird diese Grenze überschritten, wird das Einkommen anteilig auf das Bürgergeld angerechnet.

Wichtig: Bezieher von Bürgergeld dürfen keine kurzfristige Beschäftigung mit einer Entlohnung von mehr als 520 Euro ausüben.

Besteht beim Minijob auch Kündigungsschutz?


Für Minijobber gilt der gleiche Kündigungsschutz wie für jeden anderen Arbeitnehmer auch. Hier gibt es keine Besonderheiten: Damit der allgemeine Kündigungsschutz greift, müssen mehr als zehn Beschäftigte und der Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sein. Ist dies erfüllt, kann der Arbeitnehmer nur bei Vorliegen eines zulässigen Kündigungsgrundes das Minijob-Arbeitsverhältnis kündigen. Auch im Hinblick auf die Kündigungsfristen gibt es keine Besonderheiten zu anderen Beschäftigungsverhältnissen.

Gibt es auch für Minijobber einen Anspruch auf Urlaub?


Das Bundesurlaubsgesetz gilt auch für Minijobber. Danach hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub von mindestens 24 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche. Minijobber arbeiten in der Regel nicht an sechs Tagen in der Woche. Aus diesem Grund wird der Urlaubsanspruch abhängig von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche errechnet.

Wie sieht es mit Lohnfortzahlung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld beim Minijob aus?


Grundsätzlich haben Minijobber, wie auch alle übrigen Arbeitnehmer, keinen gesetzlichen Anspruch auch Sonderzahlungen. Minijobber können aber aufgrund von betrieblichen Übungen oder entsprechenden Regelungen in einem Tarifvertrag einen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld haben. Bei diesen Sonderzahlungen sollte immer die Verdienstgrenze von jährlich 5.400 Euro im Auge behalten werden.

Minijobber haben bei Krankheit, Krankheit des Kindes, Schwangerschaft und Mutterschaft und Arbeitsausfall aufgrund von Feiertagen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Aber Minijobber haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn ihr Betrieb aufgrund der Corona-Pandemie schließt und sie nicht arbeiten können, entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 211/21). Die Lohnfortzahlungspflicht ergibt sich laut Gericht nicht aus dem Betriebsrisiko, dass allein dem Arbeitgeber zugeordnet werden kann. Bei der Corona-Pandemie handele es sich um ein allgemeines Lebensrisiko, dass die gesamte Gesellschaft betrifft. In diesem Fall sei es am Staat für den finanziellen Nachteil, den die Minijobber aufgrund der behördlichen Betriebsschließungen erlitten haben, für einen Ausgleich zu sorgen, so die Bundesrichter.

Fragen zum Minijob? Hier wird Ihnen geholfen


Bei rechtlichen Fragen rund um das Thema Minijob sind Sie bei einem erfahrenen und kompetenten Anwalt für Arbeitsrecht in den besten Händen. Vertiefende Informationen finden Sie zudem auf der Internetpräsenz der Minijob-Zentrale.


erstmals veröffentlicht am 27.09.2019, letzte Aktualisierung am 12.04.2023

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