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Kategorie: Anwalt Familienrecht ,
25.09.2008 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 458 mal gelesen)
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Ausgleich von Vermögens- zuwendungen neu geregelt

Mit einer neuen Entscheidung hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtssprechung die Rechte von Mitgliedern nichtehelicher Lebensgemeinschaften, aber auch von sonstigen Personen wie Familienmitgliedern o. ä., die „gemeinschaftliche Projekte“ getätigt haben, gestärkt.


Wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft endete, hatten die Beteiligten nach bisheriger Rechtssprechung nur wenig Möglichkeiten, von ihnen geleistete Beiträge, Investitionen oder Arbeitsleistungen erstattet zu bekommen. Ein Schenkungswiderruf war ebenso selten möglich, wie Ansprüche aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltend zu machen, da die Hürden hierfür recht hoch angesetzt waren.

Das passiert nun mit angeschafften Wirtschaftsgütern


Nun hat der XII. Senat unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtssprechung Ansprüche bejaht. Endet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (beispielsweise ein Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ansprüche, sondern auch solche aus so genannter „ungerechtfertigter Bereicherung“ wie auch aus dem Grundsatz des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ in Betracht.

Neuregelung auch für Geschäftsbeziehungen unter Geschwistern und Freunden von Bedeutung


Bedeutsam ist, dass diese Ansprüche aber nicht nur für nichteheliche Lebensgemeinschaften in Betracht kommen, sondern auch für andere Formen gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens, wie unter Geschwistern, Verwandten oder Freunden. Entscheidend ist, dass der andere Teil erkennen konnte, welchen Zweck der zuwendende Partner verfolgt hat. Dabei kann es ausreichen, dass ein Teil in Vermögenswerte des anderen investiert, in der erkennbaren Erwartung, diese auch selbst langfristig nutzen zu können. Als Beispiel kommen Investitionen, Arbeitsleistungen und Mithilfe für das gemeinsam bewohnte Wohnhaus oder den Betrieb des anderen Teils in Betracht.

Allerdings müssen diese Unterstützungsleistungen noch im Vermögen des anderen Teils messbar und vorhanden sein. Für jeden Fall des Scheiterns eines gemeinsamen Zusammenlebens bzw. Wirtschaftens lohnt daher nun eine im Einzelfall detaillierte Überprüfung, ob und in welchem Umfang Ansprüche geltend gemacht werden können.


von Sebastian Windisch

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