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Die Akteneinsicht

Letzte Aktualisierung am 2022-05-31 / Lesedauer ca. 6 Minuten
Akteneinsicht spielt in vielen Rechtsgebieten eine bedeutende Rolle. Denken Sie an eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ordnungswidrigkeitsrecht, im Zivilrecht bei einem Nachbarschaftsstreit oder einer Scheidung, einem Strafverfahren im Strafrecht, bei einem Prozess im Arzthaftungsrecht oder im Sozialrecht, wenn es um die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall oder um die Feststellung einer Erwerbsminderungsrente geht. Durch das Akteneinsichtsrecht wird geregelt, wem wann Einsicht, in die von der zuständigen Behörde angelegte Akte, zu gewähren ist. Die Akteneinsicht ist für das laufende Verfahren ebenso wichtig wie für das Aufrollen eines Verfahrens mittels Revision oder Berufung.

Was steht grundsätzlich in den Akten?

In einer Ermittlungsakte sind grundsätzlich alle Dokumente und Vorgänge enthalten, die für eine Anklageerhebung dem Gericht vorzulegen wären. Das können auch Tonaufnahmen, Fotos oder Videomaterial sein. Notizen von Gericht oder Vermerke über innerdienstliche Vorgänge von der Staatsanwaltschaft gehören nicht dazu. Akteneinsicht besteht grundsätzlich auch für so genannte Beiakten, also weitere Akten wie eine Steuerakte oder eine Personalakte.

Warum ist Akteneinsicht so wichtig?

Gibt es ein Ermittlungsverfahren im Strafrecht, weil der Verdacht einer Straftat besteht, befragen die Ermittlungsbehörden, also Polizei oder Staatsanwaltschaft, Zeugen, sichern Beweise und sammeln alle maßgeblichen Sachverhalte. Dies dient der Untermauerung bzw. der Entkräftung des Tatvorwurfes. Alle Protokolle von Zeugenbefragungen, Vernehmungsprotokolle, Beweise, evtl. erstellte Gutachten u. ä. werden in einer Ermittlungsakte gesammelt. Die Staatsanwaltschaft wird anhand dieser Unterlagen entscheiden, ob ein Strafverfahren eröffnet wird, oder die Ermittlungen eingestellt werden. Für den Beschuldigten ist es wichtig über die Ermittlungsergebnisse Bescheid zu wissen. Nur so erfährt er was ihm vorgeworfen wird. Die Akteneinsicht soll durch gleichen Wissensstand für Waffengleichheit sorgen, wie es dem Grundsatz für Waffengleichheit entspricht sowie dem Recht für ein faires Verfahren. Die Einsicht in die Ermittlungsergebnisse ist außerdem auch wichtig, um eine Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.

Wer kann Akteneinsicht beantragen?

Das Recht auf Akteneinsicht bei Strafverfahren ist in der Strafprozessordnung geregelt, Lt. § 147 StPO dürfen Geschädigte und Nebenkläger, der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger sowie Dritte Einsicht nehmen. Allerdings sind die jeweiligen Befugnisse deutlich unterschiedlich. Denn Geschädigte etwa erhalten nur bei berechtigtem Interesse Einsicht. Das Recht auf Akteneinsicht von Geschädigten findet sich in § 406 e Abs. 1 StPO. Bei anwaltlicher Vertretung wird Akteneinsicht nur dem Anwalt gewährt. Ohne anwaltliche Vertretung kann die Akteneinsicht einem Geschädigten nur unter Aufsicht gewährt werden. Eine Geschädigtenvertretung durch den Anwalt ist immer angeraten, denn er kennt die Rechte bzw. Ansprüche die man als Opfer hat und kann bestmögliche Beratung bieten. Der Beschuldigte hat, wenn er keinen Verteidiger an seiner Seite hat lt. § 147 Abs. 4 StPO ein Recht auf Akteneinsicht. Bereits 1997 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die Verweigerung auf Akteneinsicht eines Angeklagten ohne Anwalt, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Akteneinsicht ist ohne Anwalt jedoch meist nur begrenzt möglich, um schutzwürdigen Interessen Dritter nicht entgegenzustehen aber auch um eine mögliche Manipulation der Akten zu vermeiden. Als Beschuldigter hat man aus diesen Gründen nur die Möglichkeit, die Akte vor Ort und unter Aufsicht einzusehen. Der Beschuldigte erhält nur Auszüge in Kopie, die für seine Verteidigung relevant sind. Durch einen Anwalt ist es für den Beschuldigten meist einfacher und schneller Einsicht in die Polizeiakte zu erreichen. Der Verteidiger, Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger, hat nach Mandatsannahme außerdem umfassendes Akteneinsichtsrecht. Als Strafverteidiger kann er sich die Akten in seine Kanzlei schicken lassen, den Akteninhalt ohne Aufsicht in seiner Kanzlei in Ruhe studieren und sich Kopien anfertigen. Manchmal wird jedoch auch Anwälten die Akteneinsicht nicht sofort gewährt, sondern erst nach Abschluss der Ermittlungen. Da Ermittlungsbehörden keine Informationen vorenthalten dürfen, muss nach Ermittlungsabschluss uneingeschränkte Akteneinsicht gewährt werden. Werden nach Akteneinsicht neue Ermittlungsergebnisse der Akte hinzugefügt, muss der Verteidiger davon in Kenntnis gesetzt werden. Es gibt noch weitere am Verfahren beteiligte Personen, die ein Recht haben, eine Akte einsehen zu dürfen. Beispielsweise ein Anwalt eines Nebenklägers oder die beteiligte Bußgeldbehörde. Recht auf Akteneinsicht haben auch staatliche Behörden wie ein anderes Gericht oder eine andere Staatsanwaltschaft, wenn es für die Rechtspflege erforderlich ist. Und auch andere öffentliche Stellen erhalten Auskünfte, wenn es im Zusammenhang mit der Straftat um das Feststellen, Durchsetzen oder Abwehren von Ansprüchen geht, etwa Nachrichtendienste, Finanzamt oder der Verfassungsschutz. Grundsätzlich können auch Privatpersonen durch einen Anwalt eine Einsichtnahme beantragen. Hierfür muss ein berechtigtes Interesse vorliegen. Jedoch wird in diesen Fällen nur Einsicht gewährt, wenn weder schutzwürdige Interessen von Betroffenen noch gesetzliche Gründe dagegensprechen.

Ist eine elektronische Akteneinsicht möglich?

Seit Januar 2020 müssen Bundesbehörden lt. E-Government-Gesetz (EGovG) auf elektronische Aktenführung umstellen. Für Strafverfahren soll die Digitalisierung von strafrechtlichen Akten bis Januar 2026 erfolgreich umgesetzt sein. Die E-Akten können dann, nach Genehmigung der Staatsanwaltschaft, über ein Akteneinsichtsportal eingesehen werden. Beweismittel bzw. Beweisstücke sind dann ebenfalls digitalisiert. Dies soll den Verwaltungsaufwand von Papierakten minimieren, es ist dann auch für Beschuldigte leichter Akteneinsicht zu bekommen, da die Gefahr der Aktenmanipulation nicht mehr besteht. Dieses Akteneinsichtsrecht gilt auch für Geschädigte und Privatkläger.

Mit welchen Kosten und Gebühren muss man rechnen?

Beantragt man selbst Akteneinsicht in einem Strafverfahren, fallen Gebühren für die Einsicht und für Kopien an. Bei elektronischer Übermittlung ist mit fünf Euro zu rechnen, die Akteneinsichtsgebühr vor Ort beträgt meist zwölf Euro zuzüglich anfallender Kosten für Kopien. Beauftragt man einen Anwalt mit seinem Fall, so werden Anwaltskosten nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) berechnet. Diese sind abhängig vom Streitwert, dem Arbeitsaufwand und den erbrachten Leistungen.

Wie ist die Akteneinsicht bei Verfahren gegen mehrere Personen geregelt?

Gibt es mehrere Beschuldigte kann dies die Akteneinsicht problematisieren. Für den Fall, dass es dann auch mehrere Verteidiger gibt die Akteneinsicht beantragen, gibt es meistens Zweitakten. Bei einem gemeinsamen Verfahren besteht grundsätzlich Einsicht in alle Akten. Werden die Verfahren getrennt, gibt es oft rechtliche Probleme. Die Frage, ob und wann alle Akten aller Beschuldigten eingesehen werden dürfen, auch wenn es aktuell nur um einen Teil oder nur einen Beschuldigten geht, ist nicht abschließend geklärt und muss immer im Einzelfall entschieden werden.

Wie schnell ist Akteneinsicht bei Untersuchungshaft möglich?

Wurde Untersuchungshaft angeordnet, ist die Einsichtnahme in die Akte für den Beschuldigten einerseits von dringlicher Bedeutung, wegen dringenden Tatverdachts, andererseits kann er dieses Recht persönlich nicht durchsetzen. Einsicht in eine Strafakte wird generell nur dem Staatsanwalt sowei dem Strafverteidiger, also dem mit dem Fall beauftragten Rechtsanwalt, bzw. dem zuständigen Pflichtverteidiger, gewährt. Auch ein Anwalt kann, hat er einer Mandatsübernahme zugestimmt, auf die Verweigerung der Akteneinsicht stoßen. Laut Rechtsprechung darf ein Anwalt einer solchen Verweigerung aber energisch entgegentreten. Wurde Untersuchungshaft gegen seinen Mandanten verhängt, so muss der Strafverteidiger, auch bei noch laufenden Ermittlungen, Zugang zu den wesentlichen Informationen bekommen. Spätestens bei Vollzug der Untersuchungshaft muss dem Anwalt uneingeschränkte Akteneinsicht gewährt werden. Kontaktieren Sie hier unverbindlich einen Anwalt für Strafrecht in Ihrer Nähe.

Hilfe durch den Anwalt

Wenden Sie sich bestmöglich bereits bei einem Anfangsverdacht an einen Anwalt, um bestmöglich vertreten zu werden. Wird gegen Sie ermittelt, ist die Akteneinsicht das Erste, um was Sie sich kümmern müssen. Ein Anwalt kann sich durch Akteneinsicht schnellstmöglich einen Überblick über Ihren Fall und die gegen Sie erhobenen Vorwürfe verschaffen. Die Akteneinsicht ist mit Hilfe eines Anwalts in aller Regel schneller erreicht und vor allem umfassender. Ein Strafverteidiger kann nach Aktenkenntnis den Ermittlungsstand und den genauen Sachverhalt erkennen. Wurde Anklage erhoben oder ist ein Strafprozess bereits im Gange, vertritt ein Anwalt für Strafrecht seinen Mandanten / seine Mandantin als Beschuldigter oder Opfer bzw. Nebenkläger und erarbeitet die bestmögliche Verteidigungsstrategie bei einer möglichen Gerichtsverhandlung. Bekommt man als Beschuldigter eine Vorladung durch die Polizei, so muss man dieser nur Folge leisten, wenn die Vorladung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde. Jedoch auch in diesem Fall sollte man ohne Hinzuziehen eines Anwaltes keine Aussage machen. Der Anwalt wird Akteneinsicht verlangen, die Akte studieren und weitere Schritte überlegen. Mögliche Schritte wären z.B. die Veranlassung weiterer Ermittlungen, eine schriftliche Stellungnahme oder die Möglichkeit zur Strafmilderung durch ein Geständnis. Haben Sie bereits einen Strafbefehl erhalten so wird ein Anwalt prüfen, ob gegen das Urteil Rechtsmittel wie Revision oder Berufung eingelegt werden kann. Die Akteneinsicht ist auch noch nach einem bereits rechtskräftig ergangenen Urteil möglich. Grundsätzlich dürfen Sie also als Beschuldigter Ihre Akte selbst einsehen. Sollten Sie einen Anwalt als Verteidiger beauftragt haben, darf nur dieser das Akteneinsichtsrecht für Sie wahrnehmen. Das ist aber ein ausdrücklicher Vorteil. Denn Anwälte wissen sehr schnell, wer Ihre Akte hat, dürfen sich diese zuschicken lassen, mindestens drei Tage lang behalten, gründlich studieren und Kopien anfertigen. Möchten Sie selbst und ohne rechtlichen Beistand Ihre Akte einsehen, müssen Sie als Erstes herausbekommen, wo sich diese überhaupt befindet. Je nach vorgeworfener Straftat gibt es nicht nur eine, sondern vielleicht mehrere Akten, eine beispielsweise bei der Polizei und eine bei der Staatsanwaltschaft. Doch wer hat die Akten genau? Diese Recherche kostet vor allem eins - Zeit. Zeit, in der Ihr Anwalt bereits an einer Verteidigungsstrategie arbeiten kann. Auch haben Sie grundsätzlich erst einmal nur ein Einsicht-Recht. Eine Behörde ist auch nicht verpflichtet, Ihnen Kopien anzufertigen.
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