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jüngerer und älterer Handwerker ©freepik - mko

Altersteilzeit: Ist sie wirklich die stabile Brücke in die Rente?

Letzte Aktualisierung am 2020-08-13 / Lesedauer ca. 2 Minuten
Seit 1996 gibt es das Modell der Altersteilzeit. Verschiedene Ansätze sollen es Angestellten ab 55 Jahren ermöglichen einen sanften Übergang in das Rentenalter zu finden indem die Arbeitszeit halbiert wird. Das Gehalt des Angestellten jedoch soll dabei jedoch bei mindestens 70 % seines bisherigen Gehaltes bleiben und die Einzahlung in die Rentenkasse während dieser Zeit sogar mindestens 80%. Die notwendige Aufstockung der Beiträge trägt der Arbeitgeber. Diesem bietet sich dadurch die Gelegenheit, das Wissen des erfahrenen Mitarbeiters langsam an einen jüngeren Angestellten weiterzugeben. Der Staat wiederum profitiert durch geringere Arbeitslosigkeit. Möchte ein Arbeitnehmer dieses Modell für sich in Anspruch nehmen, so findet er es geregelt im Alterteilzeitgesetz (AltTZG). Die Bundesagentur für Arbeit förderte die Altersteilzeit auch geraume Zeit. Das tut sie heute jedoch nur noch für Anträge die vor dem 01.01.2010 gestellt wurden. Einen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit gibt es nicht!

Voraussetzungen für das Modell der Alterteilzeit

Einer Altersteilzeitregelung ist für beide Seiten, also Angestellter und Arbeitgeber, freiwillig. Sollte ein Unternehmen durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge doch verpflichtet sein Altersteilzeit zuzulassen, so gilt eine Grenze von max. 5% aller Mitarbeiter denen eine Altersteilzeit genehmigt werden muss. Der Angestellte muss zudem in den vergangenen fünf Jahren mindestens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig gewesen sein (Stand 2013). Hier ist es nicht wichtig, ob es sich um eine Teil- oder Vollzeitbeschäftigung handelte. Außerdem muss die Arbeitszeit der Altersteilzeit auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit vermindert werden. Zusätzlich muss ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden mit den neuen Regelungen und dessen Vertragsende muss zwingend mit dem Beginn der Altersrente enden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass noch mindestens drei Jahre bis zum Renteneintritt des Angestellten liegen. Nachzulesen sind diese Regelungen in § 2 Abs. 1 AltTZG.

Vorteile überwiegen in vielen Fällen

Der große Vorteil für beide Seiten ist bereits angeklungen: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich allmählich darauf vorbereiten, dass der Mitarbeiter einmal nicht mehr da sein wird. Der Arbeitgeber versucht die entstehende Kluft mit jungen Leuten nach und nach zu schließen, der Arbeitnehmer kann sich in seiner gewonnenen freien Zeit nach einem sozialen Engagement oder sonstigen Hobbies und künftige Aktivitäten umschauen.

Möglichkeiten der Altersteilzeit

Es gibt generell zwei Möglichkeiten, eine Altersteilzeit zu vereinbaren. Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit reduziert der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum auf die Hälfte. Beim Blockmodell arbeitet der Mitarbeiter in der ersten Phase ganz normal Vollzeit und wird in der zweiten Phase komplett freigestellt. Obwohl die oben genannten Vorteile beim Blockmodell auf den ersten Blick vielleicht nicht mehr greifen, ist dieses Modell für bestimmte Branchen dennoch für beide Seiten das bessere.

Warum zum Anwalt?

Vor der Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrags müssen sich beide Seiten im Einzelfall genauestens über die Vor- und Nachteile informieren. Hierzu kann ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht entscheidende Informationen liefern. Denn vor allem Arbeitnehmer müssen sich im Klaren darüber sein, dass je nach Vereinbarung auch ein geringeres Einkommen bzw. ein geringerer Rentenanspruch bzw. eine niedrigere Rente die Folge sein können. Nehmen Sie deshalb gleich unverbindlich Kontakt mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht auf und vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.
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