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Denkmalschutz: Wie bekommen, wie aufheben?

Letzte Aktualisierung am 2017-07-25 / Lesedauer ca. 3 Minuten

Warum ist Denkmalschutz wichtig?

Manche Zeitgenossen genießen es sehr, in einem gediegenen älteren Haus zu wohnen, das zwar schon ein paar Jahre auf dem Buckel hat, dafür aber Charakter besitzt. Sie genießen den Stil und nehmen dafür auch schon mal mangelnden Komfort in Kauf. Alte Gemäuer sind eben bisweilen zugig und schwer zu beheizen. Wenn bei einem Gebäude Alter, ein gewisser Stil und Schönheit (oder Einzigartigkeit) zusammenkommen, kann es unter Denkmalschutz gestellt werden. Für die Besitzer ist das eine zweischneidige Angelegenheit. Wenn sie das Gebäude lieben, bietet der Denkmalschutz einige Gewissheit, dass es als schützenswerte Bausubstanz auch in Zukunft Bestand haben wird. Andererseits schränkt der Denkmalschutz die Eigentumsrechte der Besitzer massiv ein. Man kann Veränderungen und (notwendige) Renovierungsmaßnahmen nicht mehr ohne spezielle Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde durchführen. Ein unter Denkmalschutz gestelltes Gebäude steht im öffentlichen Interesse unter Schutz. Es soll dauerhaft erhalten werden, darf nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört werden. Mancher Besitzer ist damit nicht einverstanden - vor allem dann nicht, wenn man eine Immobilie als nicht denkmalgeschützt erworben hat, sie dann aber den zuständigen Behörden als schützenswert erscheint.

Wer bestimmt den Denkmalschutz?

Denkmalschutz ist Ländersache. Ein entsprechendes einheitliches Bundesgesetz gibt es nicht. Die jeweiligen Landesgesetze können sich unterscheiden. Denkmalschutz bezieht sich im Übrigen nicht allein auf Immobilien. Es können ganze Dörfer oder Straßenzüge oder auch Gegenstände, Gärten, Parks etc. als schützenswert betrachtet werden. Schützenswerte Sachen (Objekte) werden in die Denkmalliste aufgenommen, in der alle Denkmäler aufgeführt sind. Das Alter eines Objekts rechtfertigt noch keinen Denkmalschutz. Eine Sache wird dann zum Denkmal, wenn sie schützenswert erscheint, also denkmalfähig ist und Ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse ist, sie also denkmalwürdig ist. Ob dies der Fall ist, wird in der Regel durch fachliche Einschätzungen / Gutachten (der zuständigen Behörden) festgestellt. Ist die Denkmaleigenschaft einer Sache streitig, kann ein Gericht darüber entscheiden. Konflikte über die Denkmalschutzwürdigkeit eines Objektes sind nicht gerade selten. Da der Denkmalschutz in die Eigentumsrechte des Besitzers eingreift, sind Gerichte gehalten, bei Auseinandersetzungen die widerstreitenden Interessen abzuwägen.

Wie lässt sich Denkmalschutz aufhalten?

Was also durchaus passieren kann: Sie erhalten ein Schreiben der Denkmalschutzbehörde, in dem dargelegt wird, dass man Teile Ihres Hauses oder das gesamte Haus (Ihr Eigentum!) besichtigen möchte. Man wolle feststellen, ob es unter Denkmalschutz gestellt werden müsse. Ihnen ist bewusst, dass Sie dadurch mehr Nachteile als Vorteile zu erwarten haben, z.B. sehen Sie Ihre Pläne für eine Renovierung Ihres Hauses dadurch gefährdet. Das Ansinnen der Behörde ist ein Verwaltungsakt. Neben der geplanten Denkmaleintragung muss Ihnen die Behörde Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen. Häufig der Fall: Ihre Argumente werden die Behörde nicht überzeugen. Dann sollten Sie innerhalb einer vorgegebenen Frist (vier Wochen) Widerspruch einlegen - schriftlich. Eine entsprechende Begründung wird erwartet; Sie sollten gute Argumente haben, die gegen eine Unterschutzstellung sprechen. Sollte die die Behörde Ihre Immobilie trotz Ihres Widerspruches nach wie vor als schützenswert ansehen, wird Sie Ihren Widerspruch mit einer entsprechenden Begründung ablehnen. In diesem Fall bleibt Ihnen der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht ("Anfechtungsklage"). Ob ein Objekt unter Schutz zu stellen ist oder nicht, liegt nicht allein im Ermessen der Behörde. Ein Gericht kann diese Entscheidung voll umfänglich überprüfen. Kommt es zum Prozess, wird das Gericht den Sachstand ausführlich betrachten, Gutachter hinzuziehen und einen Ortstermin anberaumen. Ein Gerichte folgt dabei nicht immer den Empfehlungen der Denkmalschutzbehörde. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann jede Streitpartei weiterhin Berufung beim Oberverwaltungsgericht einlegen.

Wer bezahlt den Denkmalschutz?

In aller Regel ist damit zu rechnen, dass die Aufwendungen, die ein Eigentümer für die Erhaltung und Pflege seines denkmalgeschützten Hauses einkalkulieren muss, um einiges höher liegen als für ein "Normal"-Haus. Manchen Besitzern ist es das wert. Es gibt zudem öffentliche Töpfe und private (Stiftungs-)Gelder, die Besitzern denkmalgeschützter Objekte zugänglich sind. Über diese Möglichkeiten können die zuständigen Behörden Auskunft geben. Auf der anderen Seite können die behördlichen Auflagen Denkmalseigentümern, die baulich etwas verändern wollen bzw. müssen, und die um eine entsprechende Genehmigung nachsuchen, schwer auf die Nerven und noch schwerer an den Geldbeutel gehen. Gegen solche Auflagen sind Widerspruch (Anfechtungswiderspruch) und Klage möglich. Ein Gericht wird in diesem Fall auch die Zumutbarkeit einer Auflage in seine Entscheidung mit einbeziehen. Wenn Sie eine Denkmalschutz-Zwangslage auf jeden Fall vermeiden wollen, sollten Sie sich vor den Kauf einer (älteren) Immobilie gründlich darüber informieren, ob das Objekt Ihrer Träume unter Denkmalschutz steht oder nicht. Informieren Sie sich auch darüber, ob ähnliche Nachbargebäude eventuell bereits denkmalgeschützt sind. Wenn Sie rechtliche Unterstützung bei der Bewältigung von Denkmalschutz-Problemen benötigen, finden sie bei uns einen Anwalt, der bestens mit dieser Materie vertraut ist und der Ihre Belange wirksam vertreten kann.
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