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Rechtliches zum Thema Drogen am Steuer

Letzte Aktualisierung am 2016-08-18 / Lesedauer ca. 3 Minuten

Drogen am Steuer sind definitiv strafbar

Wer benebelt im Straßenverkehr unterwegs ist, muss mit Konsequenzen rechnen, ganz gleich ob die Trübung durch Alkohol oder anderen Drogen verursacht wird. Wird man beim Führen eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss erwischt, ist meist bekannt, was einem blüht: Bereits ab 0,3 Promille Alkohol im Blut (BAK-Wert) kann eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, die ab 0,5 Promille als Ordnungswidrigkeit betrachtet wird. Unter ungünstigen Umständen kann schon ein Bier für ein Fahrverbot reichen, nämlich dann, wenn der Verkehrsteilnehmer fahrunsicher wirkt, Ausfallerscheinungen zeigt oder gar einen Unfall verursacht. Über einem BAK von 1,1 Promille gilt der Fahrer als absolut fahruntüchtig. Bei Drogen am Steuer verhält sich die Angelegenheit anders; die Folgen sind außerdem weniger bekannt. Zunächst: Wer im Drogenrausch (egal von welcher Droge man berauscht ist) ein Kraftfahrzeug führt, kann sich ebenso strafbar machen wie der Alkoholfahrer. Allerdings gilt bei vielen Gerichten, dass eine festgestellte Wirkstoffkonzentration nur eingeschränkte Erkenntnisse über die mögliche Fahruntüchtigkeit liefert. Sind jedoch Anzeichen von Fahrunsicherheit zu beobachten, ist bei einer Drogenfahrt in aller Regel der Führerschein weg.

Fahruntüchtigkeit und Drogen

Besteht der Verdacht auf Drogenkonsum (Anfangsverdacht), setzt die Polizei meist einen Drogenschnelltest (Drogenwischtest) ein. Mit Hilfe solcher Tests lässt sich ein Konsum auch geringer Mengen an Drogen zuverlässig nachweisen. Zur genauen Bestimmung der Konzentration folgt ein Bluttest, der auch gegen den Willen des Betroffenen möglich ist. Aufgrund der Ergebnisse lassen sich konsumierte Drogenmengen und Zeitpunkt des Konsums relativ zuverlässig nachvollziehen. Der Begriff "absolute Fahruntüchtigkeit" ist im Zusammenhang mit Drogen am Steuer nicht bekannt. Das Gesetz kennt jedoch keinen Humor, wenn, wie beim Alkoholkonsum, der von Drogen benebelte Fahrer auffällig fährt, einen unsicheren Eindruck macht, die berühmten Schlangenlinien fährt, unangepasst oder zu schnell ist oder gar einen Unfall verursacht. Dann ist bei einem positiven Drogentest in der Regel der Führerschein futsch. Das ist jedoch noch lange nicht die gesamte Palette möglicher (strafrechtlicher) Folgen. Im Repertoire sind weitere unangenehme Konsequenzen, vom einfachen Bußgeld bis hin zur Freiheitsstrafe.

Mögliche Folgen der Drogenfahrt

Zunächst einmal wichtig: Es gibt zahlreiche Urteile, die das Führen von Kraftfahrzeugen unter Drogeneinfluss betreffen. Die Rechtsprechung ist allerdings uneinheitlich (auch innerhalb der Bundesländer). Man kann aber durchaus damit rechnen, dass die rechtlichen Folgen einer entdeckten Drogenfahrt davon abhängig sind, welche Wirkstoffkonzentrationen einer Droge im Blut zu finden sind. Gerade bei Cannabiskonsum (Haschisch) lässt sich relativ genau feststellen, wann und wieviel konsumiert wurde (Abbauraten). Behörden und Gerichte ordnen den Drogenfahrer nach diesen Erkenntnissen ein und ziehen daraus Rückschlüsse über sein Konsumverhalten. Kann zum Beispiel auf regelmäßigen Konsum geschlossen werden, wird die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein umgehend entziehen. Bei einem einmaligen Konsum ist das nicht ohne weiteres möglich; gelegentlicher Konsum kann, muss aber nicht zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen.

Vorsicht bei Aussagen

Zu den möglichen Folgen von Drogen am Steuer zählen nicht nur Fahrverbot / Führerscheinentzug / Bußgelder / Punkte in Flensburg. An weiteren unangenehmen Folgen kann die Fahrerlaubnisbehörde zum Beispiel auch den so genannten Idiotentest (MPU – medizinisch-psychologische Untersuchung) anordnen. Wenn es dick kommt, sind bei festgestellten Anzeichen von Fahrunsicherheit auch Geld- oder Freiheitsstrafen drin. Wie hart es einen trifft, hängt vom Einzelfall ab. Weil die Behörden in der Regel versuchen, sich ein Bild über den tatsächlichen Umgang des Betroffenen mit Drogen zu machen, kann entscheidend sein, welche Aussagen in der Sache gegenüber der Polizei gemacht wurden. Hier ist Vorsicht geboten. Immer auch mit im Gespräch: Erwerb und Besitz von Drogen sind strafbar, auch wenn hier langsam Veränderungstendenzen zu beobachten sind. Nicht nur aus diesem Grund ist es unklug für Betroffenen, allzu offenherzig mit Informationen (z.B. über Bezugsquellen) umzugehen. Es ist Ihr gutes Recht, keine Aussagen gegenüber der Polizei zu machen. Zweifellos ein guter Rat: Halten Sie umgehend Rücksprache mit einem Anwalt. Bei uns finden Sie einen erfahrenen Anwalt für Verkehrsstrafrecht – mit einem einfachen Klick.
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