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Rechtsüberblick zum Thema Elterngeld
- Elterngeld oder Erziehungsgeld
- Elternzeit und Elterngeld
- Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
- Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus
- Die Elterngeldberechnung
- Spitzenverdiener sind nicht hinreichend bedürftig
- Antragstellung und Beratung
- Landeserziehungsgeld in Sachsen
- Familiengeld in Bayern
- Hilfe bei Fragen rund ums Erziehungsgeld
Elterngeld oder Erziehungsgeld
Der Staat gleicht mit dem Elterngeld fehlende Einkünfte der Eltern aus, die durch die Betreuung nach der Geburt ihres Kindes entstehen. Durch diese Familienleistung wird die wirtschaftliche Existenz gesichert und erleichtert dadurch beiden Elternteilen die Vereinbarung von Familie und Beruf. Bis zum 31.12.2006 gab es das Erziehungsgeld. Mit der Einführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, kurz BEEG, zum 01.01.2007, wurde das Erziehungsgeld abgelöst vom Elterngeld. Auch Erziehungszeit nennt sich seitdem Elternzeit. Eltern konnten beim Erziehungsgeld zwischen einem monatlichen Betrag von 300 Euro bis zum Ende des zweiten Lebensjahrs des Kindes, oder 450 Euro monatlich bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes, wählen. Das Erziehungsgeld wurde einkommensabhängig verteilt. Die Jahreseinkommensgrenze der Eltern für den Bezug von Erziehungsgeld betrug, für Kinder bis zum Ende des sechsten Lebensmonats, 30.000 Euro, für Alleinerziehende 23.000 Euro. Ab dem siebten Lebensmonat des Kindes hatte ein Elternpaar nur noch dann Anspruch auf 100 % Erziehungsgeld, wenn das Jahreseinkommen 16.500 Euro nicht überstieg. Erziehungsgeld wurde auf das Mutterschaftsgeld, welches für die Zeit nach der Geburt gezahlt wurde, angerechnet. Es konnte von Müttern oder Vätern beantragt werden, die ein Kind betreuten und nicht mehr als 30 Stunden in der Woche einer beruflichen Tätigkeit nachgingen. Das Erziehungsgeld musste jährlich bei der Erziehungsgeldstelle beantragt werden.Elternzeit und Elterngeld
Die Elternzeit hat einen arbeitsrechtlichen, das Elterngeld einen sozialrechtlichen Hintergrund. Die Elternzeit ist der gesetzlich verbriefte Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine begrenzte Freistellung für die Zeit der Kindererziehung. Nach dieser Zeit hat der Arbeitnehmer wiederum Anspruch auf die Rückkehr an seinen Arbeitsplatz, oder an einen gleichwertigen Arbeitsplatz in dieser Firma. Das Elterngeld ist eine Sozialleistung, die auf Antrag bezogen werden kann. Es dient als Ausgleich für den nicht mehr gezahlten oder reduzierten Arbeitslohn während der Elternzeit. Wer sich mit seinem Arbeitgeber auf eine Elternzeit einigt, bekommt nicht automatisch Elterngeld. Es muss separat beantragt werden.Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Wie auch bei anderen Sozialleistungen, etwa Kindergeld, Arbeitslosengeld oder Wohngeld, bestehen auch für die Gewährung von Elterngeld bestimmte Anspruchsvoraussetzungen. Elterngeld kann grundsätzlich bekommen, wer:- in Deutschland wohnt,
- sein Kind selbst betreut und erzieht
- mit dem Kind in einem Haushalt wohnt,
- teilweise oder gar nicht erwerbstätig ist, sich in Elternzeit befindet.
Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus
Basiselterngeld
Basisenterngeld wird ausschließlich in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes gewährt. Dieses Basiselterngeld, können Eltern beantragen, wenn sich beide Partner an der Betreuung des Kindes beteiligen und ihnen dadurch Einkommenseinbußen entstehen. Die Aufteilung überlässt man hierbei weitestgehend den Eltern. Als Bedingung wird lediglich gestellt, dass ein Elternteil mindestestens zwei Monate bzw. maximal 12 Monate Betreuungszeit für sich beansprucht. Anders bei Alleinerziehenden, sie dürfen die vollen 14 Monate in Anspruch nehmen.
Voraussichtlich wird ab 2021 Eltern von Frühchen, die mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommen, das Elterngeld einen Monat länger gewährt werden. Begründet wird dies durch Familienministerin Giffey damit, dass Eltern so die Gelegenheit gegeben werden soll, mögliche Entwicklungsverzögerungen ihres Babys auffangen zu können.
ElterngeldPlus
Seit Januar 2015 können Eltern durch das ElterngeldPlus profitieren, wenn sie bereits während des Elterngeldbezuges in Teilzeit arbeiten wollen. Ziel des ElterngeldPlus ist es, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu stärken und den Eltern einen schnelleren beruflichen Wiedereinstieg zu ermöglichen. Das Paar soll somit in die Lage versetzt werden, sich Erwerbs- und Familienarbeit partnerschaftlich zu teilen. ElterngeldPlus können Eltern doppelt solange wie Basiselterngeld beziehen, also maximal 28 Bezugsmonate. Ein Monat Basiselterngeld entspricht in diesem Fall zwei Monaten ElterngeldPlus.
Partnerschaftsbonus
Vier zusätzliche Bonusmonate werden Eltern gewährt, wenn sie sich die Erwerbs- und Erziehungsarbeit für die Dauer von mindestens vier Lebensmonaten ihres Kindes gleichberechtigt teilen. Die Eltern sind also gleichzeitig in vier aufeinander folgenden Monaten teilerwerbstätig mit etwa 25 bis 30 Wochenstunden. Diese Erweiterung des ElterngeldPlus fördert und belohnt die gleichberechtigte Erwerbs- und Erziehungsarbeit der Partner.