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Geschäftsführerin mit Team im Hintergrund ©freepik - mko

Geschäftsführer im Gesellschaftsrecht

Letzte Aktualisierung am 2021-08-31 / Lesedauer ca. 4 Minuten

Der Geschäftsführer - verantwortungsvoll, anspruchsvoll und vielseitig

Der Geschäftsführer ist der Chef - das stimmt zwar nicht immer, hat sich aber im allgemeinen Sprachgebrauch eingebürgert. Aus juristischer Sicht ist die Sache vielschichtiger. Wer in welcher Gesellschaftsform wem was zu sagen hat, ist im Gesellschaftsrecht geregelt. Ein Geschäftsführer ist beherrschender Gesellschafter einer GmbH und seinen Mitgesellschaftern. Dies ist möglicherweise wegen seiner Mehrheit an Stimmanteilen der Fall. GmbHs können durchaus auch mehrere Geschäftsführer haben. Dann nämlich, wenn sie, bei gleichgerichteter Interessenlage, gemeinsam über die Mehrheit der Stimmanteile verfügen. Bei Gründung einer GmbH entspricht der Geschäftsanteil eines Gesellschafters seiner Stammeinlage. Die Stammeinlagen der jeweiligen Gesellschafter sind in der Satzung festzuhalten. Auch der Begriff "Geschäftsführung" ist bestimmten Gesellschaftsformen vorbehalten. Eine Aktiengesellschaft oder eine Genossenschaft wird von einem Vorstand geleitet, eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) von ihren Gesellschaftern, ebenso die KG (Kommanditgesellschaft) und die OHG (offene Handelsgesellschaft). Bei den letzten beiden gibt es allerdings weitere Gestaltungsmöglichkeiten.

Die Aufgaben eines Geschäftsführers

Gesellschafter-Geschäftsführer zu sein bedeutet reichlich Verantwortung. Er ist als ordentliche Leitung der gesetzliche Vertreter des Unternehmens und somit verantwortlich für eine gewinnbringende Geschäftsführung, die Produktsicherheit und den Arbeitsschutz, das Managen finanzieller Risiken sowie für Bilanzierung und Buchführung, die IT-Sicherheit usw. Natürlich unterliegt er der Verschwiegenheitspflicht und der Treuepflicht. Er ist auch verantwortlich für die Anmeldung im Handelsregister.

Der Geschäftsführer und seine Position im Unternehmen

Der Geschäftsführer wird üblicherweise durch die Gesellschafterversammlung bestellt. Nimmt er diese Bestellung an, ist er ab sofort Vertreter der GmbH, Arbeitgeber für alle Mitarbeiter der GmbH und Angestellter der GmbH. Für den Geschäftsführer resultieren aus diesen drei Funktionen Rechte und Pflichten, die sich im einzelnen eigentlich widersprechen würden. Zum Beispiel ist er Angestellter der GmbH und es wären folglich die gesetzlichen Arbeitnehmerrechte und Arbeitnehmerpflichten für ihn gültig. Jedoch gelten für ihn als Geschäftsführer weder das Kündigungsschutzgesetz noch die Arbeitszeitordnung usw. Ähnlich geht es dem Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH. Er ist Geschäftsführer und gleichzeitig Angestellter seiner GmbH und damit praktisch sein eigener Arbeitgeber. Geschäftsführer kann aber nicht jeder werden. Das GmbH-Gesetz schreibt bestimmte Ausschlüsse vor. So kann z. B. eine Person, die wegen eines Insolvenzdeliktes verurteilt wurde, bis fünf Jahre nach der Verurteilung, nicht zum Geschäftsführer bestellt werden.

Die Geschäftsführerhaftung

Die Haftung der GmbH ist beschränkt. Sie haftet gegenüber ihren Gläubigern maximal mit dem, bei der Gründung hinterlegten, Stammkapital. Unter ungünstigen Umständen haftet der GmbH-Geschäftsführer auch mit seinem Privatvermögen. Dann nämlich, wenn er sich nicht an seine Obliegenheiten und Pflichten hält. Verstößt er also gegen diese Pflichten, vorsätzlich, grob oder leicht fahrlässig, haftet er gegenüber der GmbH (nicht gegenüber den Gläubigern). Es sei denn, er ist durch die Gesellschafter ausdrücklich dazu aufgefordert worden. Der Geschäftsführer schließt in aller Regel einen Vertrag mit seiner GmbH ab, durch den er von seiner Haftung für bestimmte Risiken gegenüber der GmbH entbunden werden kann. Auch nach § 276 Abs. 2 BGB kann die Haftung für Fahrlässigkeit grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen werden, doch ist dies in der Rechtsprechung umstritten.

Das Risikomanagement

Wer gerade von den Gesellschaftern einer GmbH zum Geschäftsführer bestellt wurde sollte sich also auch um sein eigenes Risiko kümmern. Die wichtigsten Aspekte:
  • Ein sauberer, rechtssicherer Dienstvertrag mit wirksamen Haftungsbegrenzungen (soweit zulässig).
  • Die Überprüfung der wesentlichen GmbH-Verträge, die der Geschäftsführer im Ernstfall verantwortet.
  • Sofern mehrere Geschäftsführer das Unternehmen führen, die Einteilung und Festschreibung von Zuständigkeiten um eine Gesamthaftung zu vermeiden.
  • Eine so genannte D&O (Directors & Officers-) Versicherung, die für die wesentlichen Vermögensschäden der Gesellschaft eintritt.
  • Auf der regelmäßig stattfindenden Gesellschafterversammlung, oder anlässlich des Jahresabschlusses, korrekt von den Gesellschaftern entlastet werden. Nach dieser Entlastung kann die Gesellschaft dem Geschäftsführer gegenüber dann nur noch begrenzt Schadenersatz geltend machen.
Dringend anzuraten für alle, die zum ersten Mal Geschäftsführer-Aufgaben übernehmen ist ein individuelles Coaching, das mit den grundlegenden gesetzlichen Verpflichtungen und Haftungsrisiken aus rechtlicher Sicht bekannt macht.

Hilfe durch den Anwalt

GmbH-Geschäftsführer tragen viel Verantwortung und ein hohes persönliches Risiko. Ein Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht weiß, wie ein einwandfreier Gesellschaftsvertrag aussehen muss und hilft bei der Ausgestaltung eines Geschäftsführervertrages. Er kennt die Haftungsrisiken (Innenhaftung und Außenhaftung), die einem Geschäftsführer drohen. Außerdem hilft er seinen Mandanten, das persönliche Risiko an den entscheidenden Stellen auszuschalten bzw. zu minimieren. Je nach Größe der GmbH kann es notwendig sein einen Anwalt für Gesellschaftsrecht zu kontaktieren um Fragen über Aufsichtsrat, Mitbestimmungsgesetz zu klären oder auch bei einem Gesellschafterstreit klärend zu helfen. Eine GmbH unterliegt als Kapitalgesellschaft den Vorschriften des HGB (Handelsgesetzbuch). Für eine GmbH bedeutet dies insbesondere die Verpflichtung einen Jahresabschluss nach Handelsrecht zu erstellen, die sogenannte Handelsbilanz. Egal ob es sich um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft handelt, eine Kanzlei für Gesellschaftsrecht kennt sich mit den möglichen Rechtsformen aus. Vereinbaren Sie am besten jetzt gleich ein unverbindliches Informationsgespräch mit einer Rechtsanwaltskanzlei für Gesellschaftsrecht in Ihrer Nähe!
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