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HOAI aus rechtlicher Perspektive

Letzte Aktualisierung am 2016-06-16 / Lesedauer ca. 3 Minuten

HOAI - was Architekten und Ingenieure berechnen dürfen

Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Berechnung der Entgelte für Grundleistungen der Architekten und Ingenieure. Sie soll auf der einen Seite Bauvorhaben kalkulierbar machen. Auf der anderen Seite soll sie, durch eine klare Strukturierung der Bauplanung in Leistungsphasen und Honorarzonen, die Qualität der Ausführung von Bauvorhaben sichern.

Das Risiko des Bauherrn

Bauherren brauchen Überblick - nicht nur über den Baufortschritt sondern auch über die Kosten, die durch das Bauvorhaben entstehen. Es geht von Anfang an darum, die Projektrisiken, zumal bei großen Bauvorhaben, möglichst zu minimieren und unter Kontrolle zu halten. Die reinen Baukosten sind das eine große Pfund, begleitende Dienstleistungen das andere. Planung, Baukoordination, Ausführungsüberwachung - hier lassen sich hohe Beträge versenken, wenn ein Projekt nicht richtig gesteuert wird. Der Bauherr kann sein Risiko minimieren, wenn er:
  • für einen rechtssicheren Architektenvertrag sorgt, in dem alle Leistungen festgehalten sind, die durch den Architekten / Bauplaner zu erbringen sind.
  • einzuschätzen weiß, wie Architekten und Ingenieure ihr Honorar berechnen.

Vorsicht vor HOAI-Ausnahmen

Die HOAI gilt als bindendes Regelwerk für die Honorargestaltung. Viele Menschen sprechen ihr sogar Gesetzescharakter zu. Doch ist die HOAI eine Preisrechtsregelung ähnlich den Gebührenordnungen der Anwälte und Ärzte, die Ausnahmen zulässt. So sind z.B. bestimmte beratende Leistungen nicht in der HOAI erfasst. Hier können Honorare frei gestaltet und ausgehandelt werden. Der Bauherr hat darauf zu achten, dass auch diese Ausnahmen ("Mehrleistungen") vertraglich festgehalten werden.

Honorarberechnung nach HOAI - nicht gerade einfach

Für Leistungen, die innerhalb der HOAI erbracht werden, gelten Höchst- und Mindestsätze. Die Honorarermittlung ist jedoch komplex. Die wichtigsten Parameter bei der Vergütung eines Architekten oder Ingenieurs:
  • Die Schwierigkeit des Bauvorhabens. Bauvorhaben sind in 5 so genannte Honorarzonen aufgeteilt (1 = einfach, 5 = schwierig). Eine Halle für einen Industriebetrieb könnte nach HOAI in Honorarzone 1 ("sehr geringe Planungsanforderungen"), ein Theater dagegen in Honorarzone 5 ("sehr hohe Planungsanforderungen") fallen.
  • Die Leistungsphasen ("beauftragte Grundleistungen"). Ein Bauvorhaben lässt sich in 9 Leistungsphasen einteilen (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung usw. bis hin zur Objektbetreuung & Dokumentation). Jeder dieser Phasen ist ein prozentualer Wert am Gesamtvorhaben zugeordnet (für die Entwurfsplanung gelten z.B. 15 Prozent). Betreut ein Architekt alle diese Leistungsphasen, so kann er in seiner Honorarberechnung 100 Prozent der nach HOAI festgelegten Vergütung berechnen. Dies ist allerdings nicht zwingend der Fall. In zahlreichen Bauvorhaben übernehmen Architekten nur Teilleistungen an der Gesamtprojektplanung.
  • Die anrechenbaren Kosten sind der dritte erwähnenswerte Parameter. Ihre Ermittlung beinhaltet als einen Faktor die Nettobaukosten, wird aber für die die einzelnen Leistungsphasen nach unterschiedlichen Methoden ermittelt.

Wo sich unkalkulierbare Kosten verstecken

Bei zahlreichen Bauvorhaben wird die Frage streitig, was mit zusätzlichen "Mehrleistungen" geschieht, die der Architekt erbringt. Solche Mehrleistungen können z.B. sein: diverse Arten von Beratungen, die Erstellung von Verkaufsprospekten, künstlerische Leistungen, die einen Bau / Umbau betreffen usw. Zunächst ist zu klären, ob sie in den Anwendungsbereich der HOAI (und damit unter deren Regulierung) fallen. Ist dies gegeben, unterliegt auch die Honorargestaltung der HOAI. Für Leistungen, die nicht zum Kanon der HOAI gehören, kann das Honorar jedoch frei ausgehandelt werden. Fehlt eine schriftliche Honorarvereinbarung, gilt die "übliche Vergütung". Auch das ist mehr als ungenau und führt leicht zu Auseinandersetzungen.

Fazit

Trotz HOAI und Architektenvertrag kann die Honorarberechnung eines Architekten / Ingenieurs Konfliktpotenzial bergen. Ob sie nach korrekt nach Regeln und Buchstaben erstellt ist, ist für den Laien nicht nur schwer sondern unmöglich zu durchblicken. Wir empfehlen daher, die beratende Begleitung durch einen erfahrenen Anwalt im Architekten-/Ingenieurrecht. Nehmen Sie am besten gleich unverbindlich Kontakt auf. Bei uns finden Sie einen Rechtsanwalt für Architekten-/ Ingenieurrecht in Ihrer Nähe!
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