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Rechtsinfos zum Thema Kindesmissbrauch

Letzte Aktualisierung am 2020-11-16 / Lesedauer ca. 8 Minuten

Kindesmissbrauch bzw. sexueller Missbrauch

Unter Kindesmissbrauch versteht man hauptsächlich sexuelle Handlungen an Personen, die minderjährig oder aufgrund von Krankheit oder Behinderung widerstandsunfähig sind und die mit dem sexuellen Kontakt nicht einverstanden sind. Das Strafgesetzbuch beinhaltet in Bezug auf sexuellen Missbrauch verschiedene Straftatbestände, die unter dem Abschnitt „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ zusammengefasst sind. Konkret steht der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen, Gefangenen, behördlich Verwahrten, Kranken, Hilfebedürftigen in Einrichtungen, Kindern und widerstandsunfähigen Personen unter Strafe. Auch Kindesmissbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung oder eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnises wird bestraft. Sexuelle Gewalt ist Machtmissbrauch. Am häufigsten findet er in der unmittelbaren Umgebung des Opfers statt. Typischerweise sind die Täter Bezugspersonen der Kinder wie Familienmitglieder, Verwandte oder Vertrauenspersonen. Täter sind meist Männer, jedoch gibt es auch Übergriffe von Frauen. Täterinnen sind jedoch vergleichsweise selten. Kinder sind wehrlos und begreifen oft garnicht, was da mit ihnen geschieht. Die Täter schaffen ambivalente, also widersprüchliche, Situationen indem sie dem hilflosen Kind ihre Übergriffe als Zuneigung und Liebkosung darstellen. Die Tat wird als gemeinsames Geheimnis angepriesen. Es wird damit geängstigt, dass dem Täter Schlimmes passiert wenn er verraten wird. Dieser Druck lässt Kinder schweigen und erdulden. Kindesmissbrauch ist aber nicht nur sexueller Missbrauch. Körperliche Misshandlung, wie Schlagen, Verletzen oder körperliche Bestrafung zählt ebenso dazu. So hört man immer wieder von überforderten und impulsiven Eltern bzw. Angehörigen, die mit Schreibabys oder Trotzanfällen ihres Nachwuchses nicht zurecht kommen. Oft schütteln sie dann das Kind heftig oder bestrafen es mit einer glühenden Zigarette, die sie dem wehrlosen Opfer auf die Haut drücken. Auch emotionalen Missbrauch gibt es. Dieser reicht von extremem Schimpfen wie etwa Brüllen oder Schreien bis hin zur Verhöhnung des Kindes und seinen Fähigkeiten und angsteinflößendem Verhalten. Auch die Ermutigung zu kriminellem Verhalten oder Drogenkonsum wird als Missbrauch verstanden. Ebenso gehört das rituelle Verstümmeln von Geschlechtsorganen dazu. Erwähnt werden muss auch die Vernachlässigung in emotionaler, körperlicher erzieherischer oder medizinischer Form. Letzteres z.B. durch Unterbinden einer lebensnotwendigen medizinischen Behandlung, meist aus religiösen Gründen. Kinder müssen von ihren Eltern bzw. Bezugspersonen mit Nahrung, Kleidung, Wohnung etc. versorgt werden. Sie bedürfen der Aufsicht sowie des Schutzes vor möglichen Schäden. Das Fehlen von Liebe und Zuneigung in der Kindheit, das Ignorieren oder Zurückgewiesenwerden, all dies zählt als Vernachlässigung. Der Unterschied zwischen Vernachlässigung und Misshandlung besteht darin, dass den Kindern bei Vernachlässigung durch dieses schädigende Verhalten und dem Mangel in ihrer Versorgung nicht vorsätzlich Schaden zugefügt wird. Meist geschieht es aus einer Kombination von Gründen. Wenn etwa zu stressigen Lebensumständen auch eine schlechte Stressbewältigung hinzukommt oder die Unterstützung durch ein familiäres Umfeld fehlt. Auch Drogen- und Alkoholsucht sowie Depressionen oder andere psychische Erkrankungen können zur Vernachlässigung von Kindern führen. Statistiken sprechen von 15.000 Kindern unter 15 Jahren, die jährlich in Deutschland missbraucht werden. Die Dunkelziffer ist jedoch enorm. Wegen der Nähe zum Täter werden viele Fälle niemals bekannt bzw. kommen erst Jahre später ans Licht.

Sexueller Missbrauch von Kindern auch durch Whatsapp-Nachrichten!

In einem Fall wurde ein 55 jähriger Mann wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt, weil dieser anzügliche Nachrichten auf den Whatsapp-Acount eines neunjährigen Mädchens schickte. Er befragte das Kind, ob es einen Freund habe und ob die Nacht mit ihm schön gewesen sei. Später fragte er, ob das Mädchen ihm eine Freundin vermitteln könnte, die auch nicht erwachsen sein müsste, und ob sie dann zu viert was machen könnten. Die Mutter des Mädchens brachte den Vorfall zu Anzeige. Für das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 4 RVs 144/15) lag hier ein Fall von sexuellem Missbrauch von Kindern vor. Die Nachricht, in der der Mann vorschlug, was zu viert zu machen, erfülle den Straftatbestand. Er habe ihr ein sexuelles Erlebnis mit mehreren Personen vorgeschlagen. Damit hat er mittels Kommunikationstechnologie auf die Neunjährige eingewirkt, um sie zu sexuellen Handlungen zu bringen.

Kinderpornographie

Im Strafgesetzbuch gibt es auch für Kinderponographie einen eigenen Paragrafen nämlich §184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften. Nach Angaben des BKA (Bundeskriminalamtes) wurden 2019 über 12.000 Fälle von Kinderpornographie registriert. Die Zahlen steigen stetig. Allerdings beruht dies vorwiegend auf modernen polizeilichen Fahndungserfolgen. In den letzten Jahren verlagert sich Kinderpornographie mehr und mehr ins Netz. Hierfür werden Cyberkriminologen eingesetzt, die Bildmaterial auswerten und so versuchen Beweise zu finden, die dann zum Täter führen. Allein schon für den Besitz von kinderponographischem Material muss mit einer Geldstrafe oder auch Haftstrafe bis zu 3 Jahren gerechnet werden. Gewerbsmäßige Verbreitung wird weitaus höher bestraft.

Pädophilie

Täter haben häufig pädophile Neigungen, die sie zu diesen Taten treiben, auch wiederholt. Pädophilie ist jedoch eine Neigung, mit der Menschen geboren werden; sie entscheiden sich nicht dafür. Das nützt den Opfern nichts und kann Missbrauchstaten nicht rechtfertigen. Doch auf dieses Problem haben weder Gesellschaft noch Justiz bisher eine Antwort.

Woran erkennt man Missbrauch?

Auch weil Kinder oft aus Scham oder Angst schweigen, ist es mitunter schwer bis unmöglich Missbrauch zu erkennen. Eher selten deuten Verletzungen eindeutig auf Missbrauch hin und sind klar zuordenbar. Auch psychische Auffälligkeiten können sehr viele verschiedene Ursachen haben. Aufmerksam sollten die Bezugspersonen werden, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher ein für ihn untypisches Verhalten zeigt. Plötzlich ängstlich oder aggressiv wirkt. Mögliche Hinweise wären auch Leistungsabfall in der Schule, sich von Freunden zurückziehen oder sexualisiertes Verhalten. Desweiteren könnten körperliche Symptome wie Schlafstörungen oder Kopfweh oder Bauchschmerzen ein Zeichen sein. Ernst nehmen sollte man auch Selbstverletzungen, erhebliche Gewichtsschwankungen, Magersucht und Bulimie oder übermäßigen Alkoholkonsum. All dies können Zeichen sein. Aber nicht zwingend sind sie es auch. Es kann aber gesagt werden, dass derartige Veränderungen durchaus bedeuten, dass das Kind oder der Jugendliche mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat und das familiäre, schulische oder therapeutische Umfeld aufmerksam werden sollte und Unterstützung und Hilfe bietet.

Die Folgen sexuellen Missbrauchs

Die Folgen sexuellen Missbrauchs können gravierend sein. Sie können sofort auftreten oder auch erst nach Jahren. In der Regel benötigen Missbrauchsopfer therapeutische Hilfe, um ihr Leben zu meistern, oft auch lebenslang. Viele schaffen es nicht, ihre Traumata zu überwinden. Angstzustände, Depressionen, gestörtes Sozialverhalten wie Distanzlosigkeit, Selbstverletzungen, psychosomatische Erkrankungen bis hin zu Selbstmord - ein sexueller Missbrauch kann schwerwiegende Folgen haben.

Strafen für sexuellen Missbrauch

Sexuelle Handlungen mit Kindern stehen unter Strafe, weil das Gesetz die freie sexuelle Entwicklung von Kindern schützt, ebenso wie das Recht eines Kindes auf Selbstbestimmung. Um Kinderschutz und Kinderrechte zu wahren, werden sexuelle Handlungen an Kindern, die unter 14 Jahre alt sind, sind mit empfindlichen Strafen belegt. Dazu zählen Berührungen an Kindern mit dem Ziel, sich selbst oder eine andere Person sexuell zu stimulieren. In der Regel sind diese Handlungen Grenzverletzungen, weder altersgemäß noch situationsadäquat. Auch Berührungen und entsprechende Handlungen bei schlafenden Kindern sind verboten. Sie gelten ebenso als Missbrauch. Für das Gesetz ist es unerheblich, ob ein Kind an Handlungen direkt beteiligt ist, dazu aufgefordert oder gezwungen wird, sie sich anschaut oder anschauen muss, mit pornografischen Schriften oder Medien in Kontakt gebracht wird usw. Bereits der Versuch solcher Handlungen ist strafbar. Freiheitsstrafen sind die Regel. § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern StGB. Die Begründung, das Kind hätte doch zugestimmt, ist irrelevant.

Sexueller Missbrauch und Verjährung

Kindesmisshandlung wird in sehr vielen Fällen nicht unmittelbar sondern erst mit langer Verzögerung, oft vergehen Jahre und sogar Jahrzehnte, bekannt und angezeigt. Der Gesetzgeber sieht deshalb - wie auch für andere Sexualdelikte - lange Verjährungsfristen vor. Sie orientieren sich an der Schwere einer Straftat und weiteren anderen Faktoren und sind kompliziert zu errechnen.

Missbrauchsverfahren sind schwer zu führen

Die Verfahren von Missbrauchsfällen sind für Anklage wie Verteidigung meist schwer zu führen. Der Druck auf die Beteiligten ist hoch. In der Regel gibt es keine Zeugen und es steht Aussage gegen Aussage. Die drohende soziale Stigmatisierung lässt Täter ihre Taten häufig so lange sie können leugnen um einen öffentlichen Missbrauchsskandal zu vermeiden. Ein schwaches Kind steht mit seiner Aussage einem Erwachsenen gegenüber, dem es sich nicht selten zur Loyalität verpflichtet fühlt, ihn mitunter sogar schützen möchte, und dies über den eigenen Kummer stellt. Viele Missbrauchsprozesse platzen, weil bei der Beweiserhebung oder der Befragung schwere Fehler gemacht werden. Kinder sind höchst suggestibel und voller Fantasie; es ist einfach, ihnen die Handlung oder den Ablauf einer Tat mehr oder weniger "vorzuschlagen". Andererseits kann man ein schwer traumatisiertes Kind nicht wieder und wieder befragen, um an klare Aussagen zu kommen. Auf der anderen Seite hat die Justiz die besonders schwere Aufgabe, falsche Verdächtigungen eindeutig von tatsächlichen Fällen zu unterscheiden. Renommierte Rechtsmediziner nehmen an, dass es, wie auch bei anderen Sexualstraftaten, eine hohe Zahl von Falschbezichtigungen, beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen gibt. Vor allem wenn es um das Sorgerecht geht berichten Anwälte von Falschbezichtigungen eines Elternteils wegen angeblichen Kindesmissbrauchs, um die Sorgerechtsfrage im eigenen Sinne zu beeinflussen. Diese und weitere Aspekte verdeutlichen die Problematik. Ohne Fachkenntnis und Sorgfalt kann ein solches Verfahren in einer persönlichen oder sozialen Katastrophe enden und mit einer Haftstrafe, die ein vermeintlicher Täter dann absitzen muss.

Was können Opfer eines sexuellen Missbrauchs tun?

Opfer oder ihre Angehörigen sollten nicht lange zögern und sich Hilfe holen. Es gibt viele Beratungsstellen und Hilfsportale, die sich auf die Unterstützung von Opfern von sexuellem Missbrauch spezialisiert haben. Als erste Anlaufstelle gibt es auch Kinderschutzzentren und Kinderschutzambulanzen in ganz Deutschland verteilt. Sie können im Notfall spezialisierte medizinische Abklärung leisten und feststellen ob eine Kindeswohlgefährdung besteht. Dies ist nicht abhängig von einer Strafanzeige und kostenlos. Seit November 2012 bis Dezember 2022 läuft über die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, kurz BzgA,ein gezieltes Programm zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung. Die bundesweite Initiative der Bundesregierung mit dem Namen „Trau dich“, dient der Prävention sexuellen Missbrauchs an Kindern. Die BzgA hat auch Broschüren sowie ein Online-Portal für Mädchen und Jungen herausgegeben bzw. entwickelt mit den Themen Kinderrechte, Kinderschutz, sexuelle Belästigung, Übergriffe, Gewalt und Hilfeangebote. Außerdem gibt es einen Ratgeber für Eltern wie sie ihre Kinder schützen können. Auch Fachkräfte wie Lehrer und Erzieher können hier grundlegende Informationen und Projektideen für Kindergarten und Schule finden.

Am besten zu einem erfahrenen Anwalt

Neben der psychologischen Hilfe sollten Opfer sich auch unbedingt juristische Unterstützung holen. Jeder sexuelle Missbrauch sollte zur Anzeige gebracht werden. Nur so kann der Täter wegen seiner schweren Straftat auch bestraft werden und somit daran gehindert werden sich weitere Opfer zu suchen. Ein Anwalt mit Spezialisierung auf das Strafrecht berät Sie in vertrauensvoller Atmosphäre, wie Sie vorgehen sollten. Er ist bei Behörden und in einem Strafverfahren, an dem Sie als Zeuge teilnehmen, immer an Ihrer Seite. Außerdem kann er Ihre Rechte bei einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz gegenüber dem Täter durchsetzungsstark vertreten.

Tatvorwurf "Sexueller Missbrauch" – so verhalten Sie sich richtig!

Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen unterliegt extremer gesellschaftlicher Ächtung. Wer als Täter bekannt wird, ist in der Regel erledigt, gleichgültig ob er schuldig ist oder nicht. Wer sich dem Tatvorwurf eines sexuellen Missbrauchs ausgesetzt sieht, benötigt dringend die Hilfe eines Anwalts mit Spezialisierung im Strafrecht. Hier geht es um eine Straferwartung von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe, die Mindeststrafe in minderschwerem Fall liegt bei 3 Monaten. Ein Anwalt erarbeitet zusammen mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie und berät Sie auch hinsichtlich eines Täter-Opfer-Ausgleichs. Er achtet aufgrund seiner besonderen strafprozessualen Kenntnisse darauf, dass das Strafverfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen und ohne Vorurteile oder Emotionen durchgeführt wird. Wenn Sie wegen eines Missbrauchsdeliktes anwaltliche Unterstützung benötigen, egal ob als Opfer oder Täter, wenden Sie sich bitte an einen erfahrenen Anwalt, der Ihre Belange umsichtig vertritt.
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