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Mietwucher: Nur wer sich wehrt, kann alles wieder auf Anfang setzen!
Letzte Aktualisierung am 2020-09-23 /
Lesedauer ca. 4 Minuten
- Wucher beim Mietzins
- Welches Gesetz bei Mietwucher?
- § 5 WiStrG Mietpreisüberhöhung
- Der Wucher-Paragraf 291 StGB
- Was passiert wenn Mietwucher festgestellt wurde?
- Lichtblick: Urteil des Hamburger Landgerichts
- Was tun bei Mietwucher?
Wucher beim Mietzins
Von Mietwucher spricht man, wenn die vereinbarte Miete, verglichen mit der ortsüblichen Vergleichsmiete, überteuert ist und der Umstand der Zwangslage für den Mieter bestand. Grund kann ein Mangel an Alternativmietangeboten sein. Mietwucher ist meist schwer nachweisbar und bedarf deshalb oft eines Sachverständigen-Gutachtens. Nicht zuletzt, weil dem Gericht der örtliche Mietspiegel als Nachweis der Wohnraummietverhältnisse nicht genügt. Dies gilt auch für Untermietverhältnisse, ebenso für Hotelzimmer oder Urlaubsunterkünfte.Welches Gesetz bei Mietwucher?
Sowohl das BGB, als auch das StGB und vor allem das WiStrG behandeln das Thema Wohnraummieten und ihre zulässigen Höchstgrenzen bei Mietzinsvereinbarungen. Auch wenn es prinzipiell den beiden Vertragsparteien freisteht die Miethöhe zu vereinbaren so sind dem doch gesetzliche Grenzen gesteckt.§ 5 WiStrG Mietpreisüberhöhung
Der § 5 WiStG (Wirtschaftstrafgesetz) behandelt das Thema Mietpreisüberhöhung. In Absatz 1 heißt es: „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.“ Überschreitet eine vereinbarte Miete die ermittelte Vergleichsmiete am Wohnungsmarkt um mindestens 20 % so ist sie dem Gesetz nach unangemessen hoch und wird als Verstoß gegen geltendes Recht angesehen. Zusätzlich muss der Vermieter sich des knappen Wohnraumangebotes bewusst gewesen sein und diesen Umstand absichtlich für sich genutzt haben. Die Ausnutzung der Situation wird als Ordnungswidrigkeit eingestuft und mit bis zu 50.000 Euro Geldbuße geahndet. Allerdings muss der Mieter als Kläger im Streitfall nicht nur beweisen können, dass es nur ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen, also Wohnungsknappheit gab sondern auch, dass er sich in einer Zwangslage befand. Im Gewerbemietrecht ist die Rechtsprechung strenger. Denn bei Gewerbemietverträgen geht das Gesetz davon aus, dass die Vertragsparteien i. d. Regel Kaufmann oder Unternehmer sind, die eine angemessene Miete besser einschätzen können. Wenn der Vermieter allerdings begründen und auch nachweisen kann, dass die überhöhte Miete notwendig ist um die Deckung der laufenden Aufwendungen zu erreichen, so liegt kein Verstoß gegen § 5 WiStrG vor!Der Wucher-Paragraf 291 StGB
Der § 291 Strafgesetzbuch beschäftigt sich mit dem Umstand des Wuchers. Dort steht sinngemäß, dass der Tatbestand des Wuchers vorliegt, wenn- eine Zwangslage,
- die Unerfahrenheit,
- ein Mangel an Urteilsvermögen
- oder die Willensschwäche eines anderen