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Erschöpfter Arbeitnehmer nach hartem Arbeitstag ©freepik - mko
Letzte Aktualisierung am 2022-12-15 /
Lesedauer ca. 5 Minuten
- Mindestlohn zum Schutz von Arbeitnehmern
- Wem nutzt der Mindestlohn?
- Mindestlohn gilt für alle, die in Deutschland tätig sind
- Haben Minijobber auch Anspruch auf Urlaub und Leistungen wie Urlaubsgeld?
- Wie wirken sich Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn aus?
- Neuerungen zum gesetzlichen Mindestlohn
- Ausnahmen zum Mindestlohn
- Mindestausbildungsvergütung für Azubis stieg in 2022
- Dokumentationspflicht
- Hilfe vom Anwalt
Mindestlohn zum Schutz von Arbeitnehmern
Kaum ein Gesetz im Arbeitsrecht war zuvor länger und umstrittener diskutiert worden als das Mindestlohngesetz. Mit der Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) 2015 hat der Gesetzgeber, zumindest rechtlich gesehen, Niedriglöhne unterbunden. Osteuropäische Saisonarbeiter wie Erdbeerpflücker oder Spargelernter, deren Arbeitsleistung mit 4,90 EUR bezahlt wurde, oder Kassenkräfte, die Dauerstress und Abrechnungsverantwortung mit 6,00 EUR honoriert bekamen, gehören damit der Vergangenheit an. Die letzte Mindestlohnerhöhung im Oktober 2022 hat den Mindestlohn auf 12,00 Euro angehoben. In manchen Branchen gibt es ebenfalls Vereinbarungen zum Mindestlohn. Ausgehandelt werden diese Tariflöhne durch Arbeitgeberverbände oder Gewerkschaften. Ein Branchenmindestlohn darf jedoch den gesetzlich vorgegebenen Mindestlohn nicht unterschreiten.Wem nutzt der Mindestlohn?
Letztlich ist das Mindestlohngesetz ein Geschenk des Staates an sich selbst. Es verringert die Anzahl derjenigen, die trotz Vollzeitjobs immer noch auf Sozialleistungen angewiesen sind. Bei seiner Einführung betrug der flächendeckende, gesetzliche Mindestlohnanspruch 8,50 EUR, wie eingangs erwähnt, beträgt der Bruttostundenlohn seit 01. Oktober 2022 nun 12,00 EUR. Damit auch Minijobber von dieser Lohnuntergrenze profitieren, ohne die Wochenarbeitszeit reduzieren zu müssen, wurde die monatliche Einkommensgrenze eines Minijobbers von 450 Euro auf 520 Euro angehoben. Alle zwei Jahre ist eine Anpassung des Stundenlohnes vorgesehen. Der Mindestlohn kann auf Vorschlag der Mindestlohnkommission per Rechtsverordnung an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst werden. Bemerkung der Redaktion: Bitte die aktuelle Höhe des Mindestlohns immer über die Suchmaschinen oder auf http://www.mindest-lohn.org/ abfragen.Mindestlohn gilt für alle, die in Deutschland tätig sind
Nach deutschem Recht gilt eigentlich der Grundsatz der freien Verhandelbarkeit des Arbeitsentgeltes. Mit Ausnahme bestimmter tarifvertraglicher Regelungen kann Arbeitslohn zwischen den Vertragsparteien nach Belieben ausgehandelt werden. Das MiLoG legt dabei eine Untergrenze für den Monatsverdienst fest, die mit einigen wenigen Ausnahmen, nicht unterschritten werden darf. Der Gesetzgeber hat das MiLoG unabdingbar gemacht, was bedeutet, dass Arbeitnehmer, die älter als 18 Jahre sind, auf den Mindestlohn nicht verzichten dürfen, auch freiwillig nicht. Damit können auch Arbeitgeber eventuelle Notsituationen ihrer Arbeitnehmer nicht mehr so leicht ausnutzen. Das MiLoG schließt deutsche und ausländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit ein. Es gilt damit für alle volljährigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in Deutschland tätig sind oder Arbeit anbieten. Mindestlöhne beziehen sich auf das Zeitmaß von einer (Arbeits-)Stunde. Pausenzeiten werden, wie auch in den meisten anderen Lohnmodellen üblich, nicht vergütet. Für Beschäftigte in der Gastronomie ist zu beachten, dass Trinkgelder nicht zum Mindestlohn hinzugerechnet werden.Haben Minijobber auch Anspruch auf Urlaub und Leistungen wie Urlaubsgeld?
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub. Gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz beträgt der Mindesturlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche 24 Tage, bei einer 5-Tage-Woche sind es 20 Urlaubstage. Als Grundlage der Berechnung dient die Anzahl der beschäftigten Werktage. Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Folglich haben auch Minijobber / Minijobberinnen, genauso wie Vollzeitarbeitnehmer / Vollzeitarbeitnehmerinnen, einen Urlaubsanspruch und auch hier dienen die wöchentlichen Arbeitstage als Grundlage für die Urlaubsberechnung. Tarifverträge oder individuell geschlossene Arbeitsverträge können den Urlaubsanspruch jedoch auch höher festlegen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld hat ein Minijobber nicht. Es kann aber sein, dass zum Beispiel tarifvertraglich trotzdem ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht.Wie wirken sich Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn aus?
Sonderzahlungen durch den Arbeitgeber, wie Weihnachtsgeld oder eben auch Urlaubsgeld, können Einfluss auf die Berechnung des Mindestlohns haben. Dies ist dann der Fall, wenn sie pro Jahr nicht nur einmalig oder zweimalig getätigt werden. Außerdem ist für Minijobber zu beachten, dass Sonderzahlungen steuerrechtlich oder sozialversicherungsrechtlich relevant werden können, wenn durch die zusätzlich gewährte Gratifikation die Minijobgrenze überschritten wird.Neuerungen zum gesetzlichen Mindestlohn
Seit Januar 2022 müssen Arbeitgeber bei der Beschäftigung von gewerblichen Minijobbern darauf achten, dass per elektronischem Meldeverfahren nun zusätzlich die Steuer-Identifikationssnummer der angestellten Minijobber an die Minijob-Zentrale zu übermitteln ist. Neu ist ebenfalls die Pflicht des Arbeitgebers bei der Meldung zur Sozialversicherung von kurzfristig Beschäftigten, dass nun auch Angaben zum Krankenversicherungsschutz des Arbeitnehmers zu machen sind.Ausnahmen zum Mindestlohn
In einigen Branchen gelten eigene Lohnuntergrenzen. Die Abweichung vom gesetzlichen Mindestlohn darf jedoch nur über der aktuellen, gesetzlichen Mindestlohngrenze liegen nicht darunter. Nicht gültig sind Mindestlohn-Regelungen für die folgenden Personengruppen, z.B.:- Langzeitarbeitslose, also Arbeitslose die länger als ein Jahr arbeitslos waren. Die Chancen schwer vermittelbarer Teilnehmer am Arbeitsmarkt sollen durch die Vereinbarung geringerer Löhne erhöht werden. Ihr Anspruch auf die Lohnuntergrenze besteht erst nach sechs Monaten Beschäftigung.
- Auszubildende und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Praktikanten, (Orientierungspraktikum oder Pflichtpraktikum für Schüler und Studenten) eines vorgeschriebenen bis zu drei Monate dauernden Praktikums.
- Ehrenamtliche