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Informationen zur Straftat Mord
Letzte Aktualisierung am 2020-11-19 /
Lesedauer ca. 6 Minuten
- Mord oder Totschlag
- Geplanter Totschlag
- § 211 StGB Mord
- Die Mordmerkmale
- Anstiftung zum Mord und Beihilfe
- Versuchter Totschlag und vorsätzliche Unterlassung
- Anwälte für Strafrecht sind versierte Experten
Mord oder Totschlag
Mord oder Totschlag liegen juristisch sehr nahe beieinander. Beide Male handelt es sich um ein Tötungsdelikt. In der Rechtssprechung unterscheidet sich ein Mord vom Totschlag durch sogenannte Mordmotive bzw. Mordmerkmale. Eine vorsätzliches Tötungsdelikt ist dann Mord, wenn es einen besonders verwerflichen Beweggrund gibt, der Mord auf besonders verwerfliche Art und Weise oder zu einem besonders verwerflichen Zweck begangen wurde. Diese Unterscheidung ist wichtig, denn im Gegensatz zum Totschläger muss der Mörder in jedem Fall mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen.Geplanter Totschlag
Kann dem Täter von der Staatsanwaltschaft kein Mordmerkmal nachgewiesen werden, hat er die Tat aber dennoch geplant, so handelt es sich um Totschlag. Das Gesetz besagt in § 212 Abs. 1-2 StGB zu Totschlag nur knapp: (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist also der Straftatbestand der Tötung festgestellt, so geht es darum über die Haftdauer zu entscheiden. Und hier ist für Totschlag eine Mindesthaftstrafe von fünf Jahren festgelegt. In besonders schweren Fällen kann diese jedoch, ebenso wie für Mord, auch in einer lebenslangen Freiheitsstrafe münden. In Absatz eins heißt es: „Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein...“ Um hierüber eine Entscheidung zu treffen hilft ein weiterer Blick ins Strafgesetzbuch.§ 211 StGB Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.Die Mordmerkmale
Kann dem Täter ein oder sogar mehrere Mordmerkmale nachgewiesen werden, muss er sich des Mordes verantworten. Während subjektive Mordmerkmale das Tätermotiv und die Absicht des Täters durchleuchten, beziehen sich objektive Mordmerkmale auf die Art und Weise wie das Tötungsdelikt begangen wurde. Folgende Merkmale entscheiden über das Urteil:- Habgier Handlungsmotiv ist das Streben nach finanziellem Gewinn. Für die Verfolgung dieses Zieles wird auch der Tod eines Menschen rücksichtslos in Kauf genommen. Dies ist etwa bei Auftragsmorden oder bei Raubmorden der Fall.
- Mordlust Die Freude an der Vernichtung eines Menschenleben. Der Täter möchte wissen, wie es ist einen Menschen zu töten. Das Opfer wählt er willkürlich, ohne Anlass oder Bezug zum Opfer.
- Befriedigung des Geschlechtstriebs In diesem Fall ist die Tötung von sexuellen Motiven bestimmt. Dies kann entweder ein Lustmord sein, der Tötungsakt selbst dient der sexuellen Befriedigung. Es kann sich um Nekrophilie handeln, also die sexuelle Lustbefriedigung an einer Leiche, oder schlicht um Vergewaltigung, bei der der Täter es billigend in Kauf nimmt, dass das Opfer stirbt.
- Sonstige niedere Beweggründe Hierzu meinte der BGH 1993 in einem Urteil: „Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja geradezu verachtenswert sind.“ Nicht nachvollziehbarer Hass, Eifersucht oder Neid wären beispielsweise solche niederen Beweggründe. Auch eine vermeintliche Ehrverletzung, wie etwa bei Ehrenmorden, wird als niederer Beweggrund angesehen.
- Die Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat Der Mord wird begangen um eine andere Straftat schneller, leichter oder ungefährdet begehen zu können, oder auch nur in der Annahme, dass die eigentliche Straftat dadurch schneller, leichter oder ungefährdeter begangen werden kann. Eine Verdeckungsabsicht liegt vor, wenn getötet wird, um eine bereits begangene Straftat zu verdecken.
- Heimtücke Voraussetzung für Heimtücke ist die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Wird also diese Arg- und Wehrlosigkeit eines Opfers bewusst zur Tötung ausgenutzt so handelt der Täter heimtückisch, denn er überfällt das Opfer hinterrücks, welches nicht mit einem Angriff rechnet und sich deshalb nicht zur Wehr setzen kann. Ein Heimtückemord ist etwa das Ermorden eines schlafenden Menschen, oder auch der Angriff eines Heckenschützen aus dem Hinterhalt. Ebenso kann auch das Erschleichen des Vertrauens seines Opfers als Heimtücke gewertet werden, wenn dies später zur Tötung ausgenutzt wird.
- Die Grausamkeit Jeder Mord ist grausam. Fügt der Täter seinem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung jedoch zusätzliche, unnötige Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zu, so handelt er grausam. Dies ist etwa bei ausgeprägtem Sadismus oder einer menschenverachtenden Haltung des Täters der Fall. Folter wäre hier zu nennen aber auch Nahrungsentzug eines Schutzbefohlenen. Denn, bis zu dessen Verdursten oder Verhungern nach längerer Zeit, erleidet das Opfer schlimme Qualen. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Mutter ihr Baby tagelang unversorgt allein in der Wohnung zurücklässt und dadurch eine Kindstötung verschuldet.
- Gemeingefährliche Mittel Verwendet der Täter bei seiner Tötungshandlung ein Tatmittel dessen Wirkungsweise er nicht in vollem Umfang klar einzuschätzen oder zu beherrschen vermag, so nimmt er billigend in Kauf, dass neben dem Opfer auch noch Leib oder Leben anderer Personen gefährdet werden. Es besteht also durch die Benutzung gemeingefährlicher Mittel eine Gefahr für die Gemeinheit. Dies ist der Fall u.a. bei Brandstiftung in einem Wohnhaus, beim Werfen von Gegenständen von einer Autobahnbrücke oder bei wahllos abgegebenen Schüssen in eine Menschenmenge.