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Informationen zur Straftat Mord

Letzte Aktualisierung am 2020-11-19 / Lesedauer ca. 6 Minuten

Mord oder Totschlag

Mord oder Totschlag liegen juristisch sehr nahe beieinander. Beide Male handelt es sich um ein Tötungsdelikt. In der Rechtssprechung unterscheidet sich ein Mord vom Totschlag durch sogenannte Mordmotive bzw. Mordmerkmale. Eine vorsätzliches Tötungsdelikt ist dann Mord, wenn es einen besonders verwerflichen Beweggrund gibt, der Mord auf besonders verwerfliche Art und Weise oder zu einem besonders verwerflichen Zweck begangen wurde. Diese Unterscheidung ist wichtig, denn im Gegensatz zum Totschläger muss der Mörder in jedem Fall mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen.

Geplanter Totschlag

Kann dem Täter von der Staatsanwaltschaft kein Mordmerkmal nachgewiesen werden, hat er die Tat aber dennoch geplant, so handelt es sich um Totschlag. Das Gesetz besagt in § 212 Abs. 1-2 StGB zu Totschlag nur knapp: (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist also der Straftatbestand der Tötung festgestellt, so geht es darum über die Haftdauer zu entscheiden. Und hier ist für Totschlag eine Mindesthaftstrafe von fünf Jahren festgelegt. In besonders schweren Fällen kann diese jedoch, ebenso wie für Mord, auch in einer lebenslangen Freiheitsstrafe münden. In Absatz eins heißt es: „Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein...“ Um hierüber eine Entscheidung zu treffen hilft ein weiterer Blick ins Strafgesetzbuch.

§ 211 StGB Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Die Mordmerkmale

Kann dem Täter ein oder sogar mehrere Mordmerkmale nachgewiesen werden, muss er sich des Mordes verantworten. Während subjektive Mordmerkmale das Tätermotiv und die Absicht des Täters durchleuchten, beziehen sich objektive Mordmerkmale auf die Art und Weise wie das Tötungsdelikt begangen wurde. Folgende Merkmale entscheiden über das Urteil:
  • Habgier Handlungsmotiv ist das Streben nach finanziellem Gewinn. Für die Verfolgung dieses Zieles wird auch der Tod eines Menschen rücksichtslos in Kauf genommen. Dies ist etwa bei Auftragsmorden oder bei Raubmorden der Fall.
  • Mordlust Die Freude an der Vernichtung eines Menschenleben. Der Täter möchte wissen, wie es ist einen Menschen zu töten. Das Opfer wählt er willkürlich, ohne Anlass oder Bezug zum Opfer.
  • Befriedigung des Geschlechtstriebs In diesem Fall ist die Tötung von sexuellen Motiven bestimmt. Dies kann entweder ein Lustmord sein, der Tötungsakt selbst dient der sexuellen Befriedigung. Es kann sich um Nekrophilie handeln, also die sexuelle Lustbefriedigung an einer Leiche, oder schlicht um Vergewaltigung, bei der der Täter es billigend in Kauf nimmt, dass das Opfer stirbt.
  • Sonstige niedere Beweggründe Hierzu meinte der BGH 1993 in einem Urteil: „Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja geradezu verachtenswert sind.“ Nicht nachvollziehbarer Hass, Eifersucht oder Neid wären beispielsweise solche niederen Beweggründe. Auch eine vermeintliche Ehrverletzung, wie etwa bei Ehrenmorden, wird als niederer Beweggrund angesehen.
  • Die Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat Der Mord wird begangen um eine andere Straftat schneller, leichter oder ungefährdet begehen zu können, oder auch nur in der Annahme, dass die eigentliche Straftat dadurch schneller, leichter oder ungefährdeter begangen werden kann. Eine Verdeckungsabsicht liegt vor, wenn getötet wird, um eine bereits begangene Straftat zu verdecken.
  • Heimtücke Voraussetzung für Heimtücke ist die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Wird also diese Arg- und Wehrlosigkeit eines Opfers bewusst zur Tötung ausgenutzt so handelt der Täter heimtückisch, denn er überfällt das Opfer hinterrücks, welches nicht mit einem Angriff rechnet und sich deshalb nicht zur Wehr setzen kann. Ein Heimtückemord ist etwa das Ermorden eines schlafenden Menschen, oder auch der Angriff eines Heckenschützen aus dem Hinterhalt. Ebenso kann auch das Erschleichen des Vertrauens seines Opfers als Heimtücke gewertet werden, wenn dies später zur Tötung ausgenutzt wird.
  • Die Grausamkeit Jeder Mord ist grausam. Fügt der Täter seinem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung jedoch zusätzliche, unnötige Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zu, so handelt er grausam. Dies ist etwa bei ausgeprägtem Sadismus oder einer menschenverachtenden Haltung des Täters der Fall. Folter wäre hier zu nennen aber auch Nahrungsentzug eines Schutzbefohlenen. Denn, bis zu dessen Verdursten oder Verhungern nach längerer Zeit, erleidet das Opfer schlimme Qualen. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Mutter ihr Baby tagelang unversorgt allein in der Wohnung zurücklässt und dadurch eine Kindstötung verschuldet.
  • Gemeingefährliche Mittel Verwendet der Täter bei seiner Tötungshandlung ein Tatmittel dessen Wirkungsweise er nicht in vollem Umfang klar einzuschätzen oder zu beherrschen vermag, so nimmt er billigend in Kauf, dass neben dem Opfer auch noch Leib oder Leben anderer Personen gefährdet werden. Es besteht also durch die Benutzung gemeingefährlicher Mittel eine Gefahr für die Gemeinheit. Dies ist der Fall u.a. bei Brandstiftung in einem Wohnhaus, beim Werfen von Gegenständen von einer Autobahnbrücke oder bei wahllos abgegebenen Schüssen in eine Menschenmenge.

Anstiftung zum Mord und Beihilfe

Wer einen Dritten zum Mord anstiftet, kann vom Gesetz ebenso bestraft werden wie der Täter den er mit der Tat beauftragt hat. Für die Beihilfe zur Tat gilt dies nicht. Dem Gehilfen wird in aller Regel eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB gewährt, es sei denn es kann auch ihm ein Mordmerkmal nachgewiesen werden.

Versuchter Totschlag und vorsätzliche Unterlassung

Auch der Tatbestand des versuchten Totschlags ist eine kriminelle Handlung und strafbar gem. § 23 Abs. 1 StGB. Denn, auch wenn der Taterfolg ausblieb, die Verwerflichkeit der Tat bleibt bestehen. Die Strafe für versuchten Totschlag kann dennoch gemildert werden. Straffrei geht ein Täter aus, wenn er die Ausführung der Tat freiwillig aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Begeht z.B. ein Unfallfahrer Fahrerflucht anstelle dem Unfallopfer erste Hilfe zu leisten, so begeht er versuchten Totschlag durch Unterlassen, wenn ihm nachzuweisen ist, dass er damit den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen hat. Stirbt das Opfer an den Unfallfolgen und weil die rechtzeitige Hilfe unterblieb, so handelt es sich um Totschlag durch Unterlassen. Um fahrlässige Tötung handelt es sich hingegen, wenn der Unfallfahrer ohne Vorsatz gehandelt hat.

Anwälte für Strafrecht sind versierte Experten

Das Strafmaß für den Straftatbestand des Totschlags reicht von 5 bis 15 Jahren Gefängnis. Bei einer besonderen Schwere der Tat können Richter auch hier den Strafrahmen ausschöpfen und eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängen. Wird der Straftatbestand Mord nachgewiesen wird immer lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. Denn Mord zeichnet sich durch besondere Verwerflichkeit und Menschenverachtung aus. Überdies kann ein Mord nicht wieder rückgängig gemacht werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass Mord nicht verjährt. Der Täter kann nicht davon ausgehen, dass er irgendwann vor einer Strafverfolgung sicher wäre. Auch nach vielen Jahren noch kann er zur Rechenschaft gezogen werden. Dies ist in § 78 Absatz 2 StGB folgendermaßen geregelt: „Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.“ Ein erfahrener Strafverteidiger bietet sowohl Angeklagten, als auch Opfern bzw deren Hinterbliebenen durch seine Kenntnisse und Verteidigungsmöglichkeiten eine kompetente Prozessbegleitung. Dazu gehört es, Zeugen professionell und einfühlsam zu befragen, Gutachten einzuholen bzw. zu widerlegen und auch ggf. Rechtsmittel einzulegen, wenn es Anzeichen für Rechtsfehler gibt. Wer ein Geständnis ablegt oder ein entsprechendes Gutachten vorlegen kann, kann auf eine geringere Strafe hoffen. Auch ein versuchter Totschlag senkt im Normalfall die Höhe der Strafe, also die Dauer des Freiheitsentzugs. Ähnlich ist es, wenn Notwehr nachgewiesen werden kann. Auch hier ist anwaltlicher Rat und strafrechtliche Erfahrung wichtig. Kann man sich einen Strafverteidiger finanziell nicht leisten, oder kann sich nicht selbst um anwaltliche Vertretung kümmern, so wird dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger vom Gericht beigeordnet. Als Pflichtverteidiger kann jeder Anwalt gewählt werden, unabhängig von seiner Fachrichtung. Aus diesem Grund ist es dringendst geraten, kein Risiko einzugehen und sich seinen Strafverteidiger mit Fachrichtung Strafrecht selbst auszusuchen. Nur so kann verhindert werden, dass mögliche Fehler während eines Gerichtsverfahrens dem Angeklagten bei der Rechtsprechung, zum Verhängnis werden. Eventuell kann sogar ein milderes Strafmaß oder ein Freispruch ermöglicht werden. Kontaktieren Sie einen Anwalt für Strafrecht gleich in Ihrer Nähe.
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