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traurige junge Frau ©freepik - mko

Der Nachlass ist Alles, was der Verstorbene hinterlässt.

Letzte Aktualisierung am 2020-08-12 / Lesedauer ca. 4 Minuten
Nachlass und Erbe werden gemeinhin als Synonyme verwendet. Tatsächlich ist der Nachlass eines Menschen seine Hinterlassenschaft insgesamt. Das Vermögen, Schulden, privater Besitz, Verpflichtungen, auch Firmenrechte und Rechte, wie etwa ein Marken- oder Urheberrecht, zum Zeitpunkt seines Todes. Es wird aber unterschieden zwischen den Begriffen des Erben und einem Vermächtnisnehmer. Ist man Erbe eines Nachlasses, so erbt man Rechte und Pflichten des Erblassers kraft Gesetz § 1922 BGB. Ein Vermächtnisnehmer hat diese Erbenhaftung nicht. Er kann, wird ihm im Testament eine Zuwendung z.B. ein kostbarer Gegenstand, hinterlassen, den Erben zur Realisierung dieses Vermächtnisses nach § 2087 BGB auffordern. Hat der Erbe diese Verpflichtung realisiert, ist für den Vermächtnisnehmer das Erbe abgeschlossen.

Das Nachlassgericht

Das Nachlassgericht regelt formale rechtliche Angelegenheiten, die mit dem Tod eines Menschen und den Werten die dieser Mensch hinterlässt, verbunden sind. Hierzu gehört auch die Testamentseröffnung. Dies setzt natürlich voraus, dass der Erblasser ein Testament verfasst hat. Ist dies der Fall und man findet es in den Unterlagen des Verstorbenen, so ist es unverzüglich dem Nachlassgericht zu überbringen. Möglicherweise wurde bereits vom Erblasser selbst sein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt. In diesem Fall kann das Nachlassgericht dann über ein zentrales Register darauf zugreifen. Das Gericht setzt dann einen Termin für die Testamentseröffnung fest. Zur Eröffnung des Testaments werden anschließend alle Erben geladen.

Der Erbschein

Da Erben in der Regel sofort die dringendsten Nachlass-Angelegenheiten (Beerdigung, Beendigung von Mietverhältnissen etc.) regeln müssen, stellt das Nachlassgericht einen Erbschein aus, mit dem sich ein Erbe als Rechtsnachfolger des Verstorbenen ausweisen und im Sinne seines letzten Willens handeln kann. Besteht der Verdacht, dass der Erblasser den Erben Schulden hinterlassen hat, ist es ist unbedingt nötig, bei der Bank unter Vorlage eines Erbscheins eventuelle Verbindlichkeiten abzufragen. Unverzügliches Handeln ist hier angesagt. Denn wer sich nicht bemüht, den Nachlass rechtzeitig aufzuklären, haftet in der Regel den Gläubigern gegenüber für den daraus entstandenen Schaden. Diese Haftung beschränkt sich nicht nur auf den Nachlass, es handelt sich vielmehr um eine persönliche Haftung. Der Erbe muss also auch mit seinem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten aufkommen.

Wenn der Nachlass aus Schulden besteht

Ein Nachlass bedeutet nicht immer nur das Erben von Vermögenswerten. Viele Nachlässe sind überschuldet und der Erblasser hinterlässt seinen Erben also überwiegend Schulden. Als Erbe übernimmt man hierfür eine sogenannte Erbenhaftung. Um sich und sein Privatvermögen zu schützen gibt es nun verschiedene Möglichkeiten.

Haftungsbeschränkung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz

Möchte oder kann man ererbte Verbindlichkeiten nicht schultern, fürchtet man also eine Überschuldung, so bieten sich folgende Lösungswege an. Man kann die Erbenhaftung an den ererbten Verbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken, indem man über das Nachlassgericht rechtzeitig eine Nachlassverwaltung mitunter sogar eine Nachlassinsolvenz beantragt. Der Erbe haftet dann ab diesem Moment nicht mehr mit seinem Privatvermögen. Bei einer Nachlassverwaltung wird dann ein bestellter Nachlassverwalter das Erbe verwalten indem er Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auflistet, sicherstellt und gegebenenfalls veräussert. Damit soll eine sonst drohende Nachlassinsolvenz wegen Überschuldung verhindert werden. Man gibt die Entscheidungsgewalt über das Erbe an den Nachlassverwalter ab. Kommt es dennoch zu einer Nachlassinsolvenz, so kann dies dazu führen, dass u.a. empfangene Schenkungen des Erblassers an die Erben zurückgefordert werden, da sie als Teil des Erbes gelten. Wichtig ist, dass man das Nachlassgericht sofort mit Kenntnisnahme der Schuldensituation des Nachlasses informiert und einen entsprechenden Antrag stellt. Versäumt der Erbe diese umgehende Informationspflicht, so ist er als Gläubiger für den daraus entstandenen Schaden vollumfänglich haftbar. Auch bei einer Erbengemeinschaft ist es ausreichend, wenn nur ein einzelner Erbe einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt. Da ein derartiges Verfahren immer mit hohen Kosten verbunden ist,wird das Gericht prüfen, ob das Erbe die, durch die Nachlassinsolvenz entstehenden Kosten, abdeckt. Nur dann wird es sich für eine Nachlassinsolvenz aussprechen.

Erbverzicht

Eine zweite Möglichkeit sich als Erbe aus der Erbenhaftung zu nehmen wäre der Erbverzicht. In diesem Fall wird das komplette Erbe ausgeschlagen. Allerdings verzichtet der Erbe dann nicht nur auf das Negativ-Vermögen, sondern auf das gesamte Erbe. Also auch auf eventuelle Gegenstände, Immobilien oder ähnliches, die er gerne behalten hätte. Lässt sich im Erbverlauf eine Nachlassinsolvenz nicht abwenden, so gilt auch hier, dass erfolgte Schenkungen, trotz Erbausschlag, evtl. zurückgefordert werden können!

Dürftigkeitseinrede

Deckt die Erbmasse aller Voraussicht nach nicht die durch eine Nachlassinsolvenz entstehenden Kosten, kann der Erbe eine sog. Dürftigkeitseinrede stellen. Eine Überschuldung ist für eine Dürftigkeitseinrede keine Voraussetzung! Auch sie ist ein Mittel um eine Schuldenhaftung auf den Nachlass zu begrenzen. Die Dürftigkeit bezieht sich auf das Aktivvermögen, es sind also zu wenig Vermögenswerte vorhanden um ein Insolvenzverfahren damit zu bestreiten. Der Erbe hat hierfür Beweise vorzulegen. Wird ein Nachlassinsolvenzverfahren vom Nachlassgericht mangels Masse abgelehnt, so dient auch dies als Beweis. Anschließend hat der Erbe keine Verfügungsgewalt mehr über sein Erbe. Sollte ein Restvermögen bestehen, so sind damit Gläubiger auszuzahlen. Der Erbe ist hier nach § 1990 I 2 BGB „verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben“. Wichtig ist, dass eine Dürftigkeitseinrede nur dann gestellt werden kann, wenn schon bei Erbantritt nicht genügend Aktivvermögen vorhanden war, also nicht erst durch eigenes Zutun des Erben entstanden ist.

Wenn es keine Erben gibt

Erben unbekannt oder verzogen? Damit auch in diesem Fall alles nach Recht und Gesetz abläuft, ist das Nachlassgericht verpflichtet, Erben zu ermitteln um die gesetzliche Erbfolge festzustellen. Hierfür gibt es Nachlasspfleger und auch professionelle Erbenermittler. Das kann mitunter sehr lange dauern und es kann auch erfolglos enden. Sind keine Erben zu ermitteln, fällt das gesamte Vermögen schließlich an den Staat.

Rechtshilfe vom Experten

Das Erbrecht ist ein hochkomplexes Rechtsgebiet. Spätestens bei drohender Überschuldung eines Nachlasses sollten Sie einen Anwalt für Erbrecht konsultieren. Er kann Sie über die verschiedenen Möglichkeiten informieren und Sie bei allen Schritten durch ein mögliches Nachlassinsolvenzverfahren begleiten.
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