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Polizeirecht: Überblick

Letzte Aktualisierung am 2016-11-24 / Lesedauer ca. 2 Minuten
Das Polizeirecht umfasst im Wesentlichen die Aufgaben, Befugnisse und Grenzen von Polizisten. Polizeirecht hat zwar auch mit dem Ordnungsrecht zu tun, da Polizisten ebenfalls für die Wahrung und (Wieder-) Herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig sind. Das Ordnungsrecht schließt dabei jedoch andere Behörden ein, z.B. die Baubehörde mit den Regelungen im Bauordnungsrecht oder Regelungen, die das Kommunalrecht tangieren, wenn es sich etwa um die fachgerechte Entsorgung gefährlicher Stoffe handelt. Insofern kann man das Polizeirecht als Teil des Ordnungsrechts begreifen.

Polizeirecht: Die Aufgaben von Polizisten

Mit Ausnahme der Regelungen im Bundespolizeigesetz ist Polizeirecht Ländersache. In den jeweiligen Landesgesetzen gibt es Regelungen zu Aufgaben und Befugnissen der (Landes-) Polizei, die jedoch nicht wesentlich voneinander abweichen. Alle Ländergesetze vereint, dass die Polizei dazu da ist, Gefahren, die von Natur und Mensch auf die Bevölkerung einwirken, abzuwehren. Im Mittelpunkt steht die öffentliche Sicherheit aller Bürger und die öffentliche Ordnung. Dafür erhalten Beamten des Polizeidienstes je nach Gefahrensituation kleine und auch umfangreiche Befugnisse. Die Aufgabe rechtfertigt jedoch nicht per se immer das Einsetzen aller möglichen Befugnisse. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt werden. Neben der Gefahrenabwehr ist die Polizei Dienstleister für andere Behörden, z.B. als Ermittlungshelfer für die Staatsanwaltschaft.

Polizeirecht: Befugnisse der Polizeibeamten

Grundsätzlich benötigen Polizeibeamten Befugnisse, um ihre vorrangige Aufgabe, öffentlich für Sicherheit und Ordnung zu sorgen, wahrnehmen zu können. Meistens ist eine so genannte polizeirechtliche Generalklausel vorhanden. Darüber hinaus gibt es für konkrete Situationen besondere Befugnisse, denen Bürger in der Regel Folge leisten müssen. So darf ein Polizist bei einer Verkehrskontrolle verlangen, Ihren Personalausweis einzusehen. Ein "normaler" Bürger hätte dieses Recht nicht. Droht eine Demonstration im Chaos oder in eine Massenschlägerei zu versinken, dürfen Polizisten einzelne Bürger in Polizeigewahrsam nehmen und die Demonstration auflösen. Solche Befugnisse können Ihre Rechte als Bürger, die im Grundgesetz garantiert sind (Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Handlungsfreiheit, Recht auf Unversehrheit...) einschränken, obwohl Polizisten diese persönlichen Rechte möglichst wahren soll(t)en.

Polizeirecht: Übermacht oder Ohnmacht?

Den meisten Menschen ist wohl beides bekannt: "übereifrige" Polizisten im Straßenverkehr sowie eine gegenüber Hooligans im Fußballstadion ohnmächte Polizei. Rechtlich müssen die Maßnahmen wie beschrieben immer im Verhältnis zur Störung stehen. Polizisten müssen - ganz wichtig - eine Abwägung vornehmen, welche Maßnahmen sie warum einsetzen. Dabei immer nur die Störenden zu treffen, gestaltet sich vielen Fällen schwierig. Personen, die nicht gestört, aber trotzdem Opfer einer Polizeimaßnahme wurden, haben deshalb unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadensersatz , gegebenenfalls auch einen Anspruch aus der Staatshaftung heraus, wenn ein Polizist in der Ausübung seines Berufes Fehler gemacht oder sein Amt gar missbraucht hat. Lassen Sie Ihren Fall von einem Anwalt für Verwaltungsrecht mit Erfahrung im Polizeirecht beurteilen.
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