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Provision im Handelsrecht aus rechtlicher Sicht

Letzte Aktualisierung am 2016-06-13 / Lesedauer ca. 2 Minuten

Wo fließen Provisionen?

Der Begriff "Provision" ist im allgemeinen Sprachgebrauch aus dem Mietrecht / Maklerrecht geläufig; hier wird eine Provision gezahlt, wenn einem Mieter erfolgreich eine Wohnung vermittelt wurde. Aber auch in anderen Geschäften fließt Provision - bisweilen reichlich. Dass und ob Provisionen gezahlt werden, ist den an einem Geschäft Beteiligten nicht immer unbedingt bekannt. Neue Verbraucherschutzvorschriften, z.B. bei der Vermittlung von Anlagegeschäften, sehen vor, dass Beteiligte über die Höhe der für ein Geschäft gezahlten Provisionen informiert werden müssen. Der Verbraucher soll also wissen, was der Vermittler für die Vermittlung oder den Verkauf einer Anlage einstreicht. Generell versteht man unter einer Provision eine Vergütung, die für die Vermittlung oder den Abschluss eines Geschäftes, oder eines Vertrages gezahlt wird. Beispiele neben der oben erwähnten Wohnungsvermittlung können klassische Handelsvertretergeschäfte sein, wie sie z.B. von der heute nahezu ausgestorbene Spezies der Staubsaugervertreter betrieben wurden. Auch für die Vermittlung einer Dienstleistung oder eines Versicherungsvertrages wird Provision gezahlt, sofern das so vereinbart ist. Der Anspruch auf die Zahlung von Provision für derlei Vermittlungstätigkeiten ist im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt und damit Teil des Handelsrechts.

Handelsvertreter und Kaufleute haben einen Provisionsanspruch

Provision kann dann fließen, wenn zwischen dem Vermittler und dem beauftragenden Unternehmen ein Vertragsverhältnis besteht. Hier werden Provisionsdetails (Höhe der Provision, Kundenkreis oder regionaler Bezirk der Tätigkeit des Vermittlers usw.) festgelegt. Der Vermittler / Handelsvertreter ("selbständiger Gewerbetreibender") hat dann einen gesetzlichen Provisionsanspruch, wenn ein abgeschlossenes Geschäft auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Seine Aktivitäten müssen also die Ursache für den Abschluss des Geschäftes gewesen sein. Ausnahme: Ein Provisionsanspruch kann auch ohne direkte Mitwirkung des Handelsvertreters entstehen, und zwar dann, wenn ihm vertraglich ein bestimmter Kundenkreis oder Bezirk zugewiesen ist, in dem das Geschäft zustande kommt. Provisionspflichtige Geschäfte gibt es auch ohne Vertrag. Das Gesetz gestattet Kaufleuten, ohne Vereinbarung / Vertrag Provision für den Abschluss eines Geschäftes oder einer Dienstleistung zu verlangen. Die Höhe wird durch "ortsübliche" Regeln bestimmt.

Provision nur im Erfolgsfall

Eine Provision ist eine erfolgsabhängige Vergütung. Gute Verkäufer oder Vermittler sind gesuchte Leute: Wer viele Staubsauger / Versicherungsverträge verkauft oder vermittelt, verdient gut. Wer das nicht fertig bringt, verdient kaum. Für so genannte "freie" Handelsvertreter sind Provisionen das einzige Einkommen. Sie arbeiten "frei", sind also nicht angestellt sondern selbständig. Sie arbeiten daher auch wann und so viel sie wollen. Es gibt allerdings Mischformen: Manche Unternehmen stellen Vertriebsmitarbeiter an, deren Einkommen zum einen Teil aus Provisionen für die vermittelten Geschäfte besteht, zum anderen aus einem so genannten "Fixum", einem festen, meist monatlich ausbezahlten Gehaltsanteil, der provisionsunabhängig gezahlt wird. Diese Vertriebsangestellten sind Arbeitnehmer; arbeitsrechtlich gesehen sind sie völlig anders gestellt als freie Handelsvertreter. Sie haben zum Beispiel Anspruch auf Urlaub und ähnliche Rechte im Krankheitsfall wie normale Arbeitnehmer.

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