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Rentenrecht: Es gibt nicht nur eine Rente
Letzte Aktualisierung am 2020-10-01 /
Lesedauer ca. 9 Minuten
- Das Rentenrecht – Die gesetzliche Rentenversicherung
- Die gesetzliche Altersrente
- Was ist zu tun wenn das Rentenalter erreicht ist?
- Was ist der Hinzuverdienst – Worauf muss man achten?
- Die Hinterbliebenenrente
- Die Erwerbsminderungsrente
- Die Unfallrente
- Die private Rentenversicherung
- Die Betriebsrente
- Die Flexirente
- Die Frührente
- Wer hat Anspruch auf Waisenrente?
- Wie hoch ist die Waisenrente und wo wird sie beantragt?
- Bei Fragen oder Unklarheiten hilft der Anwalt
Das Rentenrecht – Die gesetzliche Rentenversicherung
Die durch das Sozialrecht bzw. dem Sozialversicherungsrecht geregelte gesetzliche Rentenversicherung ist eine der wesentlichen Säulen unseres Sozialsystems. Als Pflichtversicherung dient sie der sozialen Absicherung. Die entsprechenden Gesetzestexte finden sich im Sozialgesetzbuch (SGB). Wer von Rente spricht, meint meist die Altersrente. Sie ist die Grundabsicherung des Staates für die Zeit nach dem Erwerbsleben und wird aus den Beiträgen aller sozialversicherungspflichtigen Beitragszahler bestritten. Es gibt jedoch viele Formen der Rentenversicherung. Zu dem Begriff "Rentenrecht" kann man auch das private Versicherungsrecht mit Rentenleistungen aus privaten Versicherungsverträgen zählen.Die gesetzliche Altersrente
Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente haben nur Menschen, die auch Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben. Wer sozialversicherungspflichtig ist, zahlt sein ganzes Arbeitsleben lang in die Rentenkasse ein. Und zwar seine Hälfte des Beitrages. Die andere Hälfte wird vom jeweiligen Arbeitgeber übernommen. Die gesetzliche Rentenversicherung fußt auf dem Generationenvertrag. Die ausbezahlte Altersrente wird dabei jeweils aus den Beiträgen der aktuellen Einzahler finanziert. Schwankungen im Gefüge können sich direkt auf die Rentenhöhe auswirken (wirtschaftliche Täler, Unregelmäßigkeiten in der Altersstruktur usw.). Aktuell haben solche Schwankungen eine Erhöhung des Renteneintrittalters, also des Rentenbeginns, zur Folge. Die so genannte Regelaltersgrenze wird stufenweise von 65 auf 67 Lebensjahre angehoben. Beitragszahler müssen also länger arbeiten und dadurch auch länger einzahlen, bis sie eine Rente bekommen. Genaue Voraussagen über zukünftige Rentenbezüge sind nicht möglich. Denn die Rentenhöhe ist unter anderem auch abhängig von der künftigen Gehaltsentwicklung (nicht nur von der eigenen sondern auch von der Entwicklung des Durchschnittseinkommens aller Versicherten). Einfluss können auch eventuelle künftige gesetzliche Änderungen haben. Eine möglichst exakte Hochrechnung seiner künftigen Altersrente kann man bei den zuständigen Rentenversicherungsträgern erfragen.Was ist zu tun wenn das Rentenalter erreicht ist?
Hat man das Rentenalter erreicht, muss man seine Rente bei seinem zuständigen Rentenversicherungsträger oder der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragen. Ein Rentenantrag ist nur dann möglich, wenn man die Mindestvoraussetzungen für den Bezug von Altersrente erfüllt hat. Es muss also die Regelaltersgrenze erreicht sein und man muss mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben um Anspruch auf Regelaltersrente zu haben.Was ist der Hinzuverdienst – Worauf muss man achten?
Die Höhe der jeweiligen Altersrente wird in einem komplexen Verfahren ermittelt. Pflichtbeitragszeiten, Entgeltpunkte und Kindererziehungszeiten werden zur Berechnung der monatlichen Bezüge herangezogen. Man sollte sich, wegen einer gewissen Bearbeitungszeit, um eine rechtzeitige Antragstellung kümmern. Meist beträgt die Wartezeit etwa drei Monate). Nur wenige erreichen die Traumgrenze von 45 Beitragsjahren. Entsprechend wenig Bürger erhalten damit auch die volle abschlagsfreie Altersrente. Bei einer gering ausfallenden Rente, oder auch wenn man aus anderen Gründen nicht in Altersvollrente gehen möchte, kann man berufstätig bleiben. Das Gesetz besagt, dass jeder Bürger, der die Regelaltersgrenze erreicht hat, unbegrenzt zur Rente hinzuverdienen darf. Das nennt man dann Hinzuverdienst. Allerdings gibt es eine Einschränkung. Denn wer die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und bereits eine Altersrente bezieht, wie die Frührente oder Altersteilzeit, kann nicht unbegrenzt hinzuverdienen. Hier bestehen Hinzuverdienstgrenzen; es drohen evtl. Kürzungen der Altersrente. Wer vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze bereits Rente bezieht, muss deshalb vor einem möglichen Zuverdienst unbedingt mit seinem Rentenversicherungsträger reden.Die Hinterbliebenenrente
Die Hinterbliebenenrente, auch als Witwenrente oder Waisenrente bekannt, ist ein Teil der gesetzlichen Rentenversicherung. Stirbt der versicherte Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner, gehen seine Ansprüche teilweise auf die hinterbliebene Person über. Eigene Renten oder eigenes Einkommen des/der Hinterbliebenen werden auf diese Ansprüche angerechnet. Die Zahlung einer Hinterbliebenenrente ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, z.B. muss die Ehe / Lebenspartnerschaft beim Tod des Partners noch bestanden haben und Rentenwartezeiten müssen erfüllt sein.Die Erwerbsminderungsrente
Teil der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch die so genannte Erwerbsminderungsrente. Wer vor Eintritt des gesetzlichen Rentenbeginns, etwa aus Krankheitsgründen oder einer Behinderung, nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, der kann Erwerbsminderungsrente beantragen. Der Rentenversicherungsträger wird hierfür einen medizinischen Gutachter stellen, der über den Anspruch auf EM-Rente entscheidet. Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente hat man, wenn man seiner Beschäftigung nur noch weniger als drei Stunden nachkommen kann. Sind zwischen drei und sechs Stunden Arbeit möglich, wird die Erwerbsminderungsrente anteilsmäßig gezahlt. Für zwei oder drei Jahre wird dann die EM-Rente bewilligt, dann werden die Voraussetzungen erneut überprüft. Soll die EM-Rente weiter bezahlt werden, so ist erneut und rechtzeitig (etwa vier Monate im voraus) ein Antrag zu stellen. Nach neun Jahren ununterbrochen gewährter EM-Rente wird sie dann als Dauerrente bewillgt. Bedingung für die Gewährung der EM-Rente ist, dass wenigstens 5 Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurden, auch Kindererziehungszeiten werden angerechnet. Es müssen in dieser Zeit jedoch wenigstens 36 Monate Pflichtbeiträge eingezahlt worden sein. Eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente gibt es heute nicht mehr. In früheren Zeiten hatten gesetzlich Rentenversicherte, die nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten konnten, Anspruch auf diese Rentenform, zum Beispiel im klassischen Fall eines Bäckers mit Mehlallergie.Die Unfallrente
Träger der gesetzliche Unfallversicherung sind meist Unfallkassen oder Berufsgenossenschaften und nicht die Rentenversicherung. Sie tritt ein, wenn die Erwerbsfähigkeit eines Arbeitnehmers oder Angestellten aufgrund eines Versicherungsfalles (Unfalles) auch nach 26 Wochen noch um wenigstens 20 % gemindert ist. Je nach Art und Schwere des Unfalles und seiner Folgen werden Operationen, Rehabilitation Arzneimittel oder auch eine Hinterbliebenenrente gezahlt.Die private Rentenversicherung
Unter den Begriff "Rentenrecht" fällt auch das private Versicherungsrecht mit Rentenleistungen aus privaten Versicherungsverträgen (Unfallrente, Altersvorsorge aus privaten Lebens- / Rentenversicherungen, EU und BU-Renten usw.) und das Betriebsrentenrecht. Hat man keinen Anspruch auf die gesetzliche Rentenversicherung so kann man sich, für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder der Berufsunfähigkeit, privat versichern. Die private Rentenversicherung versteht sich auch als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten der privaten Vorsorge z.B. Betriebsrenten, die Riester-Rente oder auch die Rürup-Rente. In der Regel handelt es sich um Zusatzversicherungen zur privaten Rentenversicherung über private Versicherer. Diesen Verträgen liegen andere Gesetze zugrunde, etwa das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Bei der klassischen Form der privaten Rentenversicherung wird ein Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen, der zahlreiche individuelle Gestaltungsmöglichkeiten aufweist. Der Standard-Fall: Man zahlt über eine festgelegte Zeit hinweg einen regelmäßigen meist monatlichen Beitrag an den Versicherer, der über viele Jahre hinweg verzinst wird und aus dem später zu einem festgelegten Rentenbeginn eine monatliche Rente bis zum Lebensende gezahlt wird.Die Betriebsrente
Einige Betriebe bieten ihren Angestellten zusätzlich zu den gesetzlichen Sozialleistungen eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Betriebsrente an. Dies ist meist eine Direktversicherung, seltener auch eine direkte Pensionszusage. Eine Direktversicherung schließt die Firma für alle Angestellten ab. Die Konditionen sind dadurch meist sehr günstig. Seit Januar 2020 gibt es, durch das vom Bundestag verabschiedete neue GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz, einen neuen Freibetrag. Betriebsrentner zahlen demnach bis 159,25 Euro keine Krankenkassenbeiträge mehr. Bisher waren Betriebsrenten immer mit den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen abgabepflichtig.Die Flexirente
Die Flexirente (geregelt im Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand) gibt es erst seit dem 01. 01. 2017. Dadurch sind nun individuelle Modelle für Menschen möglich, die bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze (mit 63 Lebensjahren und ab 35 Beitragsjahren) ihre Arbeit reduzieren und Altersteilrente beantragen wollen. Wer sich fit fühlt kann jedoch auch nach Erreichen des Renteneintrittsalters weiter arbeiten und erhält mit der Möglichkeit, Teilrentenbezug und Teilzeitarbeit zu kombinieren, eine größere Gestaltungsfreiheit und obendrein die Gelegenheit seinen Renteanspruch zu erhöhen. Das Flexirentenmodell kann jedoch immer nur mit Zustimmung des Arbeitgebers funktionieren. Für Arbeitnehmer bietet das Fleximodell folgende Vorteile:- Sie können nach dem Flexirenten-Gesetz anrechnungsfrei bis zu 6.300,00 EUR jährlich hinzuverdienen. Ist der Hinzuverdienst höher, werden 40 % davon auf die Rente angerechnet.
- Wer trotz vorgezogener Vollrente weiter arbeitet, zahlt auch weiter Beiträge in die Rentenkasse und erhöht dadurch seinen Rentenanspruch.
- Wer Rentenabschläge zu befürchten hat, kann diese nach der neuen Regelung jetzt früher und flexibler durch Sonderzahlungen in die Rentenkasse ausgleichen.