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Hintergrundinfos zur Restschuldbefreiung
Letzte Aktualisierung am 2015-12-02 /
Lesedauer ca. 2 Minuten
- An die Befreiung von Schulden sind Bedingungen geknüpft
- Die Wohlverhaltensperiode
- Erteilung der Restschuldbefreiung
- Reagieren Sie frühzeitig
An die Befreiung von Schulden sind Bedingungen geknüpft
Eine Restschuldbefreiung gilt für Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenz) wie auch für die Regelinsolvenz. Der Schuldner muss einen Antrag auf Restschulbefreiung stellen (sinnvollerweise zusammen mit dem Insolvenzantrag). Das Insolvenzgericht (in der Regel das zuständige Amtsgericht) prüft, ob etwaige Versagensgründe vorliegen und entscheidet dann über den Antrag. Versagt werden kann ein Antrag auf Restschuldbefreiung zum Beispiel dann, wenn:- der Schuldner zuvor bereits wegen Insolvenzdelikten verurteilt wurde oder
- er sich zuvor während eines Insolvenzverfahrens unredlich verhalten hat, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat, usw.
Die Wohlverhaltensperiode
Das Gesetz sieht vor, dass nur "dem redlichen Schuldner Gelegenheit gegeben wird, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien". In der Wohlverhaltensperiode (auch Wohlverhaltensphase) hat der Schuldner diese seine Redlichkeit unter Beweis zu stellen. Dies tut er einerseits durch seine Bereitschaft zur Kooperation mit Behörden und dem Treuhänder, der sein pfändbares Vermögen sichtet und unter den Gläubigern aufteilt; andererseits durch das Erfüllen weiterer Pflichten. So muss der Schuldner, der eine Restschuldbefreiung erreichen möchte, einer (angemessenen) Erwerbstätigkeit nachgehen, darf eventuelle Einkünfte (Erbschaften, Lottogewinne) nicht verheimlichen usw.Erteilung der Restschuldbefreiung
Kommt der Schuldner gewissenhaft allen seinen Verpflichtungen nach, entscheidet das Gericht spätestens sechs Jahre nach der Eröffnung des Verfahrens über einen kompletten Erlass seiner Restschulden. Die Befreiung kann allerdings auch bereits früher erteilt werden, zum Beispiel dann:- wenn vor Ablauf der Wohlverhaltensphase alle Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten vom Schuldner beglichen worden sind oder
- dem Schuldner eine Rückzahlung von 35% der Insolvenzforderungen und der Verfahrenskosten innerhalb von drei Jahren gelingt.