anwaltssuche
Suche

Deinen Anwalt für Restschuldbefreiung findest Du hier

Hintergrundinfos zur Restschuldbefreiung

Letzte Aktualisierung am 2015-12-02 / Lesedauer ca. 2 Minuten
Die Restschuldbefreiung ist ein relativ junges Phänomen der deutschen Rechtsgeschichte. Sie wurde mit der Reform des Insolvenzrechts eingeführt (1999). Nach der alten Konkursordnung (vor 1999) war ein Schuldner auch nach seiner Insolvenz weiterhin den Ansprüchen seiner Gläubiger ausgesetzt, die im Insolvenzverfahren nicht befriedigt werden konnten. Im Klartext: Wer einmal insolvent geworden war, konnte kaum jemals wieder auf die Füße kommen (es sei denn, er wurde von unerwartetem Reichtum heimgesucht). Ansprüche und Forderungen der Gläubiger blieben bis zur endgültigen Verjährung bestehen. Verständlich, dass für derart drastisch Bestrafte kaum eine gesellschaftliche Teilhabe möglich war. Vor diesem Hintergrund wurde die Restschuldbefreiung eingeführt. Sie eröffnet die Möglichkeit, dass Schuldner unter bestimmten Bedingungen innerhalb absehbarer Zeit nach ihrer Insolvenz wieder völlig schuldenfrei sein und einen fairen Neustart wagen können.

An die Befreiung von Schulden sind Bedingungen geknüpft

Eine Restschuldbefreiung gilt für Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenz) wie auch für die Regelinsolvenz. Der Schuldner muss einen Antrag auf Restschulbefreiung stellen (sinnvollerweise zusammen mit dem Insolvenzantrag). Das Insolvenzgericht (in der Regel das zuständige Amtsgericht) prüft, ob etwaige Versagensgründe vorliegen und entscheidet dann über den Antrag. Versagt werden kann ein Antrag auf Restschuldbefreiung zum Beispiel dann, wenn:
  • der Schuldner zuvor bereits wegen Insolvenzdelikten verurteilt wurde oder
  • er sich zuvor während eines Insolvenzverfahrens unredlich verhalten hat, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat, usw.
Gewährt das Gericht die Restschulbefreiung, muss der Schuldner sich ab diesem Zeitpunkt (ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) einer 6 Jahre dauernden Wohlverhaltensperiode unterwerfen.

Die Wohlverhaltensperiode

Das Gesetz sieht vor, dass nur "dem redlichen Schuldner Gelegenheit gegeben wird, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien". In der Wohlverhaltensperiode (auch Wohlverhaltensphase) hat der Schuldner diese seine Redlichkeit unter Beweis zu stellen. Dies tut er einerseits durch seine Bereitschaft zur Kooperation mit Behörden und dem Treuhänder, der sein pfändbares Vermögen sichtet und unter den Gläubigern aufteilt; andererseits durch das Erfüllen weiterer Pflichten. So muss der Schuldner, der eine Restschuldbefreiung erreichen möchte, einer (angemessenen) Erwerbstätigkeit nachgehen, darf eventuelle Einkünfte (Erbschaften, Lottogewinne) nicht verheimlichen usw.

Erteilung der Restschuldbefreiung

Kommt der Schuldner gewissenhaft allen seinen Verpflichtungen nach, entscheidet das Gericht spätestens sechs Jahre nach der Eröffnung des Verfahrens über einen kompletten Erlass seiner Restschulden. Die Befreiung kann allerdings auch bereits früher erteilt werden, zum Beispiel dann:
  • wenn vor Ablauf der Wohlverhaltensphase alle Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten vom Schuldner beglichen worden sind oder
  • dem Schuldner eine Rückzahlung von 35% der Insolvenzforderungen und der Verfahrenskosten innerhalb von drei Jahren gelingt.

Reagieren Sie frühzeitig

Warten Sie bitte nicht, bis das Kind in den Brunnen gefallen ist, sprich: die Schulden Ihnen über den Kopf wachsen. Holen Sie sich frühzeitig Rat. Ein guter Anwalt kann gemeinsam mit Ihnen oft gerade noch die Kurve kriegen. Hier finden Sie einen Anwalt, der Sie in allen Ihren insolvenzrechtlichen Belangen kompetent vertritt.
Hilfe zu Ihrer Anwaltsuche?
Hilfe zur Anwaltssuche
Datenschutzeinstellungen
anwaltssuche.de verwendet Cookies, um die Funktionsfähigkeit unserer Website zu gewährleisten. Außerdem setzen wir zur Weiterentwicklung unserer Website im Sinne der Nutzer zusätzliche Cookies ein. Mit dem Klick auf den Button „Cookies zulassen“ stimmen Sie der Verwendung der von uns für die genannten Zwecke eingesetzten Cookies zu. Über den Button „Einstellungen verwalten“ können Sie sich über die eingesetzten Cookies informieren und den Umfang Ihrer Einwilligung konfigurieren.