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Rechtlicher Überblick zum Rundfunkbeitrag

Letzte Aktualisierung am 2017-01-10 / Lesedauer ca. 3 Minuten

Rundfunkbeitrag ist ein Reizthema

Das Thema Rundfunkbeitrag bringt das Blut vieler Bürger in Wallung. Seit dem 1. Januar 2013 wurde die Beitragserhebung auf ein völlig neues System umgestellt. Mussten bis zu diesem Datum nur Bürger einen Rundfunkbeitrag an die GEZ (Gebühreneinzugszentrale) bezahlen, die ein Empfangsgerät für Rundfunk und /oder Fernsehen besaßen, so muss jetzt jeder Wohnungsinhaber zahlen. Der ist verpflichtet, einen monatlichen Beitrag von derzeit 17,50 EUR an den "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" (AZDBS ) zu leisten und zwar völlig unabhängig davon, ob er das Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten wahrnimmt. Auch Medienverweigerer müssen demnach zahlen. Dass eine solche Beitragspolitik nicht unwidersprochen bleibt, ist einzusehen, denn sie stellt in den Augen vieler Bürger eine Bevormundung durch den Staat dar: Für eine Leistung Geld zahlen zu müssen, die man unter Umständen gar nicht wahrnehmen möchte, ist auch juristisch diskutabel. Dass sich die öffentlich-rechtlichen Sender mit der Umstellung der Erhebungsgrundlage auch noch einen kräftigen Zusatzschluck aus der Beitragspulle genommen haben, befriedet die Situation nicht gerade.

Rundfunkbeitrag – wer muss zahlen?

Entkommen kann man der Beitragspflicht kaum, es sei denn, man verlegt seinen Wohnsitz ins Ausland: Ob Empfangsgerät oder nicht, jeder volljährige Inhaber einer Wohnung ist zur Zahlung des Rundfunkbeitrages verpflichtet. Dazu muss er sich ordnungsgemäß beim AZDBS anmelden, der früheren GEZ. Das kann bequem für beide Seiten auch über ein Online-Portal geschehen. Vorteil gegenüber der alten Regelung: Egal wie viele Menschen in einer Wohnung wohnen, nur einer muss zahlen. Das gilt auch für WGs, (Groß-)Familien und ähnliche gemeinsam wohnende Menschengruppen. Weiterer Unterschied: Während man nach der alten Regelung auch für Empfangsgeräte in Pkws extra zu zahlen hatte, sind bei der neuen Regelung jetzt die privat genutzten Pkw aller Bewohner eingeschlossen.

Wann endet die Beitragspflicht?

Das Korsett ist eng geschnürt: Außer dem Dahinscheiden des Beitragspflichtigen gibt es nur eine Handvoll Gründe dafür, von der Beitragspflicht ausgenommen zu werden. Und selbst der Tod ist penibel nachzuweisen. Um die Zahlungspflicht zu beenden, müssen die Hinterbliebenen eine Sterbeurkunde beim AZDBS vorlegen. Weitere Gründe für ein Beitrags-Ende:
  • Zwei Betragszahler ziehen unter ein Dach, gründen einen Hausstand, teilen sich eine Wohnung usw.
  • Man zieht ins Ausland und meldet seinen Wohnsitz in Deutschland ab.
  • Man gibt eine Wohnung auf (z.B. auch eine Zweit- oder eine Ferienwohnung), für die Beitragspflicht bestand.

Abmelden nur mit entsprechenden Nachweisen

Wichtig für alle, die sich abmelden wollen, aus welchem Grund auch immer: Tun Sie es schriftlich, per Einschreiben mit Rückschein, unter Angabe des Abmeldegrundes, und fügen Sie unbedingt auch die entsprechenden Nachweise bei. Für Wohngruppen (auch Familien) ist es wichtig zu wissen, dass eine gesamtschuldnerische Haftung für alle Mitbewohner besteht. Kann der bisher angemeldete Beitragszahler nicht mehr zahlen oder gerät er in Verzug (oder zieht er aus!), so kann jede andere Person vom AZDBS zur Zahlung herangezogen werden.

Befreiung und Ermäßigungen

Wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann sich von der Beitragspflicht befreien lassen. Hoffnung auf eine Befreiung können sich zum Beispiel die Bezieher von Sozialleistungen machen (Sozialhilfe, Grundsicherung, ALG II /Hartz IV, Pflegegeldempfänger usw). Wer dafür infrage kommt, kann einen Befreiungsantrag beim AZDBS stellen. Entsprechende Unterlagen sind mit einzureichen (z.B. Bewilligungsbescheide für staatliche Leistungen). Auch Härtefallregelungen können greifen. Für behinderte Menschen ist ein reduzierter Beitrag möglich, ebenfalls auf Antrag. Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Rundfunkbeitrag als juristisches Streitthema

Die Streitereien um den Rundfunkbeitrag beschäftigen seit geraumer Zeit zahlreiche Gerichte. Entscheidungen ergingen bisher jedoch stets zu Gunsten der Sender. Bekannte Verfassungsrechtler sehen den Rundfunkbeitrag nicht im Einklang mit dem Grundgesetz. Doch bereits kurz nach der Einführung der neuen Regelung entschied das Bundesverwaltungsgericht, das neue Erhebungsmodell verstoße nicht gegen die Verfassung. Weitere Verfahren sind anhängig; eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus. Sie wird für 2017 erwartet. Danach dürfte dann zunächst Ruhe einkehren.

Lieber zum Anwalt

Der AZDBS fackelt nicht. Wenn es um die Beitreibung des Rundfunkbeitrages geht, werden große Kaliber aufgefahren, in der Vergangenheit in einem Fall bis hin zur Erzwingungshaft. Obwohl man sich in einem eventuellen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst vertreten kann, wird ein Laie sich kaum durch den Dschungel dieses Rechtsgebietes kämpfen können. Wenn es also um das Thema Rundfunkbeitrag geht, wenden Sie sich besser an einen Anwalt. Einen erfahrenen Verwaltungsrechtler finden Sie gleich hier bei uns!
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