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Wann Schwarzarbeit vorliegt und welche Strafen drohen

Letzte Aktualisierung am 2017-05-18 / Lesedauer ca. 2 Minuten

Was ist Schwarzarbeit?

Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung definiert, wann Schwarzarbeit vorliegt. Schwarzarbeit leistet danach der, der Dienst- und Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei zum einen als Arbeitgeber oder Selbstständiger sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt. Oder wer als Steuerpflichtiger aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags seinen Steuerpflichten nicht nachkommt. Auch der Sozialleistungsempfänger, der aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags seine Mitteilungspflichten gegenüber den Sozialträgern nicht erfüllt, begeht Schwarzarbeit. Wie auch der Gewerbetreibende ohne Gewerbeanzeige oder der Handwerker ohne Eintrag in der Handwerksrolle. Ein Indiz für Schwarzarbeit ist dabei, dass die Beauftragung in der Regel mündlich und die Bezahlung in bar – ganz oder zum Teil ohne Rechnung erfolgt. Gefälligkeiten unter Familienangehörigen und Nachbarschaftshilfe ist ausdrücklich keine Schwarzarbeit.

Welche Strafen drohen bei Schwarzarbeit?

Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung werden in der Regel mit Bußgeldern geahndet – die empfindlich hoch sein können. Wird eine Beauftragung von Schwarzarbeit nachgewiesen, kann dafür ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro anfallen. Werden Arbeitnehmer nicht sozialversicherungspflichtig angemeldet, kann dies zu einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro führen. Aber auch Freiheitsstrafen können in nachgewiesenen Schwarzarbeitsfällen verhängt werden. Das Gesetz sieht etwa beim Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen neben der Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor – in besonders schweren Fällen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Welche zivilrechtlichen Folgen hat Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit muss nicht bezahlt werden – das hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VII ZR 241/13) entschieden. Handwerker etc., die bewusst gegen das Schwarzarbeitergesetz verstoßen haben demnach keinen Anspruch auf Bezahlung. Aber auch für die Kunden hat Schwarzarbeit eine unangenehme zivilrechtliche Folge: Bei Schwarzarbeit entfallen Gewährleistungsrechte. Blättert also die Farbe von der frisch gestrichenen Wand, kann der Kunde den Maler nicht in Gewährleistung nehmen, wenn die Arbeit ohne Rechnung erfolgt.

Unser Tipp: Anwalt einschalten!

Egal, ob man als sogenannter Schwarzarbeiter erwischt wurde oder selbst Schwarzarbeit beauftragt hat: Der Rat eines Anwalts sollte gerade im Hinblick auf die nicht zu unterschätzenden straf- und zivilrechtlichen Folgen unbedingt eingeholt werden.
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