anwaltssuche
Suche

Deinen Anwalt für Sozialversicherungsrecht findest Du hier

anwaltssuche Anwalt Sozialversicherungsrecht

Sozialversicherungsrecht - Unterstützung in Fragen der Renten-, Kranken- und Arbeitlosenversicherung

Letzte Aktualisierung am 2020-10-20 / Lesedauer ca. 5 Minuten
Anwalt Sozialversicherungsrecht

Das Sozialversicherungsrecht

Das deutsche Sozialversicherungsrecht ist im Sozialgesetzbuch (SGB) verankert und besteht aus insgesamt zwölf Büchern. Seine Aufgabe ist es, das Leben der Bürger gegen die schlimmsten existenziellen Risiken abzusichern. Denn niemand soll durch Krankheit, Arbeitslosigkeit, Unfall etc. seine existenziellen Grundlagen und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verlieren. Aus diesem Grund besteht Versicherungspflicht für die im Sozialversicherungsrecht verankerten fünf gesetzlichen Sozialversicherungen. Finanziert werden diese durch Beitragssätze, die meist zu gleichen Teilen vom sozialversicherungspflichtigen Angestellten sowie seinem Arbeitgeber zu erbringen sind. Die Verwaltung hierfür hat der Staat den Sozialversicherungen überantwortet. Sie benötigen, um Leistungsansprüche der Versicherten zu prüfen, zahlreiche Daten und Informationen. Für diesen Datenaustausch wurde ein einheitliches Meldeverfahren entwickelt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber an die jeweilige Krankenkasse als gemeinsame Einzugsstelle überwiesen. Lediglich der Beitrag für die Unfallversicherung geht separat an die entsprechende Berufsgenossenschaft. Für selbständige Künstler und Publizisten gibt es die KSK (Künstlersozialkasse). Auch sie ist verpflichtend abzuschließen. Der Beitrag für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ist auch hier hälftig zu übernehmen.

Die Sozialversicherungen

Gemeinsame Vorschriften der Pflichtversicherungen finden sich im SGB IV. Jede Sozialversicherung ist in einem eigenen Buch normiert.

Arbeitslosenversicherung SGB III (Arbeitsförderung)

Fast alle abhängig Beschäftigten fallen unter die Versicherungspflicht. Hiervon ausgenommen sind lediglich Beamte, Mini-jobber und Vorruhestandsgeldempfänger. Auch Selbständige sind nicht versicherungspflichtig, sie können sich aber unter bestimmten Voraussetzungen weiter freiwillig gesetzlich versichern. Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zahlreich. Versicherte Arbeitnehmer können u.a. die Berufsberatung oder die Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen, oder auch die Förderung der beruflichen Weiterbildung. Behinderten Menschen erleichtert sie durch ihre Unterstützung die Teilhabe am Arbeitsleben. Auch Arbeitgeber profitieren von der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung durch das Arbeitsamt. Sie bekommen div. Zuschüsse für Eingliederung und Einstellung, Ausbildung etc. Außerdem bekommen Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge von Saison- und Kurzarbeitern erstattet.

Krankenversicherung SGB V

Die GKV (gesetzliche Krankeversicherung) regelt Krankenbehandlungen durch einen Arzt, Zahnarzt oder das Krankenhaus. Als Solidargemeinschaft obliegt der Krankenversicherung lt § 1 SGB V die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder den Gesundheitszustand zu bessern. Die Leistungen die eine Krankenkasse erbringt sind zahlreich und reichen von der ärztlichen Versorgung, Schutzimpfungen, Schwangerschaftsvorsorge, Krankengeld und Untersuchungen zur Früherkennung bis zu Palliativ- und Hospizversorgung. Je nach Krankenkassenwahl übernimmt eine Krankenkasse auch Kosten für z.B. alternative Heilmethoden oder Zahnprophylaxe. Das Gesetz spricht aber auch von der Eigenverantwortung der Versicherten. Eine gesundheitsbewusste Lebensführung, das Wahrnehmen von Vorsorgemaßnahmen und eine aktive Mitwirkung bei Rehabilitation oder Krankenbehandlung wird erwartet. Die Kostenübernahme durch die GKV regelt letztlich der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Ein monatlicher Beitragssatz wird anhand des jeweiligen Einkommens ermittelt. Auch hier wird der zu leistende Beitrag wieder hälftig vom Arbeitgeber übernommen. Bei Bedarf kann der Beitragssatz als Wahltarif individuell erhöht werden. Dies ermöglicht es Zusatzleistungen in Anspruch zu nehmen, die über den Pflichtanteil hinausgehen. Versicherungspflichtig sind alle Arbeitnehmer deren jährliches Einkommen 62.550 Euro brutto nicht übersteigt (Stand 2020). Mehrverdiener oder auch Selbständige müssen sich freiwillig gesetzlich versichern. Alternativ können sie auch eine private Krankenversicherung wählen (PKV). Die Beiträge werden der Krankenkasse überwiesen und an den Gesundheitsfonds beim Bundesversicherungsamt (BVA) weitergeleitet.

Rentenversicherung SGB VI

Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes. Neben der Regelaltersrente gibt es folglich auch die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Die Rente wegen Todes ist unterteilt in die kleine oder große Witwenrente bzw. Witwerrente, die Erziehungsrente und die Waisenrente. Nachzulesen im § 33 Rentenarten. Das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ist u.a. für die Bekämpfung von Arbeitslosigkeit zuständig und es schafft auch die Rahmenbedingungen für eine solide Alterssicherung.

Unfallversicherung SGB VII

Die Aufgaben der Unfallversicherung umfassen Prävention, Rehabilitation und Entschädigung. Ziel ist es Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren durch geeignete Mittel zu verhüten bzw. nach deren Eintritt die Gesundheit und Leistungsfähigkeit wiederherzustellen. Durch Geldleistungen sollen die Betroffenen und seine Angehörigen (bzw. im Todesfall seine Hinterbliebenen) eine finanzielle Entschädigung und Unterstützung erfahren. Die Beiträge für die Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber allein. Der Arbeitnehmer hat im eintretenden Leistungsfall u.a. Anspruch auf medizinische Rehabilitation, Heilbehandlungen, Wiedereingliederung durch berufsfördernde Rehabilitation.

Pflegeversicherung SGB XI

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist an die gesetzliche Krankenversicherung gekoppelt. Auch diese zu entrichtenden Beiträge teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber überwiegend paritätisch. Das Ziel der Pflegeversicherung ist es, durch finanzielle Maßnahmen dem Risiko einer Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken. Es handelt sich hierbei allerdings nicht um eine Vollversicherung. Sie ist lediglich als Unterstützung für die Pflege gedacht und deckt weder alle Risiken noch alle Kosten ab. Pflegebedürftigkeit besteht, wenn man eine Behinderung hat, körperlich, geistig oder seelisch krank ist und man im Alltag auf Hilfe angewiesen ist. Die Schwere der Pflegebedürftigkeit wird in Pflegestufen unterteilt. Je nach festgestellter und bewilligter Pflegestufe erhöht sich das Pflegegeld. Erbracht werden die Leistungen der Pflegeversicherung in Form von Sach- oder Dienstleistungen wie die häusliche Pflege- oder/und Geldleistungen.

Das Beitragsrecht im Sozialrecht

Das Beitragsrecht ist im SGB IV normiert. Es geht dabei um die gesetzlichen Sozialversicherungen. Beiträge müssen alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten sowie alle freiwillig Versicherten und deren Arbeitgeber leisten. Eine Ausnahme bildet nur die Unfallversicherung, welche allein der Arbeitgeber entrichtet. Zudem ist i.d.R. der Arbeitgeber dazu verpflichtet die Beitragsnachweise per Datenübertragungsverfahren zu übermitteln, hierfür zieht er den Arbeitnehmeranteil direkt von dessen Arbeitsentgelt ab. Die Beitragsbemessung errechnet sich nach den jeweiligen allgemeinen Beitragssätzen und dem individuellen sozialversicherungspflichtigen Einkommen, allerdings nur bis zu einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragssätze werden nach einem sog. Umlageverfahren berechnet und dienen der Finanzierung der Sozialversicherung. Um die soziale Absicherung stabil zu halten und um sich an die Einkommensentwicklung anzupassen, können sich die Rechengrößen für die Beitragsberechnung jährlich ändern. Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung) enthält Informationen von u.a. Durchschnittsentgelten in der Rentenversicherung, Bezugsgrößen in der Sozialversicherung oder Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung.

Wann braucht man rechtliche Unterstützung?

Wenn Sie rechtliche Streitigkeiten wegen eines Wegeunfalls haben, oder Zweifel an der Richtigkeit eines Bescheides - nach einem Antrag in der Pflegeversicherung, einem Rentenantrag oder bei einem Antrag auf Arbeitslosengeld - suchen Sie Rat bei einem Anwalt. Im Sozialversicherungsrecht kann gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt in der Regel vier Wochen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Er sollte möglichst genau begründet werden. Der Widerspruch wird vom medizinischen Dienst der Krankenkasse geprüft. Lehnt die Krankenkasse in ihrer Stellungnahme auch Ihren Widerspruch ab, können Sie als weiteres Rechtsmittel Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erheben. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist zwar kostenfrei und nicht anwaltspflichtig, ein Anwalt für Sozialrecht ist trotzdem unbedingt angeraten und eine wichtige Unterstützung. Manche Bescheide, Begründungen und Paragraphen sind schwer zu verstehen und spätestens bei der Formulierung und Begründung des Widerspruchs ist Sach- und Fachkenntnis gefragt. Wenn Sie also schon viel zu lange auf Ihren Rentenbescheid warten, wenn das Arbeitslosengeld eingestellt, das Pflegegeld trotz Widerspruches abgelehnt wird; holen Sie sich Hilfe. Lassen Sie sich Fragen des Sozialversicherungsrechts von einem Fachmann beraten. Kontaktieren Sie am besten jetzt gleich unverbindlich einen Rechtsanwalt für Sozialrecht in Ihrer Nähe!
Hilfe zu Ihrer Anwaltsuche?
Hilfe zur Anwaltssuche
Datenschutzeinstellungen
anwaltssuche.de verwendet Cookies, um die Funktionsfähigkeit unserer Website zu gewährleisten. Außerdem setzen wir zur Weiterentwicklung unserer Website im Sinne der Nutzer zusätzliche Cookies ein. Mit dem Klick auf den Button „Cookies zulassen“ stimmen Sie der Verwendung der von uns für die genannten Zwecke eingesetzten Cookies zu. Über den Button „Einstellungen verwalten“ können Sie sich über die eingesetzten Cookies informieren und den Umfang Ihrer Einwilligung konfigurieren.