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Stiftungsgeschäft: Nicht nur für den Geldbeutel sinnstiftend
Letzte Aktualisierung am 2016-10-06 /
Lesedauer ca. 3 Minuten
- Stiftungsgeschäft: Verbindliche Erklärung des Stifters
- Stiftungsgeschäft nur mit Satzung
- Name der Stiftung
- Zweck der Stiftung, Stiftungsarten
- Stiftungsvermögen
- Zeitraum, Ende der Stiftung
- Anerkennung der Stiftung
- Anwalt für Stiftungsrecht
Stiftungsgeschäft: Verbindliche Erklärung des Stifters
Mit dem Stiftungsgeschäft erklärt ein Stifter verbindlich, eine (meist eigenständige) Stiftung errichten zu wollen und ein festgelegtes Vermögen dauerhaft zu widmen, um damit einen bestimmten Zweck zu erfüllen. Das Stiftungsgeschäft ist vom Gesetz her möglich unter Lebenden oder von Todes wegen. Soll eine Stiftung im Erbfall einsetzen, gibt es hierzu im Normalfall ein Testament, einen Erbvertrag oder ähnliches ("Das restliche Vermögen fließt in eine dafür einzurichtende Stiftung zu Zwecke..." o.ä.)Stiftungsgeschäft nur mit Satzung
Ein Stiftungsgeschäft kann nur mit Hilfe der Satzung zustandekommen. Darin werden alle Eckdaten wie Name des Stifters oder Stiftungszweck beschrieben. Um über die Anerkennung oder auch über den Status der Gemeinnützigkeit zu entscheiden, ziehen die Behörden die Satzung heran. Auch aus diesem Grund ist die Formulierung der Satzung entscheidend. Laut BGB muss eine Satzung wenigstens enthalten:- Name der Stiftung
- Sitz der Stiftung
- Zweck der Stiftung
- Vermögen der Stiftung und
- Regelungen über die Bildung des Vorstandes.