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Wie kann man bei einer Studienplatzklage vorgehen?

Letzte Aktualisierung am 2017-05-29 / Lesedauer ca. 2 Minuten

Kein Studium bei Numerus Clausus?

Schlechte Noten, schlechte Karten: Wer keine ausreichende Abiturnote vorweisen kann, findet unter Umständen keine Zulassung zu seinem Traumstudium. In den sogenannten "harten" Numerus Clausus-Fächern (Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie) geht unter einem Abiturschnitt von 1,0 gar nichts (außer unzähligen Wartesemestern). Traumstudium ade? Nicht unbedingt. Es gibt die Möglichkeit einer Studienplatzklage. Sie bietet zwar auch keine Garantie auf das Wunsch-Studium, erhöht aber die Wahrscheinlichkeit einer Zulassung.

Studienplatzklage und Kapazitätsklage

Grundlage der Studienplatzklage ist das grundgesetzlich verbriefte Recht auf Bildung und freie Berufswahl. Studienplatzbewerber haben einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch darauf, dass Hochschulen und Fachhochschulen ihre Studienplatzkapazitäten voll ausnutzen. Dieser Anspruch lässt sich einklagen - Studienplatzbewerber gegen Hochschule. Kann ein Bewerber (respektive sein Anwalt) den Nachweis erbringen, dass eine Hochschule ihn abgelehnt hat, obwohl sie nicht alle ihre Kapazitäten ausgeschöpft hat („Kapazitätsklage“), besteht Aussicht auf Erfolg.

Studienplatzklage -Voraussetzungen

Voraussetzung für eine Studienplatzklage ist die Bewerbung um einen Studienplatz. Diese Bewerbung muss bei der Universität als „Antrag auf Studienplatzvergabe außerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt werden. Wichtig: Die Bewerbung muss fristgerecht, vollständig und ohne Formfehler erfolgt sein. Wer auf diese Bewerbung eine Ablehnung erhält, kann klagen. Noch wichtiger: Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen. Der Widerspruch verhindert, dass sie rechtskräftig wird. Sie ist mit einer Frist versehen. Wer fest zu einer Klage entschlossen ist und weder Geduld noch Zeit für Wartesemester hat, sollte spätestens jetzt einen Anwalt um Rat fragen.

Das Gericht überprüft die Kapazitätsberechnung der Hochschule

Rechtlich gesehen ist die Studienplatzklage keine Klage sondern ein Eilantrag, den der Anwalt beim zuständigen Verwaltungsgericht (VG) stellt. Das gerichtliche Instrument ist der einstweilige Rechtsschutz. Der Eilantrag führt zu einem Eilverfahren vor dem VG (es geht schließlich um die „eilige“ Zulassung zum Studium). Im Rahmen des Verfahrens wird das Gericht nun die tatsächliche Kapazität der Hochschule überprüfen - ein Vorgang, der höchst komplex und (trotz der Eile) recht langwierig sein kann. Die Hochschule muss begründen, warum sie keine Kapazitäten mehr hat und ihre Kapazitätsberechnung offenlegen. Nur wenn dieser Nachweis nicht zur Zufriedenheit des Gerichts gelingt, hat der klagende Bewerber in der Folge eine Chance auf den begehrten Studienplatz.

Keine Garantie auf einen Studienplatz - trotz Klage

Hochschulen stehen unter ständigem Spar- und Kostendruck. Verlorene Kapazitätsklagen sind mit gerichtlichen Rügen verbunden; ihre Folgen sind teuer. Zahlreiche Hochschulen reagieren und bringen nach gerichtlichen Rügen ihre Kapazitätsberechnungen auf Vordermann. Eine Studienplatzklage hat keine Erfolgsgarantie. Wer seine Chancen wahren möchte, kann Klagen parallel bei mehreren Unis einreichen. Damit steigen die Chancen – aber wiederum auch Aufwand und Kosten. Auf jeden Fall: Wer sich zu einer Studienplatzklage entschließt, benötigt die Unterstützung eines kundigen Anwalts für Hochschulrecht. Den finden Sie bei uns per Klick!
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