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Rechtsanwältin Sabine Feller
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Transportschaden: Wie muss man vorgehen?
Letzte Aktualisierung am 2017-05-30 /
Lesedauer ca. 3 Minuten
- Transportschaden - wer trägt das Risiko?
- Der Transporteur hat eine Obhutspflicht
- Transportschaden – auf den Vertragspartner kommt es an
- Fallen für Käufer
- Manchmal trägt keiner das Risiko
Transportschaden - wer trägt das Risiko?
Wenn eine Sache / eine Ware von A nach B transportiert wird, kommt sie nicht immer heil an. Unterwegs kann so einiges passieren, vom Totalverlust bis zur Beschädigung. Die nicht immer ganz einfach zu beantwortende Frage ist, wer für den Schaden aufkommt. In Frage kommen gleich drei möglicherweise Verantwortliche: der Verkäufer / Versender, der Transporteur und der Käufer / Empfänger der Ware. Je nach Bestellung bzw. nach rechtlichem Status sind die Verantwortlichkeiten unterschiedlich gelagert.Der Transporteur hat eine Obhutspflicht
Der Transporteur (auch: Frachtführer) übernimmt eine Ware, um sie zum Zielort zu transportieren. Zu seinen Pflichten gehört es, die Ware unbeschädigt und rechtzeitig ans Ziel zu bringen. Details des Transports regelt normalerweise ein Vertrag, der aber nicht schriftlich abgeschlossen werden muss. Der Frachtführer ist für die Ware ab dem Moment verantwortlich, in dem sie in seine Obhut übergeht. Für während des Transports entstandene Schäden ist er verantwortlich. Der Nachweis eines Schadens, der während der Obhutspflicht des Transporteurs entstanden ist, kann problematisch sein, gerade dann, wenn die Verpackung äußerlich unbeschädigt ist.Transportschaden – auf den Vertragspartner kommt es an
Beim normalen Kauf einer Sache (Ware gegen Geld, Übergabe am Ort des Kaufes) übergibt der Verkäufer die Ware an den Käufer. Die Ware ist in diesem Moment unbeschädigt. Mit der Übergabe („Gefahrübergang“) übernimmt der Käufer das Risiko für die Ware. Erleidet die Ware vor diesem Übergang einen Schaden, muss der Verkäufer Ersatz leisten, erneut liefern, den Kaufbetrag zurückzahlen. Ist jedoch ein Transporteur in das Geschäft involviert, wird’s komplizierter. Ähnlich wie beim Kaufvertrag unterscheidet der Gesetzgeber beim „Versendungskauf“ (Kauf mit Versand bzw. Transporteur) jetzt nämlich zwischen zwei Arten von Geschäft. Sind Verkäufer und Käufer rechtlich gleichgestellt („ebenbürtige Vertragspartner“), also beide sind z.B. Vollkaufleute oder Verbraucher, so - wichtig! - trägt der Käufer das Transportrisiko ab Gefahrübergang. Der Gefahrübergang findet mit der Übergabe der Ware an den Transporteur statt. Im Falle eines Transportschadens muss der Käufer bei dieser Art des Kaufes den Transporteur um Schadenersatz angehen. Sind Verkäufer und Käufer bei einem Versendungskauf keine ebenbürtigen Vertragspartner (z.B. Unternehmen verkauft an Konsumenten), so trägt der Verkäufer das Transportrisiko im Falle eines Transportschadens, und zwar bis zur Übergabe der Ware durch den Frachtführer an den Käufer. Das ist in Zeiten zunehmender Internetkäufe immer häufiger der Fall.Fallen für Käufer
Frachtführer / Transporteure sind verpflichtet sich abzusichern. Sie müssen eine Transportversicherung abschließen, die für derartige Schäden einsteht. Für den Käufer / Empfänger einer Ware ist in kann es in folgenden Fällen kitzlig werden:- Gestattet der Käufer einer Ware dem Transporteur das Abstellen der Ware am Zielort (z.B. in einem Schuppen o.ä), zum Beispiel, weil er nicht selbst anwesend ist und kein Nachbar die Ware entgegennehmen könnte, trägt der Käufer das Risiko im Falle eines Transportschadens selbst.
- Ist bei der Anlieferung der Ware die Verpackung beschädigt („offener Transportschaden“), sollte der Käufer die Ware entweder 1.) nicht entgegen nehmen oder 2.) in Anwesenheit des Transporteurs öffnen, um ihre Unversehrtheit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Der Transporteur sollte diesen Vorgang durch seine Unterschrift bestätigen. Schließlich muss der Käufer im Zweifel nachweisen können (siehe oben), dass die Ware beschädigt bei ihm angeliefert wurde. Auch sollte der Schaden an der Verpackung dokumentiert werden, am besten durch eine Fotografie.
- Stellt sich ein Schaden an der Ware erst nach der Öffnung einer Sendung heraus („verdeckter Transportschaden“), muss der Schaden dem Transporteur innerhalb von sechs Kalendertagen gemeldet werden. Wichtig: Die Ware keinesfalls vollständig auspacken oder gar in Gebrauch nehmen.