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Vereinsrecht - Rechtsrahmen für Vereine aller Art

Letzte Aktualisierung am 2016-09-13 / Lesedauer ca. 2 Minuten
Das Vereinswesen ist hierzulande tief verwurzelt; es gibt Vereine, die seit bereits 200 und mehr Jahren existieren.

Vereine: gemeinsame Interessen als Basis

In einem Verein schließen sich (in der Regel) Gleichgesinnte zusammen, um einem gemeinsamen Interesse zu folgen: Tauben zu züchten, zu tanzen, zu kicken, oder - es geht auch skurriler - sich lange Bärte wachsen zu lassen. Das Vereinsrecht regelt die Gründung und die Organisation von Vereinen.

Der Status eines Vereins

Das Gesetz unterscheidet zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Vereinen. Zu den wirtschaftlichen Vereinen zählen Gesellschaften, deren Zweck wirtschaftliches Handeln ist: AG, KGaA, GmbH usw. Nicht wirtschaftliche Vereine ("Idealvereine") kennen kein Gewinnstreben sondern verfolgen ideelle Ziele. Beide Vereinsformen besitzen den Status einer juristischen Person und sind damit rechtsfähig. Es gibt allerdings auch nicht rechtsfähige Vereine bzw. zahlreiche vereinsrechtliche Sonderformen. Bei nicht rechtsfähigen Vereinen haftet derjenige, der im Namen des Vereins handelt, vollumfänglich persönlich auch für Rechtsgeschäfte, die mit Dritten abgeschlossen werden.

Vereinsgründung im Vereinsrecht - hier müssen Formalien beachtet werden

Um den beschriebenen Vereinsstatus zu erlangen, sind Vereine an strenge formale Kriterien gebunden. Sie müssen:
  • Eine Gründungsversammlung abhalten (mindestens 7 Mitglieder),
  • eine Satzung beschließen,
  • ein Gründungsprotokoll verabschieden,
  • einen Vorstand wählen,
  • den Verein in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eintragen.
In der Regel ist für die Vereinsgründung (für den Eintrag ins Vereinsregister) ein Notar vonnöten. Nicht jeder Verein ist allerdings gemeinnützig; ob ein Verein derart eingestuft wird, entscheidet das Finanzamt. Für diese Entscheidung legt es die Vereinssatzung zugrunde, aus der ein gemeinnütziger Zweck unzweifelhaft herauszulesen sein muss.

Die Satzung, Herz und Kern des Vereins

Vereine sind "Kinder" der grundgesetzlich gewährleisteten Vereinigungsfreiheit; mit seiner Satzung gibt sich ein Verein mehr oder weniger selbst eine eigene Verfassung. Das Gesetz gewährt hier große Freiheiten; enge Vorschriften zur Gestaltung einer Satzung kennt es nicht. Naheliegend: Verboten sind Vereine, wenn sie Ziele oder Tätigkeiten verfolgen, die gegen die verfassungsgemäße Ordnung verstoßen. Eine bestehende Vereinssatzung kann nur durch die Mitgliederversammlung verändert werden, und zwar durch eine Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen. Vereinsmitglied wird man entweder als (Mit-)Gründer oder durch späteren Vereinsbeitritt.

Bei der Gründung keine Fehler machen

Auch wenn Vereine bei der Erstellung ihrer Satzung weitgehend freie Hand haben, sollte man hier auf fachlichen Rat nicht verzichten. An die Satzungsgestaltung können nicht nur Haftungsfragen für Vorstand und Mitglieder gebunden sein; sie entscheidet auch wesentlich darüber, ob ein Verein durch das Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wird. Vereine können auch in die Insolvenz geraten oder müssen aufgelöst werden. Bauen Sie hier auf die Unterstützung eines Anwaltes für Vereinsrecht, der sich in der Materie auskennt und Sie in Ihrem Vorhaben individuell berät. Hier finden Sie einen Anwalt für Vereinsrecht ganz in Ihrer Nähe!
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