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Welche Vorschriften müssen für ein Windrad beachtet werden?

Letzte Aktualisierung am 2017-05-03 / Lesedauer ca. 3 Minuten

Windrad: umweltfreundlich oder Verspargelung?

Der Mensch mutet der Natur seit Jahrzehnten seinen Energiehunger zu. Inzwischen ist die Erkenntnis gedämmert, dass die Ausbeutung so nicht weitergehen darf. Klimaveränderungen, Naturkatastrophen und Umweltverschmutzung mahnen ein Umdenken an. Die Förderung regenerativer Energien mit dem Ziel einer Energiewende ist ein wichtiger neuer Weg aus dem Schlamassel. Überall boomen subventionierte Energieerzeugungsanlagen; sie stellen Energie aus Biogas, Windkraft, Sonnenstrahlen usw. her. Was ökologisch sicher richtig ist, wird problematisch, wenn es in großem Stil betrieben wird. Während man Solarenergie relativ umweltnah erzeugen kann, ist das bei Windenergie nicht so einfach. Ein Windrad muss eine gewisse Größe haben, um effizient zu arbeiten. Windenergieanlagen müssen an exponierten Stellen stehen, damit sie möglichst viel Energie einfangen können. Landstriche, an denen der Wind besonders weht, sind daher als Standorte begehrt und werden mit Windrädern regelrecht vollgepflastert. Inzwischen macht das Wort von der "Verspargelung" der Landschaft die Runde. Gegner und Befürworter gehen sich regelmäßig an die Kehle.

Windenergieanlagen werden gegenüber Bürgerrechten häufig bevorzugt

Streitparteien in Sachen Windenergieanlagen sind die Projektierer / Bauherren solcher Anlagen, die Gemeinden und individuell betroffene Nachbarn, die sich durch Schattenschlag und Eiswurf, Geräuschentwicklung und optische Einschränkungen beeinträchtigt fühlen. Doch Politik und Gesetz verlangen von allen Gemeinden zwischen Flensburg und Mittenwald Unterstützung und Beteiligung beim Ausbau der Windenergie. Zwar genießt eine Gemeinde Planungshoheit; sie kann sich jedoch nicht weigern, Flächen für die Errichtung solcher Anlagen auf ihrem Gebiet auszuweisen. Grund: Die Rechtsprechung privilegiert Windenergieanlagen im Außenbereich; hat eine Gemeinde keine individuellen eigenen Regelungen für Windkraftanlagen getroffen (etwa geeignete Flächen dafür ausgewiesen), könnten Windräder nahezu ungehindert überall projektiert werden. Investoren suchen ständig geeignete Flächen. Gemeinden sind also gut beraten, im Rahmen ihres Rechtes auf Selbstverwaltung geeignete Flächen für den Bau von Windkraftanlagen festzulegen. Wird eine solche Festlegung mit der notwendigen Sorgfalt getroffen, kann auf allen übrigen Gemeindeflächen (bzw. auf NICHT explizit dafür ausgewiesenen Flächen) kein Windrad hingestellt werden. Gemeinden wird in solchen Angelegenheiten dringend juristischer Beistand anempfohlen. Verstöße oder fehlerhafte Planung können zur Folge haben, dass Windräder plötzlich dort stehen, wo sie eben gerade nicht gebaut werden sollten.

Einwände von Bürgern und Gemeinden gegen das Aufstellen von Windrädern

In jedem Planungsverfahren besteht das größte Problem darin, eine Vielzahl von Belangen und Motiven zu berücksichtigen und miteinander zur Deckung zu bringen, etwa Belange des Naturschutzes und Landschaftsschutzes, der Investoren und der Anwohner. Betroffene Nachbarn einer solchen Anlage haben die Möglichkeit, ihre Nachbarschaftsrechte geltend zu machen. Neben den bekannten Beeinträchtigungen („Immissionen“) fürchten zahlreiche Bürger auch den Wertverlust, der für ihre Immobilien in der Nähe einer solchen Anlage entstehen könnte. Betroffene Nachbarn können sich rechtlich zur Wehr setzen, allerdings nur dann mit Erfolg, wenn sie glaubhaft machen können, dass sie durch eine Windrad oder eine Windenergieanlage in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten über ein zumutbares Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Was bedeutet Präklusion?

Betroffene Bürger können Einwendungen gegen eine Anlagenplanung vorbringen. Dabei ist dringend das Prinzip der „Präklusion“ zu berücksichtigen: Nur Einwände, die innerhalb der dafür vorgesehenen Frist getätigt wurden, müssen im weiteren Verlauf von Behörden und Verwaltung berücksichtigt und geprüft werden - auch in etwaigen späteren Gerichtsverfahren in der Sache. Einwände, die nicht fristgerecht (zu spät) und begründet geltend gemacht werden, fallen unter die Präklusion (Rechtsverlust). Sie finden bei allen erforderlichen Bau- und Infrastrukturmaßnahmen im Rahmen des Projektes keine Berücksichtigung mehr.

Widerspruch und Klage gegen Windenergieanlagen

Auch wenn die Baugenehmigung bereits erteilt ist, sind noch Widersprüche bzw. Klagen gegen Windenergieanlagen möglich (Vorsicht: Das ist je nach Bundesland unterschiedlich). Widersprüche sind an Fristen gebunden. Sie müssen schriftlich erfolgen, und zwar zwingend durch Personen, die in ihren eigenen Rechten verletzt (also direkt betroffen) sind. Widersprüche und Klagen haben aufschiebende Wirkung. Sie bestehen nicht nur für betroffenen Bürger sondern auch für Gemeinden. Wenn es um die Planung eines Windrades oder einer Windenergie-Anlage geht, die Ihre Rechte beeinträchtigen könnte, wenden Sie sich Rechtsanwalt für Energierecht in Ihrer Nähe. Tun Sie das möglichst frühzeitig, denn in der Frühphase einer Planung sind entscheidende Weichenstellungen möglich.
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