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Zugewinnausgleich: Es geht nicht immer durch zwei
Letzte Aktualisierung am 2020-07-24 /
Lesedauer ca. 4 Minuten
- Die Güterstände einer Ehe
- Der gesetzliche Güterstand
- Der Zugewinnausgleich
- Selbständige sind gut beraten mit einem Ehevertrag
- Änderungen im Zuge der Reform von 2009
- Gemeinsames Haus, gemeinsames Eigenheim
- Wem gehört was? Wer zahlt wofür?
- So kompliziert kann es werden
- Hilfe durch den Anwalt für Familienrecht
Die Güterstände einer Ehe
Das deutsche Gesetz kennt drei unterschiedliche Güterstände einer Ehe. Verankert sind diese im Bürgerlichen Gesetzbuch, dem BGB. Die Gütergemeinschaft, die Gütertrennung und die Zugewinngemeinschaft. Während Gütergemeinschaft und Gütertrennung mit einem Ehevertrag geregelt werden, tritt die Zugewinngemeinschaft per Gesetz mit der Eheschließung in Kraft. In einer Gütergemeinschaft wird das Vermögen beider Partner zu einem gemeinschaftlichen Eigentum, dem Gesamtgut, verbunden. Die Gütertrennung hingegen schafft klare Grenzen. Lediglich gemeinschaftliches Vermögen, wie beispielsweise Immobilien oder Aktien, ist bei der Gütertrennung, im Falle einer Scheidung, zu teilen. Das relevante Vermögen lässt sich gut durch eine gemeinsame Vertragsunterzeichnung der Eheleute erkennen. Dies gilt auch bei gemeinsamen Schulden.Der gesetzliche Güterstand
Trifft ein verheiratetes Paar keine anderen Vereinbarungen durch einen Ehevertrag, so leben sie in einer Zugewinngemeinschaft. Als Zugewinn bezeichnen Juristen das Vermögen, welches während einer Ehe erwirtschaftet wird. Beendet wird eine Zugewinngemeinschaft entweder durch den Tod eines Partners, durch einen Ehevertrag, oder durch Scheidung.Der Zugewinnausgleich
Das Vermögen, welches jeder Ehepartner bereits vor der Ehe hatte, gehört nicht in diese Zugewinnmasse. Als Zugewinn gilt nur das, was die Partner während der Ehe erwirtschaften, also alle Sach- und Geldwerte, auch z.B. Darlehensverträge, die während der Ehe abgeschlossen wurden. Bei einer Scheidung wird dann ermittelt, welcher der Ehepartner mehr Zugewinn erwirtschaftet hat. Dieser Zugewinn ist die Grundlage zur Berechnung des Ausgleichs, der dem anderen Partner zusteht. In aller Regel wird der Zugewinnausgleich nicht durch Sachwerte geleistet, sondern ausschließlich durch Geld.Selbständige sind gut beraten mit einem Ehevertrag
Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder einen abgewandelten Zugewinnausgleich zu vereinbaren ist insbesondere dann anzuraten, wenn z.B. eine Firma aufgebaut wird und ein Partner unentgeltlich mithilft. Diese Regelungen können auch noch während der Ehe beschlossen und unterzeichnet werden. Die Berechnung des Zugewinnausgleichs bei Immobilienbesitz ist kompliziert. Dies gilt auch für eine gemeinsam oder nur von einem Partner aufgebautet Firma.Änderungen im Zuge der Reform von 2009
Die Berechnung des Zugewinns wurde zum 01. September 2009 reformiert. Seither fließen z.B. auch bereits vorhandene Schulden in die Berechnung mit ein. Allerdings geht es hierbei nur um den Betrag, der während der Ehe getilgt wurde. Außerdem müssen die Partner detaillierter Auskunft über ihr jeweiliges Vermögen zum Tag der Trennung geben. So will der Gesetzgeber verhindern, dass ein Partner während des Trennungsjahres sein Vermögen minimiert um dadurch eventuelle Ausgleichszahlungen gering zu halten.Gemeinsames Haus, gemeinsames Eigenheim
Ein gemeinsames Haus oder ein gemeinsames Eigenheim für die Familie ist eine sinnvolle Investition. Kredite hierfür haben meist lange Laufzeiten. Verändern sich die Lebensumstände durch Krankheit, Tod oder Scheidung, so hat dies dennoch keinen Einfluss auf den abzuzahlenden Kredit. Er läuft wie gewohnt weiter. Umso wichtiger ist es, sich abzusichern z.B. durch eine Risiko- Lebensversicherung. Im Falle einer Trennung helfen außerdem klare Regelungen, bestmöglich in einem Ehevertrag festgehalten, über die weitere finanzielle Verteilung.Wem gehört was? Wer zahlt wofür?
Wer im Grundbuch als Eigentümer der Immobilie eingetragen werden soll, muss von den Eheleuten sorgfälltig erwägt werden. Denn ein alleiniger Hausbesitzer kann das Haus, z.B. im Trennungsfall, auch ohne Zustimmung des Partners verkaufen. Meistens entscheiden sich Ehepaare jedoch ohnehin zu einen gemeinsamen Grundbucheintrag. Bei einer Scheidung bleibt somit der Eigentumsanteil am gemeinsamen Haus bestehen und ein Hausverkauf kann nur gemeinsam entschieden werden. Diese Regelungen gelten auch für abgeschlossene Kredite. Wer unterschreibt ist verantwortlich. Daher bevorzugen Banken es, wenn Eheleute den Kreditvertrag gesamtschuldnerisch unterzeichnen.So kompliziert kann es werden
Eine Immobilie ist eine sehr teure Investition und meist können Ehepartner ein gemeinsames Haus nur knapp finanzieren und unterhalten. Eine Trennung bringt dann weitere Kosten mit sich. Viele können dies finanziell nicht mehr stemmen. Das Wohneigentum nun sauber und fair auseinanderzudividieren ist in jedem Fall individuell zu lösen. Es gibt viele Fragen zu klären: Wer bleibt wohnen, wer zieht aus, wer zahlt den anderen aus, wo wohnen die Kinder, soll man das Haus gemeinsam verkaufen, wie ist der Wohnvorteil zu beziffern, wer zahlt bis zur endgültigen Entscheidung die Bankkredite usw. Weitere Fragen beeinflussen diese Entscheidungen zusätzlich. So sind Unterhaltsfragen zu klären, oder Kindesbelange müssen berücksichtig werden. Denn es kann für Kinder wichtig sein, das familiäre Wohnumfeld zu erhalten.Mögliche Einigungen:
- Das gemeinsame Haus wird verkauft, da keiner der Partner den finanziellen Hintergrund hat um den anderen auszuzahlen. Der Erlös aus dem Verkauf wird zwischen den Partnern geteilt, bzw. geht er in die Berechnung des Zugewinns ein. Sollten nach dem Hausverkauf noch Schulden bleiben, so werden auch diese geteilt.
- Die Auszahlung eines Partners ist vielleicht eine sinnvolle Lösung, wenn einer der Partner die nötigen finanziellen Mittel aufbringen kann. Natürlich muss man sich über den Wert des Hauses einigen und auch über die Höhe des Auszahlungsanteils. Stimmt die Bank der Entbindung von den Pflichten des Kreditvertrages gegenüber dem ausgezahlten Partner zu, könnte der Auszahlungsanteil mit anderen Ansprüchen aus der Scheidung verrechnet werden, wie beispielsweise dem Versorgungsausgleich bzw. Zugewinn.
- Beide Partner bleiben Eigentümer und das Haus wird nicht verkauft: Einvernehmlichkeit und guter Wille sind Voraussetzungen für diesen Weg. Diese Entscheidung kann sinnvoll sein, wenn ein Hausverkauf aktuell finanziell ungünstig wäre, das Haus ein Familienerbstück ist, welches erhalten werden soll, oder man den Kindern den Auszug nicht zumuten möchte. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen diese Entscheidung getroffen wurde, kann das Thema neu verhandelt werden.