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Viele Rechtsbereiche berühren das Internet

Die Nutzung des Internets ist immens und weit mehr als nur eine Verkaufsplattform. Die Gesetze, die das Onlinerecht berühren sind folgerichtig sehr zahlreich. Die Rechtsgebiete um die es hierbei überwiegend geht sind das Urheberrecht, das AGB-Recht, genauso wie das Wettbewerbsrecht oder das Marken- und das Namensrecht. Ein Laie tut sich bei all den rechtlichen Anordnungen schwer. Eine eigene Website zu erstellen kann schon fehlerhaft beginnen. So benötigt jedes Unternehmen selbstverständlich seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ein Impressum. Genau und auf das Online-Geschäft abgestimmt sollten sie sein. Das schafft Vertrauen auf beiden Seiten. Es mag sinnvoll erscheinen auf fremde AGBs zurückzugreifen. Aber unvorsichtigerweise übernommene, unzulässige Klauseln können schnell zu Abmahnungen führen. Es kann auch sein, dass die AGBs für die eigene Online Firma gar nicht funktionieren. Erfolgt die Übernahme fremder AGBs ohne Einwilligung des Verfassers, so verletzt man auch sein Urheberrecht. Lassen Sie sich im Zweifelsfall lieber anwaltlich beraten.

Wie kommt es zur Internet-Abmahnung?

Das Wort Abmahnung gewinnt immer mehr an Bedeutung. Begriffe wie Abmahnanwälte oder Abmahnwellen sind entstanden. Bei einer Abmahnung wird auf ein Fehlverhalten hingewiesen und mit Strafen gedroht. Ziel ist eine außergerichtliche Einigung. Wie bereits oben erwähnt handelt es sich hierbei meist um Vergehen gegen das Markenrecht, Urheberrecht oder auch das Wettbewerbsrecht. Es fehlt also beispielsweise das schriftliche Einverständnis des Empfängers dem man per E-Mail seinen Newsletter übersandt hat. Hier handelt es sich um unlauteren Wettbewerb. Eine schriftliche Einverständniserklärung muss also zwingend vorliegen. Hierfür wird meist das Double-Opt-In Verfahren genutzt. Natürlich muss dem Empfänger jederzeit die Abmeldung vom Newsletter möglich sein. Zusätzlich ist darauf zu achten, dass jede E-Mail ein Impressum enthalten muss. Fehlt eines dieser Kriterien können rechtliche Schritte in Form einer Abmahnung eingeleitet werden. Für bestehende Kontakte gelten die erwähnten Vorgaben nur eingeschränkt. In diesen Fällen ist die Zusendung von Werbung per E-Mail gestattet. Es muss aber stets möglich sein der Werbung, bzw. dem Newsletter widersprechen zu können. Es wird hier jedoch sehr Wert darauf gelegt, dass die Werbung einen direkten Bezug zum Geschäft des Versenders hat. Eine Floristin, die Werbung für Bohrmaschinen macht würde dieser Vorgabe also nicht entsprechen.

Filesharing und das Urheberrechtsgesetz

Unter Filesharing versteht man das Teilen von Bildern, Texten, Videos oder Liedern im Internet. Filesharing ist nicht per se verboten. Allerdings nur unter der Voraussetzung, man ist selbst Urheber der getauschten Daten oder die Urheberrechte sind bereits erloschen. Nach dem Urheberrechtsgesetz gehören Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst zu den schützenswerten Gegenständen. Im Gesetzestext des UrhG § 2 Abs. 2 werden sie als „persönliche geistige Schöpfungen“ beschrieben. Es besteht ein lebenslanges, automatisches Recht auf diesen Urheberanspruch und sogar noch 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus. Während dieser Zeit kann man als Fremdnutzer nur durch Lizenzkauf oder Genehmigung des Urhebers auf diese Werke zugreifen. Mit Ende der 70-jährigen Schutzfrist wird das Werk dann „gemeinfrei“. Alle gemeinfreien Güter können nun von jedermann ohne Genehmigung oder Zahlungsverpflichtung zu jedem beliebigen Zweck verwendet werden. Auch für das Filesharing gelten diese Richtlinien. Dieses Teilen wird unter anderem durch Torrentseiten ermöglicht. Sie ermöglichen den Datentransfer durch Entschlüsselung und Bereitstellung. Wie bereits erwähnt gilt auch hier das Urheberrecht. Man macht sich deshalb strafbar, wenn man diese Daten ohne Lizenz oder Genehmigung herunterlädt bzw. mit anderen teilt. Dem Urheber entstehen dadurch nämlich mitunter enorme Gewinneinbußen. Er muss auf Einnahmen durch Eintritt oder den Kauf von DVD oder CD unfreiwillig verzichten. Anwälte oder Unternehmen werden also angestellt bzw. beauftragt solche Rechtsüberschreitungen zu ahnden. Sind Sie ein leidtragender Urheber, so suchen Sie sich Unterstützung durch einen Anwalt mit Fachrichtung Internetrecht. Durch ihn kommen Sie zu Ihrem Recht und zur Begleichung Ihres durch Filesharing entstandenen Verlustes. Gerichte haben sich immer öfter auch mit Filesharing in Familien auseinanderzusetzen. Haben die Eltern eine Kontrollpflicht? Es gibt ein BGH-Urteil vom März 2017 in dem entschieden wurde, dass Eltern, wenn sie es nicht selbst waren, wenigstens nachträglich versuchen müssen herauszufinden, wer in ihrem Haushalt Filesharing begangen hat. War es ein Kind aus ihrer Familie, so muss sein Name auch genannt werden um den Eltern die Selbsthaftung zu ersparen. Bei Ehegatten verhält es sich anders, denn eine gegenseitige Überwachung könne nicht gefordert werden, lautet ein weiteres BGH-Urteil vom 06. Oktober 2016. Leugnen beide Partner die Straftat, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein fremder Dritter den Anschluß missbräuchlich benutzt hat und der Anschlußinhaber kann in diesem Fall nicht haftbar gemacht werden. Wird man des Filesharings abgemahnt ist es wichtig sich unbedingt bald den Rat eines Anwaltes für Internetrecht einzuholen. Ein weiterer Fallstrick ist auch die gesetzte Frist in einer Abmahnung, die es unbedingt einzuhalten gilt. Ihr Anwalt wird dann für Sie die Überprüfung des Falles sowie die Richtigkeit über Fristsetzung und Schadensersatz in seine Hand nehmen. Unterschreiben Sie ohne anwaltlichen Rat keine Abmahnung, da dies einem Schuldeingeständnis gleichkäme. Ein Anwalt für Internetrecht wird zu einer modifizierten Unterlassungserklärung raten und diese für Sie formulieren.

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