Rechtsanwälte und Kanzleien für Reiserecht in Berlin Wilmersdorf finden
Rechtsanwalt
Emser Straße 9, 10719 Berlin
Boris Nareweski, Ihr Anwalt für Reiserecht in Berlin. Ihr letzter Urlaub lief nicht wie geplant oder sie haben andere Fragen zum Reiserecht? Ich bin Ihnen dabei sehr gerne behilflich! Sie erreichen mich direkt über das Kontaktformular auf meinem Profil in der rechten Spalte. Ich vereinbare dann einen für Sie passenden Termin um das Problem aus der Welt zu schaffen. Meine Kompetenzen als Anwalt für Reiserecht. Seit mir 2007 die Rechtsanwaltszulassung verliehen wurde, arbeite ich als selbstständiger Rechtsanwalt in meiner eigenen Kanzlei. Nur kurze Zeit nach meinem Tätigkeitsbeginn, habe ich mich schon auf das Reiserecht konzentriert und arbeite seitdem nahezu ausschließlich in diesem Gebiet. Dadurch kann ich mich im großen Umfang mit den aktuellen Änderungen in der Rechtsprechung auseinandersetzen, die sich im Bereich des Reiserecht immer wieder verändert und auch mit dem Europarecht, welches mit dem Reiserecht eng verknüpft ist. Zudem stehe ich in keinen Kooperationsvereinbarungen zu Versicherungskonzernen oder ähnlichem, um ...mehr
Das Reiserecht
junge Familie winkt aus dem Swimmingpool Das BGB beinhaltet das Reiserecht für Pauschalreisen. Dadurch wurde es möglich, viele Einzelverträge in einem zu bündeln. Anreise, Hotel, die Verpflegung vor Ort und auch Freizeitaktivitäten können dadurch in einem gebucht werden. Keine vielen Einzeverträge mit Hotel und Fluggesellschaft sind dadurch abzuschließen, sondern nurmehr ein Reisevertrag gem. § 651 a BGB. Der Reiseveranstalter ist hier die Anlaufstelle wenn man mit irgendetwas nicht zufrieden war. Ein möglicher Grund kann eine Flugverspätung sein. Organisiert man seine Reise selbst, so schließt man stattdessen viele einzelne Verträge wie etwa Dienstverträge, Beherberbungs- oder Beförderungsverträge und hat dementsprechend viele Vertragspartner. Diese individuellen Reisen fallen nicht unter das Reiserecht.
Rechtslage bei Reiserücktritt – Zusammenfassung
Hand eines Patienten im Krankenhausbett mit Infusion Es ist kein Problem von einer Reise zurückzutreten. Jedoch fallen dabei in der Regel Stornogebühren an. Gegebenenfalls springt eine vor Reise abgeschlossene Reisekostenrücktrittsversicherung ein. Sie tritt jedoch meist nur dann in Kraft, wenn eine ernste Lebenssituation oder Krankheit des Reisenden oder eines nahen Angehörigen den Reiseantritt verhindert. Auch eine durch Sars-Cov-2 ausgelöste Erkrankung ist in der Regel ein Reiserücktrittsgrund. Eine schriftliche ärztliche Bestätigung wird in den meisten Fällen zusätzlich gefordert. Ausgeschlossen wird ein Reiserücktritt wenn man wegen eines Risikokontaktes in Quarantäne ist, da es sich hierbei nicht um eine Erkrankung handelt. Reisende sollten bei Versicherungsabschluss darauf achten ob der Pandemiefall mit in den Vertrag aufgenommen ist.
Urlaub in Coronazeiten
junge Frau mit Atemmaske hält ihren gelben Koffer Ein Reisevertrag kann auch vom Veranstalter selbst gekündigt werden, z.B. aus Gründen „der höheren Gewalt„ gem. § 651 h BGB. Ein behördlich angeordnetes Einreiseverbot wird als sog. unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand anerkannt. Als gewichtigster Punkt gilt vor allem eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Für den Kunden fallen in diesem Fall keinerlei Stornogebühren an. Hierzu gibt es bereits auch einige richterliche Urteile. Die sich stets verändernde Krisensituation ausgelöst durch Covid-19 können sowohl in der Sach- als auch Rechtslage schnell Änderungen zum hier behandelten Thema ergeben. Die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt über anwaltssuche.de ist unverbindlich und kostenfrei und Sie bekommen fachliche Beratung zu den aktuellen Bestimmungen und Änderungen.