Einkommenssteuer: Teilnahme an Betriebsveranstaltung steuerpflichtiger Arbeitslohn?
Unentgeltliche Leistungen des Arbeitgebers, wie etwa Arbeitskleidung oder eine Betriebsveranstaltung, können bei der Einkommenssteuer als zu versteuernder Arbeitslohn angesehen werden.
Unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt, hat jetzt der Bundesfinanzhof in mehreren Entscheidungen festgestellt.
Grundsätzlich sind Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung erst bei Überschreiten einer Freigrenze von 110 Euro/Person als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten. Der Wert der den Arbeitnehmern zugewandten Leistungen kann anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat. So lautet bislang die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen VI R 79/1).
Arbeitnehmer muss objektiv bereichert sein
Eine weitere Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist in diesen Fällen, dass die Teilnehmer der Betriebsveranstaltung durch die Leistungen des Arbeitgebers objektiv bereichert sind. So der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen VI R 94/10), womit er seine bisher gegenteilige Rechtsprechung geändert hat. Zu einer objektiven Bereicherung führen dabei nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z.B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt, so der Bundesfinanzhof.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums seine Arbeitnehmer zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten hierfür betrafen vor allem Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Das Finanzamt (FA) hatte bei der Ermittlung der Freigrenze sämtliche Kosten berücksichtigt. Die Freigrenze war danach überschritten. Das Finanzgericht (FG) war dem gefolgt. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Zwar habe das FG die Freigrenze zu Recht mit 110 Euro bemessen. Die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung hätten jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen. Bleibe allein die Stadionmiete unberücksichtigt, sei die Freigrenze nicht überschritten.
Veranstaltungskosten müssen auf alle Teilnehmer verteilt werden
Die Kosten der Veranstaltung sind nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer etwa auch auf Familienangehörige zu verteilen. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 7/11) ebenfalls unter Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung. Im zu entscheidenden Fall hatten nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Familienangehörige und sonstige Begleitpersonen der Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teilgenommen. Die Kosten der Veranstaltung beliefen sich nach den Feststellungen des Finanzamtes auf ca. 68 Euro pro Teilnehmer. Da das FA die auf einen Familienangehörigen entfallenden Kosten dem Arbeitnehmer zurechnete, ergab sich in einzelnen Fällen eine Überschreitung der Freigrenze. Das Finanzgericht hatte der Klage nur teilweise stattgegeben. Der Bundesfinanzhof hat der Klage insgesamt stattgegeben.
erstmals veröffentlicht am 13.02.2014, letzte Aktualisierung am 22.12.2016
Grundsätzlich sind Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung erst bei Überschreiten einer Freigrenze von 110 Euro/Person als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten. Der Wert der den Arbeitnehmern zugewandten Leistungen kann anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat. So lautet bislang die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen VI R 79/1).
Arbeitnehmer muss objektiv bereichert sein
Eine weitere Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist in diesen Fällen, dass die Teilnehmer der Betriebsveranstaltung durch die Leistungen des Arbeitgebers objektiv bereichert sind. So der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen VI R 94/10), womit er seine bisher gegenteilige Rechtsprechung geändert hat. Zu einer objektiven Bereicherung führen dabei nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z.B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt, so der Bundesfinanzhof.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums seine Arbeitnehmer zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten hierfür betrafen vor allem Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Das Finanzamt (FA) hatte bei der Ermittlung der Freigrenze sämtliche Kosten berücksichtigt. Die Freigrenze war danach überschritten. Das Finanzgericht (FG) war dem gefolgt. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Zwar habe das FG die Freigrenze zu Recht mit 110 Euro bemessen. Die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung hätten jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen. Bleibe allein die Stadionmiete unberücksichtigt, sei die Freigrenze nicht überschritten.
Veranstaltungskosten müssen auf alle Teilnehmer verteilt werden
Die Kosten der Veranstaltung sind nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer etwa auch auf Familienangehörige zu verteilen. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 7/11) ebenfalls unter Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung. Im zu entscheidenden Fall hatten nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Familienangehörige und sonstige Begleitpersonen der Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teilgenommen. Die Kosten der Veranstaltung beliefen sich nach den Feststellungen des Finanzamtes auf ca. 68 Euro pro Teilnehmer. Da das FA die auf einen Familienangehörigen entfallenden Kosten dem Arbeitnehmer zurechnete, ergab sich in einzelnen Fällen eine Überschreitung der Freigrenze. Das Finanzgericht hatte der Klage nur teilweise stattgegeben. Der Bundesfinanzhof hat der Klage insgesamt stattgegeben.
erstmals veröffentlicht am 13.02.2014, letzte Aktualisierung am 22.12.2016
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