Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: Das neue Entgelttransparenzgesetz
In Deutschland werden Männer im Durchschnitt immer noch besser bezahlt als Frauen. Es besteht eine Lohndifferenz von 21 %. Auch wenn man dabei herausrechnet, dass Frauen mehr Teilzeit und in schlechter bezahlten sozialen Berufen arbeiten und im Vergleich weniger Führungspositionen einnehmen, so bleibt immer noch eine Lohnlücke von 7 % Das soll durch das neue Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) geändert werden.
Dies wird durch den neuen Auskunftsanspruch im Entgelttransparenzgesetz geregelt. Arbeitnehmerinnen können in Zukunft von ihrem Arbeitgeber oder Betriebsrat Auskunft darüber verlangen, wie viel ihre männlichen Kollegen verdienen, und umgekehrt. Dabei ist aber Voraussetzung, dass die Kollegen die gleiche oder gleichwertige Tätigkeit ausüben wie der Auskunftssuchende selbst.
Wird dann eine Lohnungleichheit festgestellt, so kann die/der Arbeitnehmer/in von ihrem Arbeitgeber eine Lohnerhöhung fordern und diese notfalls gerichtlich durchsetzen. Weigert sich der Arbeitgeber Auskunft darüber zu geben, so kommt es zu einer Beweislastumkehr, d.h. der Arbeitgeber muss vor Gericht beweisen, dass die festgestellte Lohndifferenz nicht auf eine diskriminierende Benachteiligung zurückzuführen ist. Allerdings gibt es den Auskunftsanspruch nur, wenn mehr als 200 Mitarbeiter in einem Unternehmen beschäftigt sind.
Erstmals kann der Auskunftsanspruch 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes am 6. Januar 2018 verlangt werden.
Auch auf die Arbeitgeber kommen durch das neue Gesetz einige Pflichten zu. Bei mehr als 500 Beschäftigten werden Unternehmen dazu aufgefordert, ihre Entgeltregelungen auf Lohngleichheit zu überprüfen und regelmäßig Bericht darüber zu erstatten, welche Maßnahmen sie zur Entgeltgleichheit getroffen haben.
Die praktische Bedeutung des neuen Entgelttransparenzgesetzes wird für die ArbeitnehmerInnen allerdings gering bleiben. So meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Graf von Stillfried von der Kanzlei Rechtsanwälte Kupka & Stillfried.: „Der Auskunftsanspruch wird den Arbeitnehmerinnen, die sich bei der Bezahlung benachteiligt fühlen, nicht wirklich nutzen. Denn auch wenn festgestellt wird, dass die männlichen Kollegen besser verdienen, so wird es für die Arbeitnehmerin schwierig sein dem Arbeitgeber eine Lohndiskriminierung nachzuweisen. Der Arbeitgeber wird sich dabei auf rechtfertigende Gründe herausreden. Letztendlich bleibt einem der Weg zum Gericht wohl nicht erspart. “
Ist man sich sowohl als Arbeitnehmer als auch als Arbeitgeber nicht sicher welche Rechten und Pflichten jetzt durch das neue Gesetz auf einem zukommen, sollte man sich am besten fachlichen Rat suchen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Auskunft darüber abgeben, wie man seinen Auskunftsanspruch durchsetzen kann und wie man gegen eine Lohndiskriminierung am besten vorgeht.
erstmals veröffentlicht am 20.12.2017, letzte Aktualisierung am 03.01.2018
Rechtsanwälte Kupka & Stillfried
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
Boschetsrieder Straße 67, 81379 München
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