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Kategorie: Anwalt Immobilienrecht ,
15.05.2024 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 930 mal gelesen)
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Haus- und Wohnungseinbruch: Was sofort zu tun ist!

maskierter Einbrecher hebelt mit einer Brechstange ein Küchenfenster auf maskierter Einbrecher hebelt mit einer Brechstange ein Küchenfenster auf © freepik - mko

Der Schock nach einem entdeckten Einbruch ins eigene Haus oder in die Wohnung sitzt bei den meisten Opfern tief. Wichtig ist es in dieser Situation zur eigenen Sicherheit Ruhe zu bewahren. Um die Ermittlung des Täters nicht zu erschweren und eine reibungslose Abwicklung mit der Versicherung zu ermöglichen, müssen Einbruchsopfer sich trotz dieser extremen Situation richtig verhalten.

Nach einem Einbruch in Ihr Haus oder Ihre Wohnung sollten Sie wie folgt vorgehen:

1. Wohnung nach Tätern checken – Polizei verständigen!


Wichtig ist, ob die Täter oder der Täter sich noch in der Wohnung befindet. Sollten Sie Zweifel haben, betreten Sie die Wohnung nicht und rufen umgehend unter der Notrufnummer 110 die Polizei. In keinem Fall sollten Sie versuchen die Täter selbst zu stellen.

2. Tatort unberührt lassen!


Wenn Sie Ihre Wohnung betreten, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass am Tatort nichts verändert wird. Warten Sie bis die Polizei eintrifft und alle Spuren gesichert sind. Sie können allerdings Fotos vom Tatort machen, auf denen die Einbruchsspuren, Schäden oder der Zustand des Hauses oder der Wohnung dokumentiert wird.

3. Gestohlene EC- und Kreditkarten sperren lassen!


Prüfen Sie, ob EC- und/oder Kreditkarten gestohlen wurden. In diesem Fall sollten Sie diese sofort unter dem bundesweiten kostenfreien Sperr-Notruf + 49 116 116 oder unter +49 30 4050 4050 sperren lassen. Der Dieb kann jetzt nicht mehr mit der EC-Karte und ihrer Geheimzahl Abbuchungen von Ihrem Konto vornehmen. Damit er auch nicht durch Fälschen Ihrer Unterschrift Verfügungen vornehmen kann, müssen Sie den Diebstahl Ihrer EC-Karte auch bei der Polizei anzeigen. Die Polizei gibt die Daten Ihrer gestohlenen EC-Karte an Geschäfte und andere Stellen weiter, so dass sie auch für den Fall der Verfügung per Unterschrift gesperrt ist. Die Polizei braucht dafür Ihre Konto-Nummer, die Bankleitzahl und die Nummer der EC-Karte – diese können Sie bei Ihrer Bank abfragen.
Informieren Sie in jedem Fall auch Ihre Bank und erkundigen Sie sich, ob es noch weiteres zu veranlassen gibt.

4. Gestohlenes Handy sperren lassen!


Auch die SIM-Karten eines gestohlenen Handys oder Smartphones sollten umgehend gesperrt werden. Dies geht in der Regel auch über den bundesweiten kostenfreien Sperr-Notruf +49 116 116. Sollte dies nicht möglich sein, kontaktieren Sie Ihren Telekommunikationsanbieter.

5. Gestohlener Personalausweis- Personalausweisbehörde informieren!


Bei einem gestohlenen Personalausweis muss die zuständige Personalausweisbehörde umgehend informiert werden. Die Online-Ausweisfunktion kann ebenfalls über den Sperr-Notruf +49 116 116 deaktiviert werden.

6. Hausratversicherung informieren!


Sobald Sie sich einen Überblick über das Ausmaß des Einbruchsdiebstahls verschafft haben, sollten Sie schnellstmöglich Ihre Hausratversicherung kontaktieren. Die wird das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.

Aufgepasst: Damit der Versicherungsschutz bei einem Einbruch in eine Wohnung greift, muss der Versicherte das äußere Bild eines Einbruchs nachweisen können. Das heißt aber nicht, dass auch typische Spuren eines Einbruchs vorliegen müssen, so der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. IV ZR 171/13). Auch müssen die Spuren des Einbruchs nicht zwingend schlüssig sein und es müssen auch nicht die Spuren vorliegen, die typischerweise bei einem Einbruch gegeben sind, so der BGH (Az. IV ZR 91/23).

Die Hausratversicherung wird unter bestimmten Bedingungen von ihrer Leistungspflicht nach einem Einbruch frei. So muss eine Versicherung nicht zahlen, wenn dem Einbrecher das Eindringen in ein Haus aufgrund maroder Türschlösser erleichtert wird, entschied das Landgericht (LG) Essen (Az. 15 S 297/08). Auch bei einer nicht abgeschlossenen Haustüre, wird die Versicherung von ihrer Leistungspflicht frei, so das LG Koblenz (Az.16 O 150/04). Eine Haustüre muss abgeschlossen sein, nur zu zuziehen reicht nicht aus! Kommt ein Einbrecher aufgrund einer Katzenklappe leichter in ein Haus, kann dies auch dazu führen, dass die Versicherung nicht für den Einbruchsschaden aufkommen muss, entschied das Amtsgericht(AG) Dortmund (Az. 433 C 10580/07).

Wird im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls Bargeld oder eine wertvolle goldene Uhr gestohlen, haben Einbruchsopfer gegen über ihrer Hausratversicherung nicht zwingend einen Anspruch auf den kompletten Wertersatz. Steht in den Versicherungsbedingungen, dass Bargeld, welches nicht in einem Tresor aufbewahrt wird, nur mit einem Betrag von bis zu 1.100 Euro versichert ist, kann der Versicherungsnehmer darüber hinaus keinen Ausgleich fordern. Dies entschied das Oldenburger Oberlandesgericht (OLG) (Az. 5 U162/16).

Gut zu wissen: Eine Versicherungsklausel, die besagt, dass Wertsachen im Falle eines Einbruchdiebstahls höchstens bis zu einer festgelegten Summe entschädigt werden, ist wirksam. Dies entschied das OLG Frankfurt im Fall eines Einbruchs, bei dem eine Rolex-Uhr aus 18 Karat Weißgold sowie eine goldene Damenuhr, gestohlen wurden. Die Versicherung zahlte dem Versicherungsnehmer 20.000 Euro als Wertersatz und verwies ihn im Übrigen auf ihre Versicherungsbedingungen, wonach sich ihre Entschädigungspflicht für Schmuck aus Gold oder Platin auf 20.000 Euro beschränkt, wenn die Sachen nicht in Stahlschränken aufbewahrt wurden.

Wichtig ist, dass der Versicherte den Einbruchdiebstahl innerhalb der Zeit in der die Versicherung bestand nachweisen kann. Kann es sein, dass der Einbruch auch vor oder nach der versicherten Zeit stattgefunden hat, ist dieser Nachweis nicht erbracht, entschied das OLG Dresden (Az. 4 U 1759/18).

7. Stehlgutliste anfertigen!


Opfer eines Einbruchs müssen nicht nur ihre Hausratversicherung unverzüglich informieren, sie sind auch verpflichtet eine sog. Stehlgutliste anzufertigen. Hilfreich ist, wenn im Vorfeld des Einbruchs Wertgegenstände durch Fotos dokumentiert wurden und eine ausführliche Hausratsaufstellung existiert.

Kommt ein Versicherungsnehmer seiner Verpflichtung eine Stehlgutliste anzufertigen nicht nach, wird die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit, entschied das AG München (Az. C 7440/10). Auch wenn die Stehlgutliste vom Versicherungsnehmer zu spät aufgestellt wird, muss die Versicherung den finanziellen Schaden des Einbruchs nicht regulieren. Dies entschied das LG Köln (Az. 24 O 570/03) im Fall eines Versicherungsnehmers, der erst sieben Wochen nach dem Einbruch eine Stehlgutliste vorlegte. Eine angemessene Frist zur Erstellung der Stehlgutliste ist laut Gericht bis zu zwei Wochen nach dem Einbruch.

erstmals veröffentlicht am 12.06.2020, letzte Aktualisierung am 15.05.2024

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