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Anwaltskostenrechner
Mit diesem Gebührenrechner können Sie gut abschätzen, welche Kosten Ihnen durch die Mandatierung eines Rechtsanwalts entstehen.Hinweis: Fragen Sie auch im Rahmen der Erstberatung nach den Kosten, die in Ihrer Sache zu erwarten sind.
Hinweis: Wenn Sie sich bei einer Eingabe nicht sicher sind, gehen Sie auf den Hilfe-Button zum jeweiligen Eingabefeld und informieren sich zunächst.
1. Geben Sie zunächst den Streitwert bzw. Gegenstandswert an. Das kann z.B. eine Geldforderung, z.B. 5.000 Euro sein. Bei Sachen, z.B. einem Auto, ist deren Zeitwert maßgeblich.
2. Geben Sie anschließend an, ob Sie nur vor Gericht, oder auch schon außergerichtlich von einem Anwalt vertreten wurden bzw. werden wollen.
3. Als nächstes geben Sie an, ob ein Mahnverfahren stattgefunden hat oder zunächst noch stattfinden soll und ob Sie dabei von einem Anwalt vertreten wurden bzw. werden wollen.
4. Zuletzt geben Sie an, ob eine Gerichtsverhandlung stattgefunden hat bzw. stattfinden soll.
Ergänzende Hinweise zu Anwaltskosten
Die Kosten, die ein Anwalt abrechnen darf, richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das regelt, in welcher Höhe ein Rechtsanwalt Gebühren für bestimmte Tätigkeit(en) erheben darf.
Mandant und Anwalt können aber auch eine Honorarvereinbarung abschließen, in der das Honorar frei vereinbart und z.B. nach der aufgewendeten Zeit und einem bestimmten Stundensatz abgerechnet wird.
Zu den Gebühren oder dem Honorar des Anwalts kommt noch die Mehrwertsteuer von 19 Prozent und eine Post- und Telefonpauschale von 20 Euro hinzu.
Viele Mandanten nehmen zunächst eine Erstberatung in Anspruch, um erst einmal eine rechtliche Ersteinschätzung einzuholen und abzuklären welche Kosten im Weiteren entstehen können. Die Anwaltskosten für eine Erstberatung im Zivilrecht sind gesetzlich auf höchstens 190 Euro plus Mehrwertsteuer beschränkt, wenn der Kunde Verbraucher ist. Eine anderweitige Vereinbarung kann getroffen werden. Geht die Beratung über das Erstgespräch hinaus, werden dessen Gebühren üblicherweise den Gebühren für die weitere Fallbearbeitung angerechnet.
Rechtsuchende, die sich die Anwaltskosten sonst nicht leisten können, können beim zuständigen Amtsgericht sogenannte Beratungshilfe beantragen. Die gibt es aber nur, wenn eine anderweitige Beratung, etwa durch Verbraucherzentralen, Mietervereine, Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, das Jugendamt oder eine Rechtsschutzversicherung nicht möglich ist. Die Beratungshilfe umfasst die Beratung und außergerichtliche Vertretung, bei Straftaten nur die Beratung.
Für Rechtsuchende, die sich den Gerichtsprozess nicht leisten können, gibt es die sogenannte Prozesskostenhilfe. Sie wird auf Antrag von dem für das Verfahren zuständigen Gericht gewährt und ist davon abhängig, dass die Klage Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint.