Lügen im Bewerbungsgespräch: Ist eine Kündigung auch nach Jahren möglich?
Keine Lügen im Lebenslauf! Wer Praktika erfindet oder Zeugnisse fälscht, riskiert die fristlose Kündigung oder die Anfechtung des Arbeitsvertrages noch nach Jahren.
Das Nachrichtenportal "Spiegel-Online" berichtete in einem Artikel vom 18.10.2011 von einem Arbeitnehmer, der nach längst insolventen Firmen geforscht hatte und sich auf erfundenen Briefbögen dieser Firmen hervorragende Zeugnisse ausstellte. Der Schwindel flog auf, als ein - erfundenes - Zeugnis aus 1991 eine 5-stellige Postleitzahl enthielt. In 1991 waren die Postleitzahlen noch 4-stellig.
Bei Bewerbungsgesprächen gilt der Grundsatz, dass der zukünftige Arbeitnehmer auf eine unzulässige Frage nicht wahrheitsgemäß antworten muss. Beispielsweise darf der Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch nicht nach allen Vorstrafen fragen, die der Arbeitnehmer jemals erhielt. Diese sehr allgemeine Frage darf der Arbeitnehmer wahrheitswidrig verneinen. Falls die Vorstrafen aber für das Arbeitsverhältnis relevant sind (Vorstrafe wegen sexueller Nötigung bei einem Lehrer, Diebstahl bei einem Wachmann etc.), darf der Arbeitgeber nach Vorstrafen in diesem Bereich fragen - der Arbeitnehmer muss dann die Wahrheit sagen. Nicht völlig geklärt ist die Frage, ob der Arbeitnehmer bei einer allgemein gestellten Frage nach Vorstrafen verpflichtet ist, die das Arbeitsverhältnis betreffenden Vorstrafen zu nennen. Die Frage ist, ob der Lehrer, ganz allgemein nach Vorstrafen gefragt, die Fahrerflucht (die einen Bereich betrifft, der für seine Tätigkeit als Lehrer irrelevant ist) verschweigen darf, aber die sexuelle Belästigung einer Minderjährigen vor 10 Jahren erwähnen muss.
In einem Urteil entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 22.3.2011 (Aktenzeichen: 15 Sa 64/10), dass ein Bewerber auf eine nicht zulässige allgemeine Frage insgesamt die Unwahrheit sagen darf. Der Bewerber muss sozusagen nicht mitdenken und den Bereich erahnen, in dem er - falls die Frage richtig gestellt wäre - richtig hätte antworten müssen. Um im obigen Beispiel zu bleiben: Der Lehrer hätte die sexuelle Belästigung nicht erwähnen müssen. Es wäre Sache des Arbeitgebers gewesen, die Frage richtig zu formulieren. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses war unwirksam. Der Arbeitsvertrag konnte wegen der Lüge auch nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Bereiten Sie sich auf ein Bewerbungsgespräch gut vor. Unzulässige Fragen, wie zum Beispiel die Frage nach der Partei, die Sie wählen oder nach den Göttern, an die Sie glauben, brauchen Sie nicht wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine ganz andere Frage ist, ob man ein Arbeitsverhältnis mit einer Lüge beginnen will. Wer das explizit nicht will, gleichfalls aber auch nicht die Wahrheit sagen will, sollte den Arbeitgeber auf die Unzulässigkeit der Frage hinweisen. Nicht jeder Arbeitgeber wird das mögen. Eine Lüge mag aber mit Sicherheit niemand.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Stellen Sie nur zulässige Fragen. Einige Personalverantwortliche halten es für klug, die Reaktionsfähigkeit eines Bewerbers durch bewusst unzulässig gestellte Fragen zu testen. Das sollte man lieber auf andere Weise erledigen. Andernfalls kann es einem passieren, dass man einen guten Bewerber verliert, der nur keine Lust hat, bei einem Arbeitgeber anzuheuern, der bereits im Bewerbungsgespräch das geltende Arbeitsrecht außer Betracht lässt.
Bei Bewerbungsgesprächen gilt der Grundsatz, dass der zukünftige Arbeitnehmer auf eine unzulässige Frage nicht wahrheitsgemäß antworten muss. Beispielsweise darf der Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch nicht nach allen Vorstrafen fragen, die der Arbeitnehmer jemals erhielt. Diese sehr allgemeine Frage darf der Arbeitnehmer wahrheitswidrig verneinen. Falls die Vorstrafen aber für das Arbeitsverhältnis relevant sind (Vorstrafe wegen sexueller Nötigung bei einem Lehrer, Diebstahl bei einem Wachmann etc.), darf der Arbeitgeber nach Vorstrafen in diesem Bereich fragen - der Arbeitnehmer muss dann die Wahrheit sagen. Nicht völlig geklärt ist die Frage, ob der Arbeitnehmer bei einer allgemein gestellten Frage nach Vorstrafen verpflichtet ist, die das Arbeitsverhältnis betreffenden Vorstrafen zu nennen. Die Frage ist, ob der Lehrer, ganz allgemein nach Vorstrafen gefragt, die Fahrerflucht (die einen Bereich betrifft, der für seine Tätigkeit als Lehrer irrelevant ist) verschweigen darf, aber die sexuelle Belästigung einer Minderjährigen vor 10 Jahren erwähnen muss.
In einem Urteil entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 22.3.2011 (Aktenzeichen: 15 Sa 64/10), dass ein Bewerber auf eine nicht zulässige allgemeine Frage insgesamt die Unwahrheit sagen darf. Der Bewerber muss sozusagen nicht mitdenken und den Bereich erahnen, in dem er - falls die Frage richtig gestellt wäre - richtig hätte antworten müssen. Um im obigen Beispiel zu bleiben: Der Lehrer hätte die sexuelle Belästigung nicht erwähnen müssen. Es wäre Sache des Arbeitgebers gewesen, die Frage richtig zu formulieren. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses war unwirksam. Der Arbeitsvertrag konnte wegen der Lüge auch nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Bereiten Sie sich auf ein Bewerbungsgespräch gut vor. Unzulässige Fragen, wie zum Beispiel die Frage nach der Partei, die Sie wählen oder nach den Göttern, an die Sie glauben, brauchen Sie nicht wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine ganz andere Frage ist, ob man ein Arbeitsverhältnis mit einer Lüge beginnen will. Wer das explizit nicht will, gleichfalls aber auch nicht die Wahrheit sagen will, sollte den Arbeitgeber auf die Unzulässigkeit der Frage hinweisen. Nicht jeder Arbeitgeber wird das mögen. Eine Lüge mag aber mit Sicherheit niemand.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Stellen Sie nur zulässige Fragen. Einige Personalverantwortliche halten es für klug, die Reaktionsfähigkeit eines Bewerbers durch bewusst unzulässig gestellte Fragen zu testen. Das sollte man lieber auf andere Weise erledigen. Andernfalls kann es einem passieren, dass man einen guten Bewerber verliert, der nur keine Lust hat, bei einem Arbeitgeber anzuheuern, der bereits im Bewerbungsgespräch das geltende Arbeitsrecht außer Betracht lässt.
von Alexander Bredereck
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