Pflichtteilsansprüche
Enterbte können Wertemittlung der Nachlassgegenstände verlangen
Ein Erblasser hat durch Testament eine Anordnung getroffen, die ein Kind, einen Ehegatten oder die Eltern bei der Erbfolge nicht bedenken und somit enterben.
In einem solchen Fall stehen zuvorderst den Kindern (auch deren Kindern, also Enkeln), dem enterbten Ehegatten und grundsätzlich auch den Eltern des Erblassers von Gesetztes wegen Pflichtteilsansprüche zu. Häufig besteht aber das Problem in der tatsächlichen Durchsetzung darin, dass der in Betracht kommende Erbe sich weigert, nähere Informationen über den Nachlass zu erteilen. Gem. § 2314 des bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Pflichtteilsberechtigten nunmehr eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Verfügung, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu verlangen. Es ist aber in der Regel nicht damit getan zu wissen, was im Nachlass ist, sondern es ist auch erforderlich zu wissen, welchen Wert dies hat.
Oftmals versuchen die auf den Pflichtteil in Anspruch genommenen Erben die Auskunft nur bruchstückhaft zu erteilen und die Werte, beispielsweise für einen im Nachlass befindlichen Pkw oder Hausratsgegenstände mit nur geringen Werten anzugeben. Dies erfüllt die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten nicht.
Gegenstand der geschuldeten Auskunft ist zunächst der gesamte Nachlass zur Zeit des Erbfalls. Es muss Auskunft über alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten erteilt werden, einschließlich sogar wertloser oder bloß im Besitz des Erblassers befindlicher Gegenstände. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in den 50er Jahren entschieden.
Die Gegenstände sind im einzelnen aufzuschlüsseln und detailliert bekannt zu geben.
Die Werte der einzelnen Gegenstände hat aber der Erbe nicht mit seinen eigenen Wertvorstellungen zu bewerten, sondern die Wertermittlung durch einen unparteiischen Sachverständigen zu veranlassen. Zwar besteht kein Anspruch auf einen bestimmten, namentlich zu benennenden Sachverständigen oder gar einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Der Sachverständige muss aber unparteiisch sein und über die hinreichende fachliche Qualifikation verfügen. Die Kosten dafür fallen dem Nachlass zur Last.
Auch für Hausrat gibt es übrigens geeignete Sachverständige, deren Einschaltung in jedem Fall ratsam ist, wenn nicht der Pflichtteilsberechtigte seinerseits weiß, dass der Hausrat völlig wertlos ist.
In keinem Fall sollte man sich auf die Wertangaben des Erben verlassen, sondern dies immer durch zum einen eine genaue Aufstellung und gegebenenfalls das Bestehen auf Wertgutachten verifizieren.
In einem solchen Fall stehen zuvorderst den Kindern (auch deren Kindern, also Enkeln), dem enterbten Ehegatten und grundsätzlich auch den Eltern des Erblassers von Gesetztes wegen Pflichtteilsansprüche zu. Häufig besteht aber das Problem in der tatsächlichen Durchsetzung darin, dass der in Betracht kommende Erbe sich weigert, nähere Informationen über den Nachlass zu erteilen. Gem. § 2314 des bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Pflichtteilsberechtigten nunmehr eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Verfügung, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu verlangen. Es ist aber in der Regel nicht damit getan zu wissen, was im Nachlass ist, sondern es ist auch erforderlich zu wissen, welchen Wert dies hat.
Oftmals versuchen die auf den Pflichtteil in Anspruch genommenen Erben die Auskunft nur bruchstückhaft zu erteilen und die Werte, beispielsweise für einen im Nachlass befindlichen Pkw oder Hausratsgegenstände mit nur geringen Werten anzugeben. Dies erfüllt die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten nicht.
Gegenstand der geschuldeten Auskunft ist zunächst der gesamte Nachlass zur Zeit des Erbfalls. Es muss Auskunft über alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten erteilt werden, einschließlich sogar wertloser oder bloß im Besitz des Erblassers befindlicher Gegenstände. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in den 50er Jahren entschieden.
Die Gegenstände sind im einzelnen aufzuschlüsseln und detailliert bekannt zu geben.
Die Werte der einzelnen Gegenstände hat aber der Erbe nicht mit seinen eigenen Wertvorstellungen zu bewerten, sondern die Wertermittlung durch einen unparteiischen Sachverständigen zu veranlassen. Zwar besteht kein Anspruch auf einen bestimmten, namentlich zu benennenden Sachverständigen oder gar einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Der Sachverständige muss aber unparteiisch sein und über die hinreichende fachliche Qualifikation verfügen. Die Kosten dafür fallen dem Nachlass zur Last.
Auch für Hausrat gibt es übrigens geeignete Sachverständige, deren Einschaltung in jedem Fall ratsam ist, wenn nicht der Pflichtteilsberechtigte seinerseits weiß, dass der Hausrat völlig wertlos ist.
In keinem Fall sollte man sich auf die Wertangaben des Erben verlassen, sondern dies immer durch zum einen eine genaue Aufstellung und gegebenenfalls das Bestehen auf Wertgutachten verifizieren.
von Sebastian Windisch
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