Unterhalt – Anspruch, Höhe, Durchsetzung
Mit dem Unterhalt werden finanzielle Ansprüche zwischen Familienangehörigen, insbesondere für Ehepartner nach einer Trennung oder Scheidung, geregelt. Unterhaltsansprüche können aber auch in anderen Konstellationen entstehen, etwa zwischen Ehepartner während der Ehe, für Kinder oder in bestimmten Fällen auch für Eltern gegenüber ihren Kindern. Doch wer hat Anspruch auf Unterhalt? Was gilt beim Ehegattenunterhalt? Was muss man zum Kindesunterhalt wissen? Wann müssen Kinder für ihre Eltern Unterhalt zahlen? Und wie setzt man Unterhaltsansprüche schnell und effektiv durch?
- Wer hat Anspruch auf Unterhalt?
- Was gilt beim Ehegattenunterhalt?
- Was muss man zum Kindesunterhalt wissen?
- Wann müssen Kinder für Eltern Unterhalt zahlen?
- Wie setzt man Unterhaltsansprüche durch?
- TOP-Fehler beim Unterhalt
- Anwalt für Unterhaltsfragen konsultieren - was ist zu beachten?
- Unterhalt - häufige Fragen und Antworten
Wer hat Anspruch auf Unterhalt?
Unterhaltsansprüche können in verschiedenen Konstellationen entstehen, wie zum Beispiel zwischen Ehegatten, für Kinder oder in bestimmten Fällen auch für Eltern gegenüber ihren erwachsenen Kindern. Nach dem Gesetz gibt es einen Anspruch auf Unterhalt zwischen Verwandten in grader Linie, also Kinder/Eltern/Enkelkinder/Großeltern, zwischen den Eltern eines nichtehelichen Kindes, zwischen Ehegatten während der Ehe, nach der Trennung und nach der Scheidung – gleiches gilt auch für Lebenspartnerschaften. Zwischen Geschwistern gibt es keine Unterhaltsansprüche.Was gilt beim Ehegattenunterhalt?
Nach einer Scheidung kann ein Ehegatte Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben, wenn er nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Dabei spielen Faktoren wie die Dauer der Ehe, die wirtschaftlichen Verhältnisse und etwaige ehebedingte Nachteile eine Rolle.Hat ein Ehepartner Anspruch auf Unterhalt während der Ehe?
Während einer Ehe ist jeder Ehegatte verpflichtet durch Arbeit und Vermögen einen Beitrag zum angemessenen Unterhalt der Familien zu leisten. Dabei werden Berufstätigkeit und Haushaltsführung gleichgestellt. Ist nur ein Ehegatte berufstätig, hat der nicht-berufstätige Ehegatte einen Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld. Wichtig zu wissen: Ehegatten haften nur bei Geschäften des täglichen Lebens für einander. Für alle sonstigen Verbindlichkeiten haftet der Ehegatte, der sie begründet hat.Wer muss an wen Unterhalt nach einer Trennung zahlen?
Wenn Ehepaare sich trennen, hat der Ehegatte, der weniger verdient oder gar kein Einkommen hat, einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den Lebensverhältnissen des Ehepaares und ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Trennungsunterhalt gibt es während des ersten Trennungsjahres. Er endet automatisch mit dem Tag der Scheidung. Ob der Ehepartner nach der Scheidung weiter Unterhalt zahlen muss und in welcher Höhe, muss dann neu verhandelt werden. Für den Anspruch auf Trennungsunterhalt ist es nicht erforderlich, dass die Ehepartner zusammengelebt, zusammengezogen oder ihre Lebensposition wechselseitig miteinander verflochten haben. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main (Az. 4 UF 123/19) und stellte klar, dass der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auch nicht durch eine Vereinbarung beschränkt werden kann.Wer erhält Unterhalt nach der Scheidung?
Nach einer Scheidung sind die Ehepartner grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt verantwortlich. Daher ist Unterhalt nach einer Scheidung nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Nachehelichen Unterhalt können nur Ehegatten beanspruchen, die einen ehebedingten Nachteil geltend machen können. Das kann etwa die Betreuung eines Kleinkindes ohne Betreuungsmöglichkeit sein, so der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. XII ZR 3/09), oder wenn eine Erwerbstätigkeit aufgrund des Alters oder einer Krankheit nicht mehr zugemutet werden kann, oder wenn eine unverschuldete Arbeitslosigkeit vorliegt oder aus Billigkeitsgründen, wenn beispielsweise die Ehe länger als 20 Jahre gedauert hat. Die Höhe des nachehelichen Unterhalts berechnet sich wie beim Trennungsunterhalt. Nach einer Scheidung kann ein Ehegatte Aufstockungsunterhalt beanspruchen, wenn sein Einkommen nicht für den vollen Unterhalt ausreicht. Dann muss der unterhaltsverpflichtete Ehegatte den Unterschiedsbetrag zwischen dem Einkommen und dem vollen Unterhaltsanspruch tragen. Unter Umständen kann auch ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach einer Scheidung gegeben sein, wenn die Berufsausbildung vor oder während der Ehe abgebrochen wurde.In welchen Fällen kann ein Ehegatte Unterhalt verwirken?
Der Unterhalt eines Ehegatten kann aus verschiedenen Gründen verwirkt werden. Das bedeutet, dass der Unterhalt vollständig entfällt oder in Höhe oder Zeit begrenzt wird. Dies gilt für Trennungs- und nachehelichen Unterhalt. Verwirkungsgründe sind eine kurze Ehedauer – diese wird bei einer Ehe von zwei Jahren immer angenommen, so das OLG Hamm (Az.11 UF 138/05), eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner, bei Straftaten oder schwerwiegendem Fehlverhalten gegen den Unterhaltsberechtigten oder seine nahen Angehörigen, oder wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsbedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, bei Unterhaltspflichtverletzungen oder Verletzungen von Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen. So hat das OLG Oldenburg (Az. 4 UF 78/16) klargestellt, dass einem Ex-Ehemann nicht zu zumuten ist weiter Unterhalt an seine Ehefrau zu zahlen, nachdem diese schon mehr als ein Jahr mit einem neuen Partner zusammenlebt. Das OLG Frankfurt/Main (Az. 2 UF 273/17) hat entschieden, dass eine neue Partnerschaft einer nichtehelichen Mutter, im Gegensatz zu einer ehelichen Mutter, nicht dazu führt, dass sie ihren Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater verliert. Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs aufgrund einer neuen Partnerschaft sei vom Gedanken der Abkehr aus der ehelichen Solidarität getragen. Dies treffe bei einer nichtehelichen Mutter nicht zu. Wirft eine Ehefrau gegenüber ihrem Ex-Ehemann unberechtigt sexuellen Missbrauch an der gemeinsamen Tochter vor, führt dies ebenfalls zu Verwirkung des Unterhalts, so das OLG Hamm (Az. 2 UF 105/13) und ähnlich das OLG Schleswig (Az. 10 UF 81/12).Warum sollte man eine Unterhaltsvereinbarung treffen?
Der gesetzliche Unterhaltsanspruch kann sowohl vor als auch nach einer Scheidung in einer Unterhaltsvereinbarung näher geregelt und ausgestaltet werden. Das kann während der Ehe sinnvoll sein, um in einem späteren Scheidungsfall Streit über den Unterhalt zu vermeiden. Eine Unterhaltsvereinbarung, die vor einer Scheidung von den Eheleuten getroffen wird, bedarf einer notariellen Beurkundung. Wichtig zu wissen ist, dass Verwandte und Kinder für die Zukunft weder ganz noch teilweise auf ihren Anspruch auf Unterhalt wirksam verzichten können. Um Fehler mit gravierenden wirtschaftlichen Folgen für die Zukunft zu vermeiden, sollte beim Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung unbedingt anwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen werden. Eine hilfreiche Orientierung, wie eine Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt aussehen kann, finden Sie in unserem Muster „Vereinbarung nachehelicher Unterhalt“.Was muss man zum Kindesunterhalt wissen?
Eltern sind gesetzlich verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen, bis diese finanziell unabhängig sind. Dies gilt während der Ehe der Eltern, aber auch nach einer Scheidung. Die Unterhaltspflicht umfasst sowohl den Barunterhalt, in Form von Zahlungen, als auch den Betreuungsunterhalt, in Form von Versorgung und Betreuung. Betreuungsunterhalt leistet der Elternteil, bei dem das Kind im Haushalt lebt, indem er Kost und Logis für das Kind trägt. Barunterhalt ist der Unterhalt, den der andere Elternteil als Kindesunterhalt zahlt. Bei der Ermittlung des Unterhalts wird die Bedürftigkeit des Kindes geprüft, wovon bei minderjährigen Kindern in der Regel ausgegangen wird. Auch volljährige Kinder haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt, wenn sie in der Ausbildung sind. So muss ein Vater seiner Tochter auch nach dem Abbruch des ersten Studiums Unterhalt für ein zweites Studium zahlen, entschied das OLG Hamm (Az. 7 UF 166/12). Eine Unterhaltspflicht besteht für Eltern auch, wenn die Erstausbildung vom Kind durch Aushilfsjobs und Praktikas erst nach drei Jahren beginnt, so der BGH (Az. XII ZB 220/12). Allerdings entfällt der Unterhaltsanspruch, wenn das Kind seinen Lebensunterhalt mit BAföG-Leistungen abdecken kann, so das OLG Hamm (Az. 2 WF 161/13). Auch während eines sozialen Jahres muss kein Kindesunterhalt gezahlt werden, entschied das OLG München (Az. 12 UF 1289/01). Anders das OLG Frankfurt am Main (Az. 2 UF 135/17), dass während eines sozialen Jahres dem Kind weiterhin einen Unterhaltsanspruch zu gesteht, wenn es minderjährig ist und das soziale Jahr der Berufsfindung dient. Auch muss das Kind, bevor es Unterhalt bei den Eltern einfordert, zunächst sein eigenes Vermögen zur Deckung des Lebensbedarfs einsetzen, so das OLG Zweibrücken (Az. 2 UF 107/15). Der gesamte Lebensbedarf des Kindes ist im Kindesunterhalt umfasst. Die Höhe des Kindesunterhalts orientiert sich an der Lebenssituation der Eltern, am bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes. Eine Orientierung für die Ermittlung des Kindesunterhalts bietet die sog. Düsseldorfer Tabelle. Sie wird alle zwei Jahre aktualisiert. Hat ein Elternteil zu wenig Einkommen, um den Kindesunterhalt zahlen zu können, muss es einen weiteren Job annehmen. Kindesunterhalt hat Vorrang, so das Amtsgericht (AG) München (Az. 554 F 10908/06). Nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main (Az. 4 UF 41/21) muss ein zum Unterhalt verpflichtetes Elternteil auch sein Vermögen einsetzen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Im konkreten Fall hatte ein Vater seine Eigentumswohnung für rund eine halbe Million Euro verkauft, gab aber an, dass er den Verkaufserlös für die Rückzahlung eines Darlehns bei seiner Mutter verwendet habe und nun nicht mehr in der Lage sei Mindestunterhalt an seine Kinder zu zahlen. Dies entbindet den Vater nicht von seiner Pflicht Mindestunterhalt zu zahlen, stellte das Gericht klar. Wenn er den Unterhalt nicht aus seinem laufenden Einkommen zahlen kann, müsse er sein Vermögen einsetzen.Wann hat man beim Kindesunterhalt Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss?
Ein Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung für Kinder unter 18 Jahren, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und vom anderen Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt erhalten. Kinder bis zum 12. Lebensjahr erhalten nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zeitlich unbegrenzt einen Unterhaltsvorschuss. Kinder im Alter von 12 bis 18 Jahren erhalten einen Unterhaltsvorschuss, wenn sie auf Sozialleistungen angewiesen sind oder ein Elternteil im Sozialleistungsbezug mindestens 600 Euro brutto verdient. Der Unterhaltsvorschuss ist geringer als der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 6 B 8.18) hat entschieden, dass ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss auch für die Zeiten eines über sechs Monate dauernden Auslandaufenthalt des Kindes in einer Gastschule bestehen kann. Mehr Informationen finden Sie in unserem informativen Beitrag „Kindesunterhalt – Wer zahlt wann wie viel?“.Wann müssen Kinder für Eltern Unterhalt zahlen?
Kinder können in bestimmten Fällen verpflichtet sein, für den Unterhalt ihrer pflegebedürftigen Eltern aufzukommen, wenn diese ihre Pflegekosten nicht selbst tragen können und der Sozialhilfeträger einspringen müsste. Allerdings gibt es hier hohe Freibeträge und nur gutverdienende Kinder sind tatsächlich unterhaltspflichtig. Lesen Sie dazu mehr in unserem ausführlichen Beitrag „Elternunterhalt – Wann müssen Kinder für ihre Eltern zahlen?“.Wie setzt man Unterhaltsansprüche durch?
Außergerichtliche Einigung
Oft wird die Unterhaltsfrage zwischen den Parteien zunächst außergerichtlich geregelt. Dies kann durch eine Einigung zwischen den Parteien oder durch eine notarielle Beurkundung geschehen, die einen vollstreckbaren Titel darstellt.Gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs
Wenn keine außergerichtliche Einigung erzielt wird, kann der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt gerichtlich einklagen. In einem solchen Verfahren wird geprüft, ob der Anspruch besteht und in welcher Höhe. Dafür muss der Unterhaltsberechtigte einen Antrag auf Zahlung des Unterhalts beim zuständigen Familiengericht stellen. Für den Antrag auf Zahlung von Unterhalt benötigt der Antragsteller die Höhe des Einkommens vom Unterhaltspflichtigen. Dafür muss ein unterhaltspflichtiger Arbeitnehmer seine Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate sowie seinen Einkommenssteuerbescheid des letzten Jahres zur Verfügung stellen. Bei unterhaltspflichtigen Selbständigen müssen die Bilanz und die Steuerbescheide der letzten drei Jahre vorgelegt werden. Weigert sich der Unterhaltspflichtige die notwendigen Unterlagen zur Ermittlung seines Einkommens vorzulegen, kann die Auskunft gerichtlich erwirkt werden. Dafür wird in der Regel eine sog. Stufenklage eingereicht. In der ersten Stufe wird auf Auskunft über die Einkommensverhältnisse geklagt, in der zweiten Stufe auf Zahlung von Unterhalt. Das Familiengericht kann zur Ermittlung des Einkommens direkt Auskünfte beim Arbeitgeber, Finanzamt oder Versorgungsträger einholen. Liegt dem Familiengericht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen vor, entscheidet es über die Höhe der Unterhaltszahlungen per Beschluss. Das Gericht kann dann einen Unterhaltstitel erlassen, der die Grundlage für die Zwangsvollstreckung bildet, falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt. Wichtig zu wissen: Rückständiger Unterhalt muss binnen eines Jahres geltend gemacht werden, ansonsten ist er verwirkt (Thüringer OLG, Az. 2 UF 385/11; OLG Hamm, Az. 2 WF 82/13; II-2 WF 82/13).Zwangsvollstreckung
Falls der Unterhaltspflichtige trotz eines Titels nicht zahlt, kann der Unterhaltsberechtigte Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einleiten. Dies kann etwa durch Pfändung des Einkommens oder von Konten geschehen. Ein Unterhaltstitel kann bis zu 30 Jahre lang vollstreckt werden.TOP-Fehler beim Unterhalt
Diese Fehler sollten Sie im Zusammenhang mit dem Thema Unterhalt unbedingt vermeiden:Top-Fehler: Unterhalt reduzieren durch Einkommensreduzierung
Es kommt immer wieder vor, dass ein Unterhaltspflichtiger versucht durch eine von ihm veranlasste Reduzierung seines Einkommens seine Unterhaltszahlungen zu reduzieren oder durch einen selbst herbeigeführten Arbeitsplatzverlust diese ganz zu umgehen. Dieses Vorgehen ist nur sehr selten erfolgreich. In der Regel ist es nachweisbar, dass die Reduzierung des Einkommens oder der Verlust des Arbeitsplatzes nicht vom Arbeitgeber veranlasst wurde, sondern vom Unterhaltspflichtigen. Sobald eine Benachteiligungsabsicht zu erkennen ist, wird für die Unterhaltsberechnung das frühere höhere Einkommen genommen.Top-Fehler: Unterhalt selbst berechnen
Das Berechnen des Unterhalts erscheint aufgrund der vielen Online-Unterhaltsrechner im Internet auf den ersten Blick recht einfach. Doch Vorsicht, als Berechnungsgrundlage für den Unterhalt wird das sog. bereinigte Nettoeinkommen herangezogen. Dieses ergibt sich aus allen Einkünften und abzugsfähigen Belastungen. Eine erste Orientierung finden Sie in unserer Checkliste "Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen und Ausgabe". Checkliste nachehelicher Unterhalt - jetzt gratis herunterladen Was hier im Einzelnen geltend gemacht werden kann, kann nur ein Fachmann beurteilen. Ein Anwalt für Familienrecht ist Experte auf dem Gebiet der Unterhaltsberechnung und sorgt dafür, dass Sie weder zu wenig Unterhalt erhalten, noch zu viel Unterhalt zahlen.Top-Fehler: Auf Unterhalt verzichten
Der Verzicht auf Unterhalt kann sich für einen Unterhaltsberechtigen im Nachhinein als großer wirtschaftlicher Fehler herausstellen. Daher sollte ein Unterhaltsverzicht nie ohne die kompetente Beratung durch einen Anwalt für Familienrecht erfolgen. Ein Unterhaltsverzicht ist bei Kindern nicht zulässig. Auch auf Trennungsunterhalt darf grundsätzlich nicht verzichtet werden. Nach einer Scheidung wird maximal ein Teilverzicht auf Zahlung von Ehegattenunterhalt in Höhe von bis zu 20 Prozent von den Gerichten als zulässig erachtet.Top-Fehler: Keine Vorbereitung auf die Zeit nach der Scheidung
Viele unterhaltsberechtigte Ehegatten vergessen, dass nach der Zeit des Trennungsunterhalts, der Grundsatz der Eigenverantwortung stärker in den Fokus rückt. Das heißt, zuvor unterhaltsberechtigte Ehegatten müssen unter Umständen wieder (voll) in die Erwerbstätigkeit einsteigen und für ihren Unterhalt selbst sorgen. Während des Trennungsjahres sollte der Unterhaltsberechtigte also am besten Initiativen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für die Zeit nach der Scheidung ergreifen.Anwalt für Unterhaltsfragen konsultieren - was ist zu beachten?
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Unterhaltsberechtigte Kinder haben bis zum 18. Lebensjahr einen Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss vom Staat, wenn der unterhaltsverpflichtende Elternteil keinen Unterhalt zahlt.
+ Unterhaltsvorschuss – Wo beantragen?Der Unterhaltsvorschuss wird beim örtlichen Jugendamt beantragt.
+ Was ist ein Unterhaltstitel?Ein Unterhaltstitel ist eine vollstreckbare Urkunde mit der Gläubiger offene Unterhaltszahlungen eintreiben können.
+ Unterhalt bei der Steuer angeben?Unterhaltszahlungen können bis zu einer bestimmten Höhe als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden.
+ Sind Kinder gegenüber Eltern unterhaltspflichtig?Ja, auch Kinder sind gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig, wenn die Eltern die Kosten für ihre Versorgung nicht mehr aufbringen können.
+ Darf Unterhalt eingeschränkt oder verweigert werden?Ja, bei grober Unbilligkeit des Unterhaltsberechtigten. Etwa bei übler Nachrede über den Ehegatten oder bei absichtliche Herbeiführung der Unterhaltsbedürftigkeit durch Kündigung der Arbeitsstelle.
erstmals veröffentlicht am 12.02.2019, letzte Aktualisierung am 04.09.2024
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