Waschstraße: Wer haftet für Schäden am Auto?
Das Durchfahren einer Waschanlage mit dem Auto ist eine schnelle und effiziente Möglichkeit das Fahrzeug zu reinigen. Doch kommt es dabei zu einem Schaden am Fahrzeug, stellt sich schnell die Frage, wer dafür haftet. Worauf müssen Kunden vor dem Benutzen der Waschanlage hingewiesen werden? Für welche Schäden am Auto haftet der Betreiber einer Waschstraße? Wer muss den Schaden durch die Waschanlage beweisen? Und wer haftet für einen Auffahrunfall in der Waschstraße?
- Worauf müssen Kunden vor der Benutzung der Waschanlage hingewiesen werden?
- Wann haftet der Betreiber der Waschanlage für Schäden am Auto?
- Wer muss den Schaden durch die Waschanlage beweisen?
- Kann der Betreiber einer Waschanlage seine Haftung für Schäden ausschließen?
- Wer haftet bei einem Auffahrunfall in der Waschstraße?
Worauf müssen Kunden vor der Benutzung der Waschanlage hingewiesen werden?
Der Betreiber einer Waschstraße hat die Pflicht seine Kunden vor Schäden zu bewahren. Aus diesem Grund muss er die Kunden auf mögliche Gefahrenquellen bei der Benutzung der Waschstraße hinweisen.
Weist er einen Kunden etwa vor Beginn des Waschprogramms nicht daraufhin, dass seine festinstallierte Scheibenantenne beim Waschvorgang abbrechen kann, haftet er für den Schaden, entschied das Amtsgericht (AG) Aachen (Az. 116 C 234/09).
Vor der Benutzung der Waschanlage muss der Fahrer eines Automatik-Fahrzeugs daraufhin gewiesen werden, dass die Zündung zur Verhinderung der Parksperre eingeschaltet sein muss. Unterlässt die Waschanlage diesen Hinweis, haftet sie für den Schaden, der entstanden ist, weil ein Automatik-Auto in der Schleppkette das Waschanlage hängenblieb und sein Kotflügel erheblich beschädigt wurde, so das AG München (Az. 213 C 9522/16). Allein der Aushang: „Gang raus, Automatik N, Motor abstellen, Nicht lenken, Nicht bremsen!“ reicht laut Gericht nicht aus.
Der Betreiber einer Waschanlage muss seine Kunden aber nicht darauf hinweisen, dass sie die Fenster schließen oder den Scheibenwischer ausstellen müssen.
Aber wenn es zu Schäden am Auto, weil sich der Heckscheibenwischer bei der Einfahrt in die Waschstraße nicht in waagerechter Position befunden hat, ist dafür nicht der Fahrzeugführer verantwortlich. Ihn trifft nicht die Pflicht vor der Einfahrt in die Waschstraße zu kontrollieren, ob der Scheibenwischer in der richtigen Position ist, so das Landgericht (LG) Stendal (Az. 22 S 6/22).
Wann haftet der Betreiber der Waschanlage für Schäden am Auto?
Der Betreiber einer Auto-Waschanlage muss seine Kunden und deren Fahrzeuge vor Schäden bewahren. Der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. VII ZR 251/17) stellt aber klar, dass er nicht die Pflicht hat jeder möglichen Gefahr vorzubeugen. Er sei nur verpflichtet die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, bei denen die Gefahr einer Verwirklichung wahrscheinlich ist. Man müsse dabei sowohl die Höhe des Kostenaufwands für die Sicherheitsvorkehrungen wie auch die Folgen eines Schadens abwägen. So ist eine ununterbrochene Überwachung einer Waschanlage für den Betreiber aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismäßig und kann nicht vom ihm verlangt werden. Auch das Einbauen von Sicherheitsmaßnahmen, die einen Auffahrunfall verhindern, könne nicht vom Waschanlagenbetreiber verlangt werden.
Der Betreiber einer Waschanlage hat unter anderem die Pflicht vor Beginn des Waschbetriebs, aber nicht vor jedem Waschgang, die Bürsten der Waschanlage zu kontrollieren. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und verursachen Fremdkörper in den Bürsten Lackschäden an einem Fahrzeug, muss er dafür haften, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken (Az. 4 U 26/12).
Auch bei einer fehlerhaften Querpositionierung des Fahrzeugs in der Waschstraße haftet der Betreiber der Waschanlage für verursachte Schäden. Dies stellt das LG Nürnberg/Fürth (Az. 2 O 8988/16) im Fall eines Fahrzeugs klar, dass nicht richtig in der Mitte der Waschstraße positioniert war und so durch eine Kollision mit Bürsten der Waschanlage beschädigt wurde.
Beachtet ein Kunde beim Benutzen der Waschanlage die erforderliche Sorgfalt und ist ihm kein Fehlverhalten nachzuweisen, haftet der Betreiber für alle Schäden die am Fahrzeug entstanden sind. Laut LG Frankenthal (Az. 4 O 50/21) und LG Wuppertal (Az. 5 O 172/11) entfällt aber die Haftung des Betreibers der Waschstraße, wenn er glaubhaft und nachweislich die fachgerechte Wartung und regelmäßige Kontrolle der Waschstraße dokumentieren kann.
Ist etwa der Defekt an einem Sensor im Gebläsebalken für die Beschäftigten der Waschanlage trotz größter Sorgfalt nicht zu erkennen und kommt es deshalb zu einem Unfall haftet der Betreiber der Waschanlage nicht, entschied das OLG Frankfurt/Main (Az. 11 U 43/17) und stellt klar, dass den Waschanlagenbetreiber keine verschuldensunabhängige Haftung trifft.
Der Betreiber einer Waschanlage haftet auch nicht für Kratzer die ein Autofahrer vor dem Waschgang mit einem Schwamm, der zur Reinigung der Scheiben neben der Tanksäule stand, seinem Fahrzeug zufügte, weil er Vogelkot vom Auto entfernen wollte, so das LG Coburg (Az. 33 S 70/18) klar.
Wer muss den Schaden durch die Waschanlage beweisen?
Kommt es in einer Waschanlage zu einem Schaden am Auto, muss der Kunde beweisen, dass der Schaden durch die Waschanlage verursacht wurde. Es empfiehlt sich daher immer sofort nach Verlassen der Waschstraße das Fahrzeug auf Schäden hin zu kontrollieren und diese an Ort und Stelle dem Betreiber der Waschanlage anzuzeigen und sich den Schaden schriftlich bestätigen zu lassen, so das AG Wedding (Az. 20 C 350/20).
Fällt der Schaden erst später auf, wird die Beweisführung für den Kunden schwierig. Oftmals muss letztlich ein Gutachter über die Ursache des Schadens am Auto urteilen.
Für einen abgerissenen Seitenspiegel muss der Betreiber einer Waschstraße haften, wenn ein Eigenverschulden des Autofahrers nicht erkennbar ist, so das AG München (Az. 171 C 7665/22).
Laut AG Böblingen (Az. 1 C 1515/13) haftet die Waschanlage nicht für einen während des Waschvorgangs abgerissenen Heckspoiler, wenn der Kunde nicht beweisen kann, dass dieser ordnungsgemäß befestigt war.
Kann der Betreiber einer Waschanlage seine Haftung für Schäden ausschließen?
Oftmals hängen in Auto-Waschanlage sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach den etwa für den Abbruch von Antennen oder Spiegeln nicht gehaftet wird. Auch die Haftung für dadurch verursachte Lackschäden ausgeschlossen. Laut BGH (Az. X ZR 133/03) stellt dies ein unangemessene Benachteiligung der Kunden dar. Er erklärte daher diese haftungsbeschränkenden Klauseln für unwirksam.
Wer haftet bei einem Auffahrunfall in der Waschstraße?
Kommt es in einer Waschstraße zu einem Auffahrunfall, weil das Auto eines Kunden nicht anspringt, haftet dieser für die Unfallfolgen, entschied das LG Kleve (Az.5 S 146/15). Diese Haftung ergibt sich aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges und greift auch, wenn nicht das unmittelbar hinter dem Fahrzeug auf dem Förderband stehende Auto auffährt, sondern das hinter diesem stehende Fahrzeug auf das Fahrzeug in der Mitte auffährt.
Ist eine verzögerte Ausfahrt aus der Waschstraße für einen Auffahrunfall verantwortlich, haftet der Autofahrer für den Unfall, entschied das OLG Zweibrücken (Az. 1 U 63/19).
erstmals veröffentlicht am 21.01.2022, letzte Aktualisierung am 02.05.2024
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