Werbebroschüren aufmerksam lesen!
Jeder weiß: Verträge, die man abschließt, sollte man vorher ganz genau durchgelesen haben. Auch und gerade bei Werbeprospekten muss man damit rechnen, dass Werbeaussagen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eventuell abgeschwächt oder spezifiziert werden.
Jeder weiß: Verträge, die man abschließt, sollte man vorher ganz genau durchgelesen haben. Auch und gerade bei Werbeprospekten muss man damit rechnen, dass Werbeaussagen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eventuell abgeschwächt oder spezifiziert werden.
Diese Erfahrung musste eine Kundin einer Versicherung machen, die einen Krankenversicherungsvertrag abschloss. In dem Prospekt, den sie vor Abschluss des Vertrages bekam, hieß es: „Attraktive Beitragsrückerstattung! Leistungsfreiheit bedeutet bares Geld für Sie. Sie erhalten drei Monatsbeiträge bereits nach dem ersten leistungsfreien Jahr.“
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages selbst wurde vereinbart, dass die Beitragsrückerstattung vom Versicherer jährlich festgelegt wird. Dabei werde entschieden, welche Tarife an der Rückerstattung teilnehmen und in welcher Höhe. Auch die Verwendung von Beträgen aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Beitragssenkung, Abwendung und Milderung von Beitragserhöhungen werde jährlich vom Versicherer festgelegt.
Die Versicherte nahm 2009 keine Leistungen der Versicherung in Anspruch. 2010 wurde ihr mitgeteilt, dass für das Jahr 2009 keine Beitragsrückerstattung ausbezahlt werde. Begründet wurde dies mit der Finanzkrise. Das wollte die Versicherungsnehmerin nicht hinnehmen. Sie berief sich auf die Zusicherung im Werbeprospekt und darauf, dass sie sich nur wegen der angekündigten Beitragsrückerstattung für einen Wechsel von ihrer bisherigen Krankenkasse zu dem jetzigen Versicherungsunternehmen entschieden habe. Die Krankenversicherung verwies auf den Vertrag und weigerte sich zu zahlen.
Darauf erhob die Kundin Klage vor dem Amtsgericht München (AZ 261 C 25225/10)- ohne Erfolg:
Das Gericht sah ihren Fall wie folgt: Der geschlossene Versicherungsvertrag regele eindeutig, dass die Beitragsrückerstattung von der entsprechenden Festlegung durch die Versicherung abhängig gemacht werde.
Die Klägerin habe als verständige Verbraucherin auch damit rechnen müssen, dass in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Aussagen aus einem Werbeprospekt konkretisiert und auch abgeschwächt werden. Die Vertragsbedingungen seien vorliegend auch nicht versteckt oder überraschend.
Es möge durchaus sein, dass die Klägerin sich auf Grund der Werbung zu einem Wechsel entschieden habe, weil sie davon ausging, dass sie auf jeden Fall mit einer Beitragsrückerstattung rechnen könne. Es hätte ihr aber klar sein müssen, dass sich der genaue Inhalt des Vertrages – wie generell im Geschäftsleben – nicht nach einem Werbeprospekt richte, sondern nach den Bedingungen des Vertrages. Dazu komme, dass auch im Prospekt bereits darauf hingewiesen wurde, dass Grundlage für den Versicherungsschutz die allgemeinen Geschäftsbedingungen, also gerade nicht die Aussagen des Prospekts, seien.
Es sei einem Vertragspartner auch zuzumuten, sich über Details des Vertrages durch Durchlesen desselben zu informieren. Daran ändere auch der Umfang des Vertragswerkes nichts. Es sei zuzugeben, dass die Versicherungsbedingungen mühselig zu lesen seien. Dies sei aber bei einer Versicherung, die mit zahlreichen Rechten und Pflichten verbunden sei, nicht verwunderlich.
Aus dem Werbeprospekt ergebe sich ebenfalls kein Anspruch. Dieser sei kein bindendes Vertragsangebot, sondern diene nur der Anbahnung eines solchen.
Diese Erfahrung musste eine Kundin einer Versicherung machen, die einen Krankenversicherungsvertrag abschloss. In dem Prospekt, den sie vor Abschluss des Vertrages bekam, hieß es: „Attraktive Beitragsrückerstattung! Leistungsfreiheit bedeutet bares Geld für Sie. Sie erhalten drei Monatsbeiträge bereits nach dem ersten leistungsfreien Jahr.“
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages selbst wurde vereinbart, dass die Beitragsrückerstattung vom Versicherer jährlich festgelegt wird. Dabei werde entschieden, welche Tarife an der Rückerstattung teilnehmen und in welcher Höhe. Auch die Verwendung von Beträgen aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Beitragssenkung, Abwendung und Milderung von Beitragserhöhungen werde jährlich vom Versicherer festgelegt.
Die Versicherte nahm 2009 keine Leistungen der Versicherung in Anspruch. 2010 wurde ihr mitgeteilt, dass für das Jahr 2009 keine Beitragsrückerstattung ausbezahlt werde. Begründet wurde dies mit der Finanzkrise. Das wollte die Versicherungsnehmerin nicht hinnehmen. Sie berief sich auf die Zusicherung im Werbeprospekt und darauf, dass sie sich nur wegen der angekündigten Beitragsrückerstattung für einen Wechsel von ihrer bisherigen Krankenkasse zu dem jetzigen Versicherungsunternehmen entschieden habe. Die Krankenversicherung verwies auf den Vertrag und weigerte sich zu zahlen.
Darauf erhob die Kundin Klage vor dem Amtsgericht München (AZ 261 C 25225/10)- ohne Erfolg:
Das Gericht sah ihren Fall wie folgt: Der geschlossene Versicherungsvertrag regele eindeutig, dass die Beitragsrückerstattung von der entsprechenden Festlegung durch die Versicherung abhängig gemacht werde.
Die Klägerin habe als verständige Verbraucherin auch damit rechnen müssen, dass in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Aussagen aus einem Werbeprospekt konkretisiert und auch abgeschwächt werden. Die Vertragsbedingungen seien vorliegend auch nicht versteckt oder überraschend.
Es möge durchaus sein, dass die Klägerin sich auf Grund der Werbung zu einem Wechsel entschieden habe, weil sie davon ausging, dass sie auf jeden Fall mit einer Beitragsrückerstattung rechnen könne. Es hätte ihr aber klar sein müssen, dass sich der genaue Inhalt des Vertrages – wie generell im Geschäftsleben – nicht nach einem Werbeprospekt richte, sondern nach den Bedingungen des Vertrages. Dazu komme, dass auch im Prospekt bereits darauf hingewiesen wurde, dass Grundlage für den Versicherungsschutz die allgemeinen Geschäftsbedingungen, also gerade nicht die Aussagen des Prospekts, seien.
Es sei einem Vertragspartner auch zuzumuten, sich über Details des Vertrages durch Durchlesen desselben zu informieren. Daran ändere auch der Umfang des Vertragswerkes nichts. Es sei zuzugeben, dass die Versicherungsbedingungen mühselig zu lesen seien. Dies sei aber bei einer Versicherung, die mit zahlreichen Rechten und Pflichten verbunden sei, nicht verwunderlich.
Aus dem Werbeprospekt ergebe sich ebenfalls kein Anspruch. Dieser sei kein bindendes Vertragsangebot, sondern diene nur der Anbahnung eines solchen.
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