Keine Kündigung wegen SMS-Versand
Arbeitnehmer, die trotz Verbots, vom Diensthandy SMS versenden, müssen nach Ansicht des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 24.09.2010, AZ: 24 Ca 1697/10) nicht sofort mit einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen.
Wer von seinem Diensthandy Kurznachrichten verschickt, verletzt damit üblicherweise seine arbeitsvertraglichen Pflichten, da der Versand von Privatnachrichten in Arbeitsverträgen häufig verboten ist. Arbeitnehmer, die dennoch private Kurznachrichten versenden, müssen nach Ansicht des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 24.09.2010, AZ: 24 Ca 1697/10) nicht sofort mit einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen.
Der Fall des Arbeitsgerichts Frankfurt
In dem vom Arbeitsgericht entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer in 22 Monaten insgesamt 16.000 private SMS von seinem Diensthandy verschickt. Seinem Arbeitgeber, einer Tochtergesellschaft der Lufthansa, war hierdurch insgesamt ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von 2.500,00 € entstanden. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer daraufhin fristlos gekündigt.
Abmahnung nur selten verzichtbar
Trotz der hohen Schadenssumme ist das Arbeitsgericht Frankfurt aber gleichwohl davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber nicht sogleich hätte kündigen dürfen. Vielmehr sei es erforderlich gewesen, den Arbeitnehmer vor der Kündigung zunächst abzumahnen und damit die „gelbe Karte“ zu zeigen. Das Gericht begründete dies damit, dass der Arbeitgeber 22 Monate lang Zeit gehabt hätte, auf das Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu reagieren.
Unser Praxistipp
Das Abmahnerfordernis wird in der Praxis häufig unterschätzt. Das Vorliegen eines schweren Pflichtenverstoßes reicht nämlich dann zur fristlosen Kündigung nicht, wenn die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers entweder schon lange her ist oder sich – wie im vorliegenden Fall – über einen langen Zeitraum hingezogen hat. Erweckt der Arbeitgeber in diesen Fällen durch sein Nichthandeln den Eindruck, er würden den Pflichtenverstoß tolerieren, führt dies dazu, dass er dem Arbeitnehmer vor Kündigung zunächst einmal die „gelbe Karte“ zeigen muss. Die Rechtsprechung zur fristlosen Kündigung ist jedoch insgesamt unübersichtlich, so dass Betroffenen nur geraten werden kann, sich an einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.
Der Fall des Arbeitsgerichts Frankfurt
In dem vom Arbeitsgericht entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer in 22 Monaten insgesamt 16.000 private SMS von seinem Diensthandy verschickt. Seinem Arbeitgeber, einer Tochtergesellschaft der Lufthansa, war hierdurch insgesamt ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von 2.500,00 € entstanden. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer daraufhin fristlos gekündigt.
Abmahnung nur selten verzichtbar
Trotz der hohen Schadenssumme ist das Arbeitsgericht Frankfurt aber gleichwohl davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber nicht sogleich hätte kündigen dürfen. Vielmehr sei es erforderlich gewesen, den Arbeitnehmer vor der Kündigung zunächst abzumahnen und damit die „gelbe Karte“ zu zeigen. Das Gericht begründete dies damit, dass der Arbeitgeber 22 Monate lang Zeit gehabt hätte, auf das Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu reagieren.
Unser Praxistipp
Das Abmahnerfordernis wird in der Praxis häufig unterschätzt. Das Vorliegen eines schweren Pflichtenverstoßes reicht nämlich dann zur fristlosen Kündigung nicht, wenn die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers entweder schon lange her ist oder sich – wie im vorliegenden Fall – über einen langen Zeitraum hingezogen hat. Erweckt der Arbeitgeber in diesen Fällen durch sein Nichthandeln den Eindruck, er würden den Pflichtenverstoß tolerieren, führt dies dazu, dass er dem Arbeitnehmer vor Kündigung zunächst einmal die „gelbe Karte“ zeigen muss. Die Rechtsprechung zur fristlosen Kündigung ist jedoch insgesamt unübersichtlich, so dass Betroffenen nur geraten werden kann, sich an einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.
von Sebastian Windisch
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