BGH: Ausgleichsansprüche nach beendeter nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Bundesgerichtshof bejaht Ausgleichsansprüche, wenn Partner in ihrer Beziehung die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines gemeinsamen Vermögensgegenstandes einen gemeinsamen Wert zu schaffen.
Die frühere Rechtsprechung verneinte in der Regel Ausgleichsansprüche nach Beendigung der Beziehung. Der Grund lag darin, dass die Parteien durch die eher lose Beziehung gerade nicht rechtlich füreinander einstehen wollen. Diese Rechtsprechung wurde nunmehr soweit geändert, als der Bundesgerichtshof Ausgleichsansprüche bejaht, wenn Partner in ihrer Beziehung die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines gemeinsamen Vermögensgegenstandes einen gemeinsamen Wert zu schaffen, der von ihnen gemeinsam genutzt und ihnen auch gemeinsam gehören sollte. Hauptbeispiel ist der Fall, in dem ein Partner erhebliche Werte in die dem anderen Partner gehörende Immobilie investiert.
Der BGH bejaht hier einen Rückforderungsanspruch des investierenden Partners, da zumindest schlüssig ein Gesellschaftsvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist. Ebenso bejaht der Bundesgerichtshof ein Rückforderungsrecht von Zuwendungen eines Partners an den anderen Partner, die deutlich über das hinausgehen, was die nichteheliche Lebensgemeinschaft Tag für Tag benötigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollen, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt, an dem erworbenen Gegenstand langfristig teilhaben zu können. Diese Fallkonstellation liegt insbesondere dann vor, wenn ein Partner in die im Allein- oder Miteigentum des anderen Partners stehende Immobilie Geldbeträge investiert, da dies in der Erwartung einer fortbestehenden Partnerschaft geschieht. Wird die Beziehung gelöst, kann dieser Zweck nicht mehr erreicht werden, sodass die investierten Beträge zurückgefordert werden können.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass immer dann, wenn die Trennung der Lebensgefährten zu einer Vermögensverteilung führen, die zu den ursprünglich investierten Beträgen in einem Außenverhältnis stehen, Rückforderungsansprüche zu bejahen sind, sofern die investierten Beträge nachweisbar sind. Darauf sollte auch in Zeiten einer gut funktionierenden Beziehung immer geachtet werden.
Der BGH bejaht hier einen Rückforderungsanspruch des investierenden Partners, da zumindest schlüssig ein Gesellschaftsvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist. Ebenso bejaht der Bundesgerichtshof ein Rückforderungsrecht von Zuwendungen eines Partners an den anderen Partner, die deutlich über das hinausgehen, was die nichteheliche Lebensgemeinschaft Tag für Tag benötigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollen, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt, an dem erworbenen Gegenstand langfristig teilhaben zu können. Diese Fallkonstellation liegt insbesondere dann vor, wenn ein Partner in die im Allein- oder Miteigentum des anderen Partners stehende Immobilie Geldbeträge investiert, da dies in der Erwartung einer fortbestehenden Partnerschaft geschieht. Wird die Beziehung gelöst, kann dieser Zweck nicht mehr erreicht werden, sodass die investierten Beträge zurückgefordert werden können.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass immer dann, wenn die Trennung der Lebensgefährten zu einer Vermögensverteilung führen, die zu den ursprünglich investierten Beträgen in einem Außenverhältnis stehen, Rückforderungsansprüche zu bejahen sind, sofern die investierten Beträge nachweisbar sind. Darauf sollte auch in Zeiten einer gut funktionierenden Beziehung immer geachtet werden.
von Sebastian Windisch
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