Arbeitsrecht: Beweisfotos vom Blaumachen rechtens?
Stellen Sie sich vor, dass Sie Ihren Arbeitnehmer beim "Blaumachen" erwischen. Klar ist: Trotz Krankmeldung beim Sport, beim Konzert oder im Freibad zu sein, rechtfertigt nicht nur eine Abmahnung, sondern bisweilen auch die fristlose Kündigung. Doch im Kündigungsschutzprozess kann es schwierig werden, dem Arbeitnehmer diese Freizeitaktivitäten nachzuweisen.
Das Landesarbeitsgericht Mainz entschied daher, dass es Arbeitgebern zum späteren Beweis vor Gericht erlaubt sei, von des "Blaumachens" verdächtigten Mitarbeitern Bildaufnahmen bei der Freizeitausübung zu machen (Az.: 10 SaGa 3/13).
Arbeitnehmer wollte Bilderlöschung erzwingen
Im Fall des Landesarbeitsgerichtes war es genau so geschehen, wie oben beschrieben: Während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit wurde der Mitarbeiter eines Unternehmens von einem Kollegen dabei "erwischt" wie er öffentlich seinen PKW säuberte. Der Mitarbeiter begann sodann damit, von dem Krankgeschriebenen, der einen gesunden Eindruck machte, mit der Handykamera Fotos zu schießen.
Diese Bilder gerieten dann an die Geschäftsleitung, welche dem Angestellten die fristlose Kündigung aussprach. Der Angestellte ging zum einen gerichtlich gegen die Kündigung vor, versuchte aber zum anderen auch eine einstweilige Verfügung zu erwirken, die es dem Unternehmen verbieten sollte, Bilder von ihm zu erstellen oder ihm "nachzustellen" bzw. ihn heimlich zu kontrollieren. Zudem sollte das Unternehmen verpflichtet werden, vorhandene Bilder zu löschen.
Arbeitsgerichte lassen Bilder zu
Das Arbeitsgericht jedoch wies diesen Antrag des Mitarbeiters zurück. Die Bilder würden den Mitarbeiter lediglich in seiner Sozialsphäre - nicht aber Privat- oder Intimsphäre - berühren. Dies müsse der Blaumacher allerdings hinnehmen, weil sein Arbeitgeber nur so wirksam beweisen könne, dass die Krankheit nur vorgeschoben sei. Das Interesse des Arbeitgebers an der Aufklärung des Falles überwiege das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seiner Sozialsphäre.
Hiergegen legte der Mitarbeiter Berufung zum Landesarbeitsgericht ein, welches sich jedoch der Meinung des Gerichts erster Instanz anschloss.
Mitarbeiterüberwachung und -kontrolle vorher absegnen lassen
Im geschilderten Fall hatte der Unternehmer Glück, dass seine zufällige "Überwachungsmaßnahme" gerichtlich akzeptiert wurde. Gerade jedoch vor dem Hintergrund der Datenskandale in Sachen Mitarbeiterüberwachung, die in den letzten Jahren große mediale Wellen schlugen, sollten Firmenchefs bei gezielten Überwachungsmaßnahmen vorab fachanwaltlich klären lassen, ob diese rechtlich zulässig sind. Dies ergibt sich aus zwei wichtigen Gründen: Eine verdeckte Überwachung kann, wenn sie unzulässig ist, zum einen zu einem Beweisverwertungsverbot vor Gericht führen, zum anderen aber auch das Image des Unternehmens nachhaltig schädigen, wenn sie öffentlich wird.
Arbeitnehmer wollte Bilderlöschung erzwingen
Im Fall des Landesarbeitsgerichtes war es genau so geschehen, wie oben beschrieben: Während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit wurde der Mitarbeiter eines Unternehmens von einem Kollegen dabei "erwischt" wie er öffentlich seinen PKW säuberte. Der Mitarbeiter begann sodann damit, von dem Krankgeschriebenen, der einen gesunden Eindruck machte, mit der Handykamera Fotos zu schießen.
Diese Bilder gerieten dann an die Geschäftsleitung, welche dem Angestellten die fristlose Kündigung aussprach. Der Angestellte ging zum einen gerichtlich gegen die Kündigung vor, versuchte aber zum anderen auch eine einstweilige Verfügung zu erwirken, die es dem Unternehmen verbieten sollte, Bilder von ihm zu erstellen oder ihm "nachzustellen" bzw. ihn heimlich zu kontrollieren. Zudem sollte das Unternehmen verpflichtet werden, vorhandene Bilder zu löschen.
Arbeitsgerichte lassen Bilder zu
Das Arbeitsgericht jedoch wies diesen Antrag des Mitarbeiters zurück. Die Bilder würden den Mitarbeiter lediglich in seiner Sozialsphäre - nicht aber Privat- oder Intimsphäre - berühren. Dies müsse der Blaumacher allerdings hinnehmen, weil sein Arbeitgeber nur so wirksam beweisen könne, dass die Krankheit nur vorgeschoben sei. Das Interesse des Arbeitgebers an der Aufklärung des Falles überwiege das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seiner Sozialsphäre.
Hiergegen legte der Mitarbeiter Berufung zum Landesarbeitsgericht ein, welches sich jedoch der Meinung des Gerichts erster Instanz anschloss.
Mitarbeiterüberwachung und -kontrolle vorher absegnen lassen
Im geschilderten Fall hatte der Unternehmer Glück, dass seine zufällige "Überwachungsmaßnahme" gerichtlich akzeptiert wurde. Gerade jedoch vor dem Hintergrund der Datenskandale in Sachen Mitarbeiterüberwachung, die in den letzten Jahren große mediale Wellen schlugen, sollten Firmenchefs bei gezielten Überwachungsmaßnahmen vorab fachanwaltlich klären lassen, ob diese rechtlich zulässig sind. Dies ergibt sich aus zwei wichtigen Gründen: Eine verdeckte Überwachung kann, wenn sie unzulässig ist, zum einen zu einem Beweisverwertungsverbot vor Gericht führen, zum anderen aber auch das Image des Unternehmens nachhaltig schädigen, wenn sie öffentlich wird.
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