Arbeitsrecht: Winterchaos keine Entschuldigung für Zuspätkommen
Der Winter mit reichlich Schnee und Eisglätte hat uns teilweise fest im Griff, viele Menschen kommen deshalb zu spät, manche vielleicht sogar gar nicht zur Arbeit. Über die aktuelle Rechtslage in solchen Situationen soll der folgende Beitrag informieren.
Gibt es für den Arbeitnehmer einfach mal "schneefrei"?
Nein, Sonderurlaub wegen der winterlichen "Eiszeit" gibt es grundsätzlich nicht. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die ausgefallenen Arbeitsstunden, wenn er wegen extremer unvorhersehbarer Witterungsbedingungen nicht zur Arbeit erscheint.
Muss der Arbeitgeber die Wetterverhältnisse als Grund der Verspätung akzeptieren?
Nein, denn der Arbeitnehmer trägt das sogenannte Wegerisiko, er muss sich darum kümmern, rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Vorhersehbare schlechte Wetterverhältnisse sind keine Ausrede. Der Arbeitgeber darf von seinen Angestellten erwarten, dass sie den Wetterbericht verfolgen und sich darauf einstellen. Gleiches gilt selbst für unvorhersehbare Verspätungen, die Pendlern etwa durch einen ausgefallenen Zug wegen eingefrorener Weichen oder einen ausgefallenen Bus entstehen. So etwas gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, das der Arbeitnehmer zu tragen hat.
Darf der Arbeitgeber den Lohn des "Nachzüglers" kürzen?
Angestellte müssen bei winterlichen Vorhersagen früher aufstehen und zur Arbeit losfahren. Anderenfalls darf der Chef bei zu spätem Erscheinen zum Dienst den Lohn für die fehlende Arbeitszeit kürzen oder die Zeit gegebenenfalls nach Absprache nacharbeiten lassen.
Darf der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen?
Eine Abmahnung kann höchstens diejenigen treffen, die im Winter regelmäßig zu spät erscheinen und dann stets mit derselben Ausrede ankommen, ihr Auto sein nicht angesprungen oder sie haben Schnee schippen müssen. Aber bei einmaligen Verspätungen oder wenn Beschäftigte wegen eines unvorhersehbaren Schneesturms nicht rechtzeitig in den Betrieb kommen, reagiert kaum ein Arbeitgeber so hart.
Wer zahlt bei einem Unfall im Schnee auf dem Weg zur Arbeit?
Bei einem Sturz oder Unfall auf spiegelglatte Straßen oder verschneiten Gehwegen akzeptiert die gesetzliche Unfallversicherung nicht jeden Ausrutscher oder jede Kollision als Wegeunfall. Der Arbeitnehmer muss sich von zu Hause aus auf direktem Weg zur Arbeit befunden haben. Hat der verunglückte Arbeitnehmer aber z.B. aus privaten Gründen einen Umweg gemacht - etwa zum Einkaufen - gibt es kein Geld von der gesetzlichen Unfallversicherung. Anders sieht es mit witterungsbedingten Umwegen aus. Wenn jemand einen anderen Weg nehmen muss, weil er beispielsweise die vereiste Bergkuppe nicht hochkommt, und dann verunglückt, gilt auch das als Wegeunfall.
Nein, Sonderurlaub wegen der winterlichen "Eiszeit" gibt es grundsätzlich nicht. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die ausgefallenen Arbeitsstunden, wenn er wegen extremer unvorhersehbarer Witterungsbedingungen nicht zur Arbeit erscheint.
Muss der Arbeitgeber die Wetterverhältnisse als Grund der Verspätung akzeptieren?
Nein, denn der Arbeitnehmer trägt das sogenannte Wegerisiko, er muss sich darum kümmern, rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Vorhersehbare schlechte Wetterverhältnisse sind keine Ausrede. Der Arbeitgeber darf von seinen Angestellten erwarten, dass sie den Wetterbericht verfolgen und sich darauf einstellen. Gleiches gilt selbst für unvorhersehbare Verspätungen, die Pendlern etwa durch einen ausgefallenen Zug wegen eingefrorener Weichen oder einen ausgefallenen Bus entstehen. So etwas gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, das der Arbeitnehmer zu tragen hat.
Darf der Arbeitgeber den Lohn des "Nachzüglers" kürzen?
Angestellte müssen bei winterlichen Vorhersagen früher aufstehen und zur Arbeit losfahren. Anderenfalls darf der Chef bei zu spätem Erscheinen zum Dienst den Lohn für die fehlende Arbeitszeit kürzen oder die Zeit gegebenenfalls nach Absprache nacharbeiten lassen.
Darf der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen?
Eine Abmahnung kann höchstens diejenigen treffen, die im Winter regelmäßig zu spät erscheinen und dann stets mit derselben Ausrede ankommen, ihr Auto sein nicht angesprungen oder sie haben Schnee schippen müssen. Aber bei einmaligen Verspätungen oder wenn Beschäftigte wegen eines unvorhersehbaren Schneesturms nicht rechtzeitig in den Betrieb kommen, reagiert kaum ein Arbeitgeber so hart.
Wer zahlt bei einem Unfall im Schnee auf dem Weg zur Arbeit?
Bei einem Sturz oder Unfall auf spiegelglatte Straßen oder verschneiten Gehwegen akzeptiert die gesetzliche Unfallversicherung nicht jeden Ausrutscher oder jede Kollision als Wegeunfall. Der Arbeitnehmer muss sich von zu Hause aus auf direktem Weg zur Arbeit befunden haben. Hat der verunglückte Arbeitnehmer aber z.B. aus privaten Gründen einen Umweg gemacht - etwa zum Einkaufen - gibt es kein Geld von der gesetzlichen Unfallversicherung. Anders sieht es mit witterungsbedingten Umwegen aus. Wenn jemand einen anderen Weg nehmen muss, weil er beispielsweise die vereiste Bergkuppe nicht hochkommt, und dann verunglückt, gilt auch das als Wegeunfall.
von Thorsten Ruppel
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Arbeitsrecht
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Arbeitsrecht