Augen auf beim Autofahren!
Unfälle mit dem Auto geschehen täglich tausendfach in Deutschland. Dementsprechend häufig werden auch die Gerichte wegen Streitigkeiten aufgrund eines Verkehrsunfalls angerufen. Wir haben Ihnen nachfolgend aktuelle Rechtsprechung zusammengestellt.
Unfälle mit dem Auto geschehen täglich tausendfach in Deutschland. Dementsprechend häufig werden auch die Gerichte wegen Streitigkeiten aufgrund eines Verkehrsunfalls angerufen. Wir haben Ihnen nachfolgend aktuelle Rechtsprechung zusammengestellt.
Vorsicht Hauswand!
Ein Autofahrer, der sehr nah an einer Hauswand entlang fährt, muss besondere Vorsicht walten lassen. Streift er einen an der Hauswand befestigten Blitzableiter kann er für den Schaden nicht die Hauseigentümer in Anspruch nehmen.
Dies entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 241 C 31612/10) im Fall einer Autofahrerin, die mit ihrem Auto beim Einparken auf einem Kundenparkplatz eines Einrichtungszentrums einen an der Außenfassade montierten Blitzableiter streifte und in Folge dessen den Kotflügel des Fahrzeuges beschädigte. Der Schaden am Auto belief sich auf rund 780 Euro. Diesen Schaden wollte die Autofahrerin vom Inhaber des Einrichtungszentrums erstatten bekommen, weil dieser ihrer Meinung nach seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen war. Der Inhaber des Einrichtungshauses sah dies jedoch anders: Die Autofahrerin habe beim Einparken einen ausreichenden Sicherheitsabstand wahren müssen.
So sah das auch das Amtsgericht München: Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Zwar sei derjenige, der eine Gefahrenlage schaffe, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Es müsse aber nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden, sondern nur diejenigen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten dürfe und die nach den Umständen zumutbar seien. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Blitzableiter nur 6 cm von der Wand in den Parkplatz hineinrage. Allein der Außenspiegel sei deutlich breiter als 6 cm. Zu einer Beschädigung des PKWs könne es daher nur kommen, wenn dessen Fahrer in einem sehr spitzen Winkel einparke und extrem nah an die Wand fahre. Tue er aber dieses, habe er besondere Vorsicht walten zu lassen, so das Münchner Gericht.
StVO gilt auch in der Tiefgarage!
Die Benutzer von Tiefgaragen müssen auch die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung beachten. Vorfahrt haben auch hier die Autofahrer, die sich auf den Durchfahrtsspuren befinden. Ist das Sichtfeld des Autofahrers eingeschränkt, muss er sich möglicherweise Hilfe holen und sich von einer anderen Person einweisen lassen.
Dies entschied ebenfalls das Amtsgericht München (Aktenzeichen 343 C 26971/12 ) Der Unfall habe sich ereignet, während der Kläger mit seinem Pkw rückwärts aus einem Stellplatz der Tiefgarage auf die Fahrbahn zwischen den Stellplätzen ausfuhr. Beim Rückwärtsfahren habe man sich nach der Straßenverkehrsverordnung so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Gleiches gelte auch für denjenigen, der aus einer Parkbucht auf die Fahrbahn ausfahre.
Hier habe der Unfall zwar in einer Tiefgarage stattgefunden, in der auf die Regeln der Straßenverkehrsordnung nicht ausdrücklich Bezug genommen werde. Nach allgemeiner Meinung gelte an solchen Plätzen allerdings auch eine besondere gegenseitige Rücksichtnahmepflicht. Es sei nicht angemessen, dort die üblichen Vorfahrtsregeln völlig außer Kraft zu setzen. Im Allgemeinen würden auch die Benutzer von Parkplätzen oder Tiefgaragen darauf vertrauen, dass die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung beachtet werden Deshalb würden auch in Tiefgaragen die Verkehrsteilnehmer, die sich auf den Durchfahrtspuren befinden, Vorfahrt genießen.
Vorsicht Hauswand!
Ein Autofahrer, der sehr nah an einer Hauswand entlang fährt, muss besondere Vorsicht walten lassen. Streift er einen an der Hauswand befestigten Blitzableiter kann er für den Schaden nicht die Hauseigentümer in Anspruch nehmen.
Dies entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 241 C 31612/10) im Fall einer Autofahrerin, die mit ihrem Auto beim Einparken auf einem Kundenparkplatz eines Einrichtungszentrums einen an der Außenfassade montierten Blitzableiter streifte und in Folge dessen den Kotflügel des Fahrzeuges beschädigte. Der Schaden am Auto belief sich auf rund 780 Euro. Diesen Schaden wollte die Autofahrerin vom Inhaber des Einrichtungszentrums erstatten bekommen, weil dieser ihrer Meinung nach seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen war. Der Inhaber des Einrichtungshauses sah dies jedoch anders: Die Autofahrerin habe beim Einparken einen ausreichenden Sicherheitsabstand wahren müssen.
So sah das auch das Amtsgericht München: Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Zwar sei derjenige, der eine Gefahrenlage schaffe, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Es müsse aber nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden, sondern nur diejenigen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten dürfe und die nach den Umständen zumutbar seien. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Blitzableiter nur 6 cm von der Wand in den Parkplatz hineinrage. Allein der Außenspiegel sei deutlich breiter als 6 cm. Zu einer Beschädigung des PKWs könne es daher nur kommen, wenn dessen Fahrer in einem sehr spitzen Winkel einparke und extrem nah an die Wand fahre. Tue er aber dieses, habe er besondere Vorsicht walten zu lassen, so das Münchner Gericht.
StVO gilt auch in der Tiefgarage!
Die Benutzer von Tiefgaragen müssen auch die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung beachten. Vorfahrt haben auch hier die Autofahrer, die sich auf den Durchfahrtsspuren befinden. Ist das Sichtfeld des Autofahrers eingeschränkt, muss er sich möglicherweise Hilfe holen und sich von einer anderen Person einweisen lassen.
Dies entschied ebenfalls das Amtsgericht München (Aktenzeichen 343 C 26971/12 ) Der Unfall habe sich ereignet, während der Kläger mit seinem Pkw rückwärts aus einem Stellplatz der Tiefgarage auf die Fahrbahn zwischen den Stellplätzen ausfuhr. Beim Rückwärtsfahren habe man sich nach der Straßenverkehrsverordnung so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Gleiches gelte auch für denjenigen, der aus einer Parkbucht auf die Fahrbahn ausfahre.
Hier habe der Unfall zwar in einer Tiefgarage stattgefunden, in der auf die Regeln der Straßenverkehrsordnung nicht ausdrücklich Bezug genommen werde. Nach allgemeiner Meinung gelte an solchen Plätzen allerdings auch eine besondere gegenseitige Rücksichtnahmepflicht. Es sei nicht angemessen, dort die üblichen Vorfahrtsregeln völlig außer Kraft zu setzen. Im Allgemeinen würden auch die Benutzer von Parkplätzen oder Tiefgaragen darauf vertrauen, dass die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung beachtet werden Deshalb würden auch in Tiefgaragen die Verkehrsteilnehmer, die sich auf den Durchfahrtspuren befinden, Vorfahrt genießen.
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