Arbeitsunfall: Wann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung?
Trotz hoher Anforderungen an die Arbeitssicherheit kommt es immer wieder zu Arbeitsunfällen mit teilweise erheblichen gesundheitlichen Folgen für den Arbeitnehmer. Wer profitiert jetzt vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung? Welche Tätigkeiten eines Arbeitnehmers sind unfallversichert und wann muss die Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall nicht zahlen? Muss die gesetzliche Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall auch Medikamente oder eine Reha übernehmen? Und wie verhält man sich nach einem Arbeitsunfall richtig?
- Was versteht man unter einer gesetzlichen Unfallversicherung?
- Wer ist gesetzlich unfallversichert?
- Wann beginnt der Unfallversicherungsschutz?
- Wann zählt ein Unfall als Arbeitsunfall?
- In welchen Fällen zahlt die gesetzliche Unfallversicherung bei Unfällen nicht?
- Ist auch ein Unfall auf dem Weg von oder zur Arbeit ein Arbeitsunfall?
- Genießen Arbeitnehmer auf Dienstreisen Versicherungsschutz nach einem Unfall?
- Ist ein Unfall bei einer Firmenveranstaltung ein Arbeitsunfall?
- Wann gelten Unfälle von Schülern als Arbeitsunfall?
- Kann eine Corona-Infektion als Arbeitsunfall anerkannt werden?
- Was muss die gesetzliche Unfallversicherung zahlen?
- Wie verhält man sich nach einem Arbeitsunfall richtig?
Was versteht man unter einer gesetzlichen Unfallversicherung?
Die gesetzliche Unfallversicherung ist als Pflichtversicherung ein Teil der Sozialversicherung. Sie kommt für Schäden an der Gesundheit auf, die Versicherte während und aufgrund ihrer versicherten Tätigkeit erlitten haben. Im Gegensatz dazu leistet eine private Unfallversicherung für alle Unfälle, egal, ob sie am Arbeitsplatz oder zu Hause geschehen.
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist für die Versicherten kostenlos. Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung werden ausschließlich vom Arbeitgeber bezahlt. Er muss seinen Betrieb bei der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung anmelden.
Wer ist gesetzlich unfallversichert?
Unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen alle Arbeitnehmer und Auszubildende sowie Kindergartenkinder, Schüler, Studenten und pflegende Angehörige, wenn die Pflege zu Hause stattfindet.
Handelt es sich hingegen um eine unternehmerähnliche Tätigkeit, so besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, so das Hessische Landessozialgericht (LSG) (Az. L 3 U 26/11) im Fall eines Gebäudereinigers.
Selbstständige Unternehmer und Freiberufler können sich bei der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versichern.
Wann beginnt der Unfallversicherungsschutz?
Der Unfallversicherungsschutz greift bereits am "Probetag" auch wenn noch kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, entschied das Bundessozialgericht (BSG) (Az. B 2 U 1/18 R), da die Tätigkeit des Arbeitnehmers, der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich sei.
Nach einer weiteren Entscheidung des BSG (Az. B 2 U 13/20 R) steht eine Bewerberin an einem unentgeltlichen sog. Kennenlern-Tag bereits unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wann zählt ein Unfall als Arbeitsunfall?
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung tritt für Arbeitnehmer ein, sobald ein Unfall am Arbeitsplatz oder auf dem Arbeitsweg geschehen ist. Als Unfall bezeichnet man ein Ereignis, dass zeitlich begrenzt ist, von außen auf den Körper einwirkt und Schäden an der Gesundheit oder sogar den Tod zur Folge hat.
So können die Verletzungen eines Arbeitnehmers durch einen Sprung in den Pool als Arbeitsunfall anerkannt werden, wenn das Baden der Erhaltung der Arbeitskraft dient und damit betriebsbezogen ist, so das Sozialgericht (SG) München (Az. 5 S 9 U 276/21).
Auch der Sturz eines Arbeitnehmers in einer Werkhalle aufgrund von Schwindel kann ein Arbeitsunfall sein, so das LSG Baden-Württemberg (Az. L 9 U 1970/21), wenn etwa die Halle schlecht beleuchtet und die Stufen nicht gekennzeichnet waren.
Ein Forstwirt, der bei Holzfällarbeiten auf seinem Hof in einen Nagel trat und sich verletzte, hat auch dann einen Arbeitsunfall erlitten, wenn dies nicht in seinem versicherten Forst geschehen ist, so das SG Münster (Az. S1 U 5011/23).
Ein Busfahrer, der zu Hause aufgrund einer Verpuffung im Heizkessel eine Augenverletzung erlitt, ist vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst, weil er im Home-Office tätig war, so das BSG (Az. B 2 U 14/21 R).
In welchen Fällen zahlt die gesetzliche Unfallversicherung bei Unfällen nicht?
Kein Versicherungsschutz bei fehlendem Zusammenhang zur Arbeit
Rein zufällige Unfälle am Arbeitsplatz, wie etwa ein Schlaganfall, führen nicht zu Ansprüchen gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung. Wichtig ist, dass der Unfall im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. So lehnte das LSG Berlin-Potsdam (Az. L 3 U 58/20) den Versicherungsschutz für eine Teilamputation des Fußes bei einem Flussfischers ab. Bei dem Mann hatte sich zunächst aufgrund seiner Gummistiefel, die er bei seiner Arbeit trug, eine Blase am Fuß gebildet, die sich später entzündete. Der Fischer ließ den Fuß im Krankenhaus untersuchen, wo festgestellt wurde, dass er unter einer schweren Diabetes leidet, was ihm bislang nicht bekannt war. Der diabetische Fuß musste schließlich teilweise amputiert werden. Laut Gericht war die Teilamputation aber keine Unfallfolge, weil die Blase am Fuß nicht ursächlich war, sondern die Diabetes.
Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist die genaue Angabe der Unfallzeit notwendig, stellt das VG Wiesbaden (Az. 3 K 1696/15.WI) klar. Daher ist die Aufnahme von Korrisionsschutzmittel über das Trinkwasser im Betrieb kein Arbeitsunfall.
Ein Kfz-Mechaniker, der beim Aussteigen aus einem Lastkraftwagen nach mehreren Metern zurückgelegter Wegstrecke, Schmerzen im Knie verspürt, hat keinen Arbeitsunfall erlitten, entschied das Sozialgericht (SG) Karlsruhe (Az. S 1 U 3506/17), da kein äußeres Ereignis auf seinen Körper eingewirkt habe.
Auch ein Sturz auf einer Radtour mit einem potentiellen Arbeitgeber ist kein Arbeitsunfall. So das LSG Baden-Württemberg (Az. L 8 U 1620/22).
Kein Versicherungsschutz für Arbeitnehmer bei privaten Angelegenheiten!
Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem Spaziergang in seiner Mittagspause, ist das kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung, entschied das LSG Darmstadt (Az. L 9 U 208/17).
Spazierengehen sei keine Pflicht aus dem arbeitsvertraglichen Verhältnis und diene auch nicht zu Unternehmenszwecken.
Ein Unfall beim Trinken während des Wartens auf die Betriebsbereitschaft eines Kopiergerätes ist ebenfalls kein Arbeitsunfall, so das SG Dresden (Az. S 5 U 113/13). Bei der Nahrungsaufnahme handele es sich um eine sogenannte eigenwirtschaftliche Verrichtung, mit der die versicherte Tätigkeit unterbrochen wird. Gleiches gilt bei einem Arbeitnehmer, der sich auf dem Weg von der Arbeit an einem Speiseeis verschluckte und daraufhin einen Herzinfarkt erlitt, so das SG Berlin (Az. S 98 U 178/10). Oder beim Sturz eines Arbeitnehmers in der Werkskantine seines Arbeitgebers, weil er auf Salatsauce ausrutschte. Auch hier lehnte das SG Heilbronn (Az. S 5 U 1444/11) einen Arbeitsunfall ab. Ebenso beim Sturz eines Arbeitnehmers auf der Toilette. Bei der Verrichtung der Notdurft handelt es sich immer um eine eigenwirtschaftliche Verrichtung, so das SG Heilbronn (Az. S 13 U 1826/17).
Anders das LSG Hessen (Az. L 3 U 202/21) wonach es sich um einen Arbeitsunfall handelt, wenn ein Beschäftigter im Betrieb auf dem Weg zum Kaffeeautomaten stürzt und sich verletzt.
Der Weg zur Zigarettenpause ist laut SG Karlsruhe (Az. S 4 U 1189/15) und SG Berlin (Az. S 68 U 577/12) nicht unfallversichert, da das Einlegen einer Zigarettenpause eine private Angelegenheit ist.
Auch Arbeitnehmer, die in ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz im Home-Office arbeiten, sind auf den Wegen zur Nahrungsaufnahme nicht unfallversichert, entschied das BSG (Az. B 2 U 5/15 R).
Beim Sturz einer Arbeitnehmerin auf dem Weg zu ihrem Auto, um vergessene Tabletten zu holen, handelt es sich laut LSD Berlin-Brandenburg (Az. L 21 U 40/21) nicht um einen Arbeitsunfall. Die Tabletteneinnahme sei nicht zwingend notwendig gewesen, um weiterhin die Arbeitsleistung zu erbringen.
Ist auch ein Unfall auf dem Weg von oder zur Arbeit ein Arbeitsunfall?
Unfälle auf dem Weg von oder zur Arbeit sind gesetzlich unfallversichert – Umwege allerdings nicht, entschied das BSG (Az. B 2 U 3/13 R). Erledigt der Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit noch einen Einkauf an der Wegstrecke, verfolgt er eigenwirtschaftliche Ziele. Das gilt auch, wenn er nur einen Brief in einen Briefkasten einwirft und sich dabei verletzt, so das BSG (Az. B 2 U 31/17 R), Lebensmittel einkauft (BSG; Az. B 2 U 11/16 R) oder Geld abhebt (SG Osnabrück; Az. S 19 U 43/11).
Auch ein Unfall auf dem Weg zum Arzt ist eine Privatangelegenheit und wird nicht als Arbeitsunfall anerkannt, urteilte das BSG (Az. B 2 U 16/14 R) sowie das SG Dortmund (Az. S 36 U 131/17).
Wird ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsweg unterbricht, weil er im Wald eine Notdurft verrichten muss, von seinem parkenden Auto überrollt und stirbt dabei, ist das laut LSG Baden-Württemberg (Az. L 1 U 1485/23).
Aber kommt es auf dem Heimweg von der Arbeit zu einer Kollision mit einem Hund, der unvermittelt auf die Fahrbahn springt und erleidet der Arbeitnehmer dadurch einen Schock, ist das als Arbeitsunfall anzusehen, so das SG Dresden (Az. S 5 U 232/20).
Aufgepasst: Auch der Arbeitsweg von einem dritten Ort aus – also nicht dem Wohnsitz – fällt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das BSG (Az. B 2 U 2/18 R, B 2 U 20/18 R) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung in zwei Fällen entschieden. Begründung: Gerade in Pandemiezeiten gibt es Gründe, zeitweise nicht am Wohnsitz zu leben, sondern sich in einem Hotel oder bei Verwandten aufzuhalten – etwa bei Erkrankungen von Familienmitgliedern oder Quarantäne. Auch für den Weg von diesem Aufenthaltsort zur Arbeitsstätte besteht laut BSG der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Laut BSG (Az. B 2 U 15/22 R) kann auch ein Unfall auf dem Weg von einem privaten Wochenendausflug zur Wohnung, um dort vor Arbeitsantritt Unterlagen und Schlüssel zu holen, ein Arbeitsunfall sein. Voraussetzung ist laut Gericht, dass die Arbeitnehmerin den Weg zu ihrer Wohnung, um Arbeitssachen zu holen, auf Weisung ihres Arbeitgebers tat.
Genießen Arbeitnehmer auf Dienstreisen Versicherungsschutz nach einem Unfall?
Kommt es beim morgendlichen Duschen auf einer Dienstreise zu einem Unfall, so kann der Arbeitnehmer nicht auf den Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung hoffen. Das LSG Erfurt (Az. L 1 U 491/18 lehnte dies mit der Begründung ab, dass zwischen dem morgendlichen Duschen und der beruflichen Tätigkeit kein ausreichender Sachzusammenhang bestehe.
Ist ein Unfall bei einer Firmenveranstaltung ein Arbeitsunfall?
Unfälle auf einer Betriebsfeier sind vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst, wenn die Feier die Betriebsverbundenheit unter Kollegen und mit dem Chef fördert, der Vorgesetzte die Feier billigt und fördert und alle Betriebsangehörigen (bei großen Betrieben zumindest alle Arbeitnehmer einer Abteilung) teilnehmen können und nicht nur einige ausgewählte Arbeitnehmer.
So ist ein Unfall beim Bowling im Rahmen einer vom Vorgesetzten gebilligten Betriebsfeier ein Arbeitsunfall, entschied das SG Berlin (Az. S 163 U 562/09). Kommt es aber im Anschluss an eine Produktschulung einer Fremdfirma beim Bowling zu einem Unfall, haftet die gesetzliche Unfallversicherung nicht, weil dies keine betriebseigene Gemeinschaftsveranstaltung war, entschied das LSG Sachsen-Anhalt (Az. L 10 U 31/08). Ebenso wenig zahlt die gesetzliche Unfallversicherung, wenn eine Teamleitung zur Verbesserung des Betriebsklimas privat ein Schlittschuhfahren organisiert und es dabei zu einem Unfall kommt, entschied das SG Detmold (Az. S 1 U 263/15).
Auch Skifahren im Rahmen eines Firmen-Event ist keine betriebliche Tätigkeit und ein Unfall auf der Piste damit auch kein Arbeitsunfall, entschied das Bayerische LSG (Az. L 17 U 484/10). So entschied auch das Hessische LSG (Az. L 9 U 69/14) bei einem leitenden Angestellten, der bei einer Führungskräfte-Tagung einen Skiunfall erlitt. Dies stellt auch das LSG Darmstadt (Az. L 9 U 188/18) bei einem Unfall im Rahmen eines Skiurlaubs mit Firmenkunden in den USA klar.
Ebenso verhält es sich bei Unfällen auf Großveranstaltungen, die nicht von der Firma, sondern von einem Dritten veranstaltet werden, so das Hessische LSG (Az. L 9 U 205/16).
Bei Unfällen in der Freizeit springt die gesetzliche Unfallversicherung nicht ein. So erfüllt ein Sturz bei einer Segway-Tour im Anschluss an eine kaufmännische Traineeveranstaltung des Arbeitgebers nicht die Kriterien eines Arbeitsunfalls, entschied das SG Stuttgart (Az. S 1 U 3297/17). Hier handele es sich um eine Freizeitaktivität für die der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfällt. Anders verhält es sich aber laut LSG München (Az. L 17 U 65/20), wenn die Teilnahme an einem Segway-Ausflug verpflichtend für den Arbeitnehmer war.
Kommt es allerdings im Rahmen einer beruflichen Tagung auf dem Weg ins Hotelzimmer zu einem Sturz, muss die gesetzliche Unfallversicherung auch bei zwei Promille Blutalkoholkonzentration zahlen, so das SG Heilbronn (Az. S 6 U 1404/13 K).
Wann gelten Unfälle von Schülern als Arbeitsunfall?
Schüler sind auch bei außerschulischen Projektarbeiten, wenn es zu einem Unfall kommt, vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst, entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. 6 U 4904/14). Nicht umfasst ist ein Unfall im eigenen Zimmer eines Internatsschülers, entschied das SG Osnabrück (Az. S 19 U 16/19).
Auch der Unfall eines Schülers, der betrunken vom Dach einer Jugendherberge fiel, ist kein Arbeitsunfall, entschied das SG Stuttgart (Az. S 1 U 5024/13), da Rauchen und Trinken eigenwirtschaftliche Verrichtungen sind.
Kann eine Corona-Infektion als Arbeitsunfall anerkannt werden?
Ob eine Infektion mit dem Corona-Virus als Arbeitsunfall anerkannt werden kann, wird von den Gerichten unterschiedlich gewertet. Das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg (Az. Au 2 K 20.2494) erkannte die Corona-Infektion eines Polizeibeamten als Dienstunfall an. Wo hingegen das VG Aachen (Az. 1 K 450/21), Das SG Konstanz (Az. S 1 U 452/22) und das VG Düsseldorf (Az. 23 K 8281/21, 23 K 2118/22 und 23 K 6047/21) die Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Dienstunfall ablehnten, da der Beweis nicht erbracht werden konnte, dass die Infektion im Dienst geschah. Sie hätte auch im privaten Umfeld passiert sein können, auch das SG Karlsruhe (Az. S 11 U 2168/22).
Ebenso lehnte das VG Hannover (Az. 2 A 460/22) die Anerkennung eines Impfschadens einer Lehrerin nach einer Corona-Impfung als Arbeitsunfall ab.
Was muss die gesetzliche Unfallversicherung zahlen?
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt bei einem Arbeitsunfall eine Reihe von Kosten, um die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Betroffenen wiederherzustellen und ihn finanziell abzusichern.
Behandlungskosten
Die Unfallversicherung trägt die Kosten für alle medizinisch notwendigen Behandlungen. Dazu zählen Notarzt, Krankenhausaufenthalt, Medikamente, Operationen und Nachsorge. Sie übernimmt auch die Kosten für Reha-Maßnahmen, wie etwa Physiotherapie, Ergotherapie oder Sprachtherapie, um die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen so schnell wie möglich wiederherzustellen.
In schweren Fällen, wie bei komplizierten Knochenbrüchen oder schweren Verletzungen, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung die Behandlung in speziellen Unfallkliniken.
Transportkosten
Die Versicherung übernimmt alle notwendigen Transportkosten, wie Rettungsdienste am Unfallort und Fahrten zur Klinik. Auch Fahrten zu weiter entfernten Spezialkliniken und Transporte zu ambulanten Terminen oder Reha-Einrichtungen werden gedeckt.
Geldleistungen
Wenn ein Arbeitnehmer nach einem Unfall länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, endet der Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt dann Verletztengeld in Höhe von etwa 80 % des Bruttoeinkommens- maximal jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Nach einer Reha kann ein Arbeitnehmer Übergangsgeld erhalten, wenn er noch nicht wieder arbeitsfähig ist oder in eine andere berufliche Tätigkeit überführt wird.
Wenn die Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt bleibt und eine Erwerbsminderung besteht, zahlt die Unfallversicherung eine Unfallrente. Die Höhe hängt vom Grad der Erwerbsminderung und dem bisherigen Einkommen ab.
Berufliche Wiedereingliederung
Die Unfallversicherung bietet Unterstützung zur beruflichen Wiedereingliederung, wie etwa durch Umschulungen, Weiterbildungen oder technische Anpassungen am Arbeitsplatz, um die Rückkehr in das Berufsleben zu erleichtern.
Wenn es erforderlich ist, wird der bisherige Arbeitsplatz an die neuen gesundheitlichen Bedürfnisse des Versicherten angepasst.
Pflegekosten
Falls eine Pflegebedürftigkeit als Folge des Unfalls entsteht, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung Pflegekosten. Dazu gehören häusliche Pflege, eine Unterstützung durch ambulante Dienste oder in schwereren Fällen die Unterbringung in Pflegeeinrichtungen.
Hinterbliebenenrente und Sterbegeld
Falls ein Arbeitsunfall tödlich endet, haben die Angehörigen des Verstorbenen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt an Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und unter bestimmten Bedingungen auch an Kinder des Verstorbenen. Zusätzlich wird ein einmaliges Sterbegeld gezahlt, um die Kosten für die Beerdigung zu decken.
Wie verhält man sich nach einem Arbeitsunfall richtig?
Arbeitnehmer, die am Arbeitsplatz oder auf dem Weg zur Arbeit verunglücken, sollten umgehend einen sog. Durchgangsarzt aufsuchen. Dieser untersucht den Verunglückten und schreibt einen Bericht an die gesetzliche Unfallversicherung.
Auch der Arbeitgeber muss über den Arbeitsunfall in Kenntnis gesetzt werden. Er muss den Arbeitsunfall bei der gesetzlichen Unfallversicherung melden, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Tage beträgt.
Die gesetzliche Unfallversicherung prüft dann, ob tatsächlich ein Arbeitsunfall vorliegt. Möglicherweise fordert sie noch ein ärztliches Gutachten. Lehnt die gesetzliche Unfallversicherung den Versicherungsschutz ab, kann der Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen diese Entscheidung erheben.
erstmals veröffentlicht am 07.02.2020, letzte Aktualisierung am 15.11.2024
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