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Arzthaftungsrecht - schnelle Hilfe vom erfahrenen Anwalt!

Letzte Aktualisierung am 2023-03-02 / Lesedauer ca. 10 Minuten
Anwalt Arzthaftungsrecht

Was umfasst das Arzthaftungsrecht?

Ob im Krankenhaus, in der Privat- bzw. Gemeinschaftspraxis oder beim Facharzt, ein Patient darf von seinem Arzt eine einwandfreie Behandlung erwarten. Jedoch können dem behandelnden Arzt bereits bei der Befunderhebung Fehler unterlaufen. Eine falsche Befunderhebung kommt in der Praxis häufiger vor als viele Patienten glauben. Ein Arzt kann seinen Patienten ungenügend untersuchen, die falschen Befunde einholen oder deren Ergebnisse falsch interpretieren. So kann die Diagnose fehlerhaft und der Therapieansatz falsch gewählt sein. Geht der Arzt einmal in die falsche Richtung, ergeben sich Folgefehler und weitergehende Fragen des Arztes können dann immer weiter in die falsche Richtung führen.

Rechtlich betrachtet orientiert sich die Qualität dieser Behandlung an festen Richtlinien. Die Behandlung hat fachgerecht und nach den aktuellen medizinischen Standards zu erfolgen. Das bedeutet, dass sich Ärzte in ihrer ärztlichen Kunst ständig auf dem Laufenden halten müssen. Daneben wird von ihnen erwartet, dass sie mit der erforderlichen Sorgfalt handeln und behandeln. Dazu gehören auch die Aufklärungspflicht sowie die Dokumentationspflicht. Bei einem Verstoß gegen die ärztlichen Sorgfaltspflichten muss der Arzt für die Konsequenzen haften.

Für das Thema Arzthaftung gibt es ein eigenständiges Rechtsgebiet, das sich mit den Ansprüchen von Patienten auf Entschädigung bei Behandlungsfehlern befasst. Das Arzthaftungsrecht ist Teil des Medizinrechts. Es geht um die Haftungsverantwortung von Ärzten, Krankenhäusern, medizinischen Fachkräften und anderen medizinischen Dienstleistern. Erleidet ein Patient durch eine Behandlung einen Schaden, so kann er gegen den Arzt bzw. die medizinische Fachkraft klagen, um eine Entschädigung zu erhalten.

Was ist im Patientenrechtegesetz geregelt?

Während sich das Arzthaftungsrecht mit den rechtlichen Fragen, die sich aus einer möglichen Haftung eines Arztes ergeben, befasst und festlegt, wann ein Arzt für Schäden, die auf die Behandlung zurückzuführen sind, verantwortlich gemacht werden kann, stärkt die Bundesregierung mit dem Patientenrechtegesetz die Position der Patientinnen und Patienten gegenüber Leistungserbringern und Krankenkassen. Arzt und Patient sollen sich auf Augenhöhe begegnen können. Dabei spielen auch die umfassenden Aufklärungs- und Informationspflichten des behandelnden Arztes eine bedeutsame Rolle.

Alle Patientinnen und Patienten müssen umfassend über alles informiert und aufgeklärt werden, was für die Behandlung wichtig ist, z.B. Diagnose, Folgen, Risiken mögliche Alternativen und Kosten der Behandlung, sowie das Recht, Einblick in die vollständige Patientenakte zu haben. Ein äußerst wichtiger Punkt ist auch die Patientenverfügung.

Wussten Sie, dass es einen Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patienten gibt der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelt?

Nur wenige Patienten sind sich bewusst, dass ihre Behandlung bei einem Arzt auf der Basis eines Vertrages geschieht, dem Behandlungsvertrag. Alle Pflichten des Arztes gegenüber seinem Patienten resultieren aus diesem Vertrag. Der Vertrag wird in der Regel durch konkludentes Verhalten des Patienten in die vom Arzt vorgesehene Behandlung geschlossen. Er kann auch stillschweigend entstehen, z.B. dann, wenn der Patient in einer Notlage zu keiner Äußerung fähig ist. Es braucht also keine mündliche oder schriftliche Vereinbarung vor einer Behandlung. Aus dem Behandlungsvertrag resultieren auch Patientenpflichten, nämlich dem Arzt für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar zu zahlen. Der Behandlungsvertrag verpflichtet den Arzt jedoch nicht zu einer erfolgreichen Behandlung. Behandlungserfolg und Heilung unterliegen nicht der Arzthaftung.

Arzthaftung – wer haftet?

Die Frage nach dem Behandlungsvertrag ist deshalb entscheidend für die Arzthaftung, weil jeweils der Vertragspartner aus dem Behandlungsvertrag gegenüber dem Patienten haftet. Das muss nicht immer der behandelnde Arzt sein. Erleiden Sie durch die Behandlung ihres Hausarztes einen Schaden, so muss dieser haften. Werden Sie dagegen von seiner Urlaubsvertretung in der Praxis Ihres Hausarztes behandelt, so haftet weiterhin Ihr Hausarzt, der diese Urlaubsvertretung bestellt hat. Umgekehrt liegt die Haftungsfrage, wenn Sie den Urlaubsvertreter Ihres Hausarztes in dessen eigener Praxis aufsuchen. Ähnlich komplexe Unterschiede bei der Arzthaftung können dann gegeben sein, wenn Sie sich in einer Gemeinschaftspraxis oder bei einer Praxisgemeinschaft behandeln lassen. In einer Praxisgemeinschaft kooperieren mehrere Ärzte miteinander und teilen sich z.B. Räumlichkeiten und / oder Personal. Jeder Arzt behandelt jedoch seine eigenen Patienten und haftet auch entsprechend. Bei einer Gemeinschaftspraxis dagegen wird die ärztliche Tätigkeit gemeinsam ausgeübt. Es handelt sich um eine Berufsausübungsgemeinschaft. Ein Behandlungsvertrag besteht in diesem Fall mit allen Ärzten der Gemeinschaftspraxis und gilt gesamtschuldnerisch. Entsprechend haften hier alle Ärzte gemeinsam. Auch die Haftungsverantwortung bei einer Krankenhausbehandlung kann schwierig zu klären sein. Im Regelfall schließt der Patient den Behandlungsvertrag mit dem Krankenhausträger ab. Der haftet dann für alle Leistungen, die im Behandlungsvertrag genannt sind. Es gibt aber auch Verträge, die komplexer sind bzw. bei denen unterschiedliche Vertragspartner für unterschiedliche Leistungen haften, z.B. der behandelnde Arzt oder Belegarzt für die ärztlichen Leistungen, das Krankenhaus für Leistungen, die im Rahmen von Unterbringung und Pflege erbracht werden. Spätestens bei einem Fehler, der vom Personal begangen wird, kann es in der Haftungsfrage juristisch spannend werden. In der Praxis eines niedergelassenen Arztes haftet der Arzt, wenn seine Helferin ein falsches Medikament verabreicht. Im Krankenhaus kann die Frage nach der Haftung bei einem Fehler je nach Vertragsgestaltung äußerst komplex sein.

Ist die Berufshaftpflichtversichung für Ärzte zwingend?

Die Berufshaftpflichtversicherung ist in Deutschland für Ärzte zwingend vorgeschrieben. Sie schützt Ärzte vor den finanziellen Folgen, die entstehen, wenn aufgrund eines Fehlers oder einer Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche gegen sie geltend gemacht werden.

Die Arzthaftpflichtversicherung ist von der Ärztekammer vorgeschrieben. Auch angestellte Ärzte müssen wissen, dass grundsätzlich jeder Arzt dem Patienten gegenüber persönlich, auch mit seinem Privatvermögen, haftet. Es ist ratsam neben der Absicherung durch die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers, wie z.B. ein MVZ, eine Klinik oder eine Praxis, das eventuell nicht abgedeckte Restrisiko, etwa bei grober Fahrlässigkeit oder auch die Behandlung im Freundeskreis, selbst noch eine Arzthaftpflichtversicherung für diese Bereiche abzuschließen. Gilt der Versicherungsschutz auch für ein eventuelles Strafverfahren? Bei Fragen zu diesem Thema kann eine Kanzlei für Medizinrecht mit Rechtsbereich Arzthaftungsrecht ein erster wichtiger Ansprechpartner sein und helfen den bestmöglichen Versicherungsschutz für sich zu erreichen und eventuelle Versicherungslücken zu schließen.

Warum gibt es eine Dokumentationspflicht für Ärzte?

Verstöße gegen das Arzthaftungsrecht beziehen sich nicht nur auf ärztliche Behandlungsfehler. Ein Verstoß kann auch dann vorliegen, wenn ein Arzt eine Behandlung nicht ausreichend dokumentiert. Alle Maßnahmen, Verordnungen, Operationen usw. sind ärztlicherseits lückenlos zu dokumentieren, Laborbefunde sind aufzubewahren, MRT- und Röntgenbilder sind zu sichern etc.

Sinn dieser Dokumentationspflicht besteht darin, dass durch eine lückenlos geführte Patientenkartei auch u.a. ein Fachkollege in der Lage sein soll, die Behandlung eines Patienten zu übernehmen und auf Basis dieser Hintergrundinformationen die Behandlung des gemeinsamen Patienten fachlich korrekt fortsetzen kann.

Eine präzise Dokumentation hat darüber hinaus aber auch die Funktion einer Gedächtnisstütze für den behandelnden Arzt selbst. Zusätzlich legt sie Rechenschaft gegenüber der Krankenkasse und dem Patienten ab über Details der Behandlung. Behandlungsunterlagen müssen nicht nur präzise geführt, sondern auch ausreichend lange aufbewahrt werden.

Was umfasst die Aufklärungspflicht des Arztes?

Kaum weniger bedeutsam ist ein weiterer Teil der Arzthaftung - die Aufklärungspflicht des Arztes. Laut § 630c Abs.2 S.1 BGB ist „Der Behandelnde verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.“

Bevor ein Patient in eine Behandlung oder gar in eine Operation einwilligt, muss er in die Lage versetzt werden, eine eigene Einschätzung der Sachlage zu treffen. Etwa ob ihm das Risiko einer Operation zu groß ist, oder er sich statt für eine moderne und schnelle Operationsmethode lieber für eine bewährtere Methode entscheidet, oder vielleicht sogar den Eingriff lieber verschieben möchte etc. Solche Fragen können Patienten nur dann beantworten, wenn sie, wie es ihr Patientenrecht ist, vor Behandlungsbeginn ausreichend aufgeklärt wurden. Diese Aufgabe obliegt dem behandelnden Arzt - und er hat sie mit der gebührenden Sorgfalt vorzunehmen. Ein Aufklärungsversäumnis bzw. ein Aufklärungsfehler bedeutet daher die Verletzung seiner ärztlichen Pflicht. Der Arzt kann dafür zivil- oder strafrechtlich belangt werden. Eine Anwaltskanzlei kann bereits in einer Erstberatung ihrem Mandanten einen groben Überblick über die Erfolgsaussichten eines möglichen Verfahrens bieten und erste Rechtsfragen klären.

Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Patientenorganisationen schätzen die Anzahl an Behandlungsfehlern aufgrund einer Falschbehandlung in Deutschland auf ca. 600.000 pro Jahr. Entsprechend zahlreich sind die Prozesse, in denen es um Arzthaftung geht und die Medizinrechtsanwälte / Patientenanwälte im Auftrag ihrer Mandanten führen. Allerdings sind ärztliche Behandlungsfehler eine komplexe Materie. Ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt, lässt sich nur mit entsprechendem Fachwissen beurteilen. Ärztliche Kunstfehler werden im Streitfall daher meist von einem medizinischen Gutachter beurteilt. Als medizinischer Sachverständiger wird er ein medizinisches Gutachten erstellen, das dann eine Fehldiagnose bestätigt und Ärztepfusch feststellt oder eben auch nicht und somit den Arzt entlastet. Der Gutachter ist dabei zur Neutralität verpflichtet. Er darf weder die Interessen seines Auftraggebers noch des zu Begutachtenden vertreten. Das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen wird, wenn er vom Gericht bestellt ist, im Verfahren als Beweismittel gewertet. Das Gericht ist in seiner Entscheidung frei. Es kann den Erkenntnissen des Gutachters in seiner Urteilsfindung folgen, muss dies aber nicht zwingend tun. Frei ist das Gericht auch bei der Benennung / Berufung eines Sachverständigen. Die Streitparteien können zwar zur Auswahl des Gutachters angehört werden, die endgültige Entscheidung liegt aber im Ermessen des Gerichts.

Wie wird man medizinischer Gutachter?

Das Gericht kann jeden Facharzt als Sachverständigen wählen und ihn mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Der Mediziner ist dann gesetzlich verpflichtet dieses Gutachten innerhalb der gegebenen Frist auszuarbeiten unabhängig davon wieviel Erfahrung er mit der Erstellung von Gutachten hat. In Gerichtsverfahren wird einem medizinischen Gutachten ein hoher Stellenwert zugemessen, denn Gerichte folgen häufig den Ausführungen medizinischer Gutachter und ihre Darstellungen können schnell zum zentralen Element einer gerichtlichen Entscheidung werden. Es wäre wünschenswert, wenn ein medizinischer Gutachter auch über juristische Mindestkenntnisse verfügt, was in der Praxis jedoch häufig nicht der Fall ist. Diese gesamte Problematik macht einen kritischen Blick auf Gutachten notwendig, die in Gerichtsprozessen zur Entscheidungsfindung eingesetzt werden, denn medizinische Gutachter sind keinesfalls über jeden Zweifel erhaben. Bei uns finden Sie einen erfahrenen, spezialisierten Anwalt im Arzthaftungsrecht, der mit dieser Materie bestens vertraut ist und Sie im Falle eines Falles unterstützt.

Was passiert bei einer Strafverfolgung aufgrund vermeintlicher Behandlungsfehler?

Bereits geringfügige Fehler, ob verschuldet oder nicht, können eine strafrechtliche Verfolgung von Ärzten und Klinikpersonal nach sich ziehen. Missglückt eine Operation oder Behandlung mit schwerwiegenden Folgen für den Patienten, sind Ärzte häufig mit dem Straftatvorwurf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung bedroht. In schweren Fällen müssen sie sich sogar gegen den Vorwurf Totschlag zur Wehr setzen. Auf zivilrechtlicher Ebene können Entschädigungszahlungen in Form von Schadensersatz und Schmerzensgeld folgen. Wird tatsächlich ein ärztlicher Behandlungsfehler nachgewiesen, dann droht der Entzug der Approbation und gegebenenfalls Schadenersatzforderungen von Kliniken. Diese muss der Arzt in Form einer Geldbuße berappen. Auf strafrechtlicher Ebene wird dann die medizinische Leistung des Arztes analysiert. Ein medizinischer Gutachter oder medizinischer Sachverständiger erstellt ein Gutachten über einen medizinischen Sachverhalt und die Aussagen der betroffenen und begutachtenden Ärzte werden einander gegenübergestellt. Eine entsprechende Abwägung kann von Freispruch bis zur Gefängnisstrafe alles bedeuten. Ein großes Risiko für den angeklagten Arzt, der sich deshalb unbedingt fachlich versierte Unterstützung von einem Anwalt mit Spezialisierung auf Arztstrafrecht holen sollte.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um einen Anspruch auf Schadenersatz zu haben?

Geschieht ein Behandlungsfehler und entsteht dem Patienten daraus ein Schaden, so kann er in der Regel Schadenersatz geltend machen. Allerdings ist er verpflichtet, dem Arzt dessen Fehlhandlung bzw. den Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht nachzuweisen. Die Beweislast liegt also zunächst beim Patienten. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn ein so genannter "grober" Behandlungsfehler vorliegt, den der Arzt nach Auffassung des Gerichts begangen hat. In einem solchen Fall kehrt sich die Beweislast um. Der Arzt muss nun nachweisen, dass er nicht ursächlich für den Schaden verantwortlich ist, den der Patient erlitten hat.

Muss ein Arztfehler immer vor Gericht enden?

Einem Arzt einen Arztfehler nachzuweisen ist für einen Patienten meist schwierig. Wenn es zu einem Arzthaftungsprozess kommt, ist nicht nur juristisches Knowhow und ein gerüttelt Maß an Erfahrung´, sondern auch medizinisches Fachwissen gefragt. Als geschädigter Patient steht man hier der geballten Macht ärztlicher Urteilskraft gegenüber, gegen die im Ernstfall nur schwer anzukommen ist. Außerdem tritt man in der Regel gegen eine Übermacht geschulter Anwälte an. Holen Sie sich deshalb für Ihren Arzthaftungsprozess auf jeden Fall kompetente Unterstützung bei einem Patientenanwalt, der sich auf Fragen der Arzthaftung spezialisiert hat. Ein Patientenanwalt vertritt Patienten, die Probleme mit dem Krankenhaus, dem Arzt, mit einer Versicherung oder mit einem sozialen Träger haben. Oftmals verfügen Patientenanwälte über einen Fachanwalt in Medizinrecht oder / und Versicherungsrecht.

Wie kann eine außergerichtliche Einigung funktionieren?

Ein Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, sich bei der Behandlung seines Patienten an aktuelle Standards der medizinischen Praxis zu halten. Er schuldet seinem Patienten außerdem eine Behandlung, die sich an den Erkenntnissen medizinischen Wissens und Könnens orientiert und fachgerecht vorgenommen wird. Dazu gehören unter anderem die richtige Diagnose, die richtige Wahl und Anwendung von Behandlungsmethoden sowie die ordnungsgemäße Kommunikation mit dem Patienten. Wenn ein Arzt diese Standards nicht einhält, ihm also ein Behandlungsfehler unterläuft, so kann er für die Folgen haftbar gemacht werden.

Es muss aber nicht immer gleich zum Prozess zwischen Patienten und Arzt kommen. Vor einem Gerichtsverfahren kann eine Schlichtung oder auch eine außergerichtliche Einigung erfolgen. Hier unterstützen in der Regel die Krankenkassen den Patienten mit Informationen. Ein Anwalt für Medizinrecht /Arzthaftungsrecht ist ein kompetenter Ansprechpartner für solche Fragen. Er kennt sich aus bei Themen wie Schadensersatz oder Schmerzensgeld und kann seinen Mandanten rechtlich versiert unterstützen, wenn es durch einen Arztfehler zu ernsteren Komplikationen gekommen ist und es um die Existenzsicherung seines Mandanten geht, bei z.B. Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anspruch auf Rente. Nützen Sie die Möglichkeit für ein Erstgespräch am besten jetzt gleich und kontaktieren Sie unverbindlich einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin für Medizinrecht in Ihrer Nähe!

Anwälte für Arztstrafrecht

Anwälte für Arztstrafrecht verfügen über das nötige Know How im Strafrecht wie im Medizinrecht / Arzthaftungsrecht, um Mandanten rechtssicher beraten zu können. Dies beinhaltet die rechtliche Beurteilung der vorhandenen Fakten genauso wie das Überprüfen medizinischer Gutachten. So helfen Anwälte regelmäßig dabei, dass Strafverfahren eingestellt, das Strafmaß reduziert wird, dass Geldforderungen in zivilrechtlichen Verfahren abgewendet oder vermindert werden sowie die Arztzulassung bestehen bleibt. Kontaktieren Sie erfahrene Anwälte für Arztstrafrecht in Ihrer Nähe gleich hier auf dieser Seite.

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