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Erbrecht: Finden Sie den spezialisierten Anwalt für Ihre Erbangelegenheiten
- Was macht das Erbrecht so komplex?
- Wie ist die gesetzliche Erbfolge? Ein kleiner Überblick
- Wie kann der Erblasser seinen letzten Willen festhalten? - Das Testament
- Was muss man über das Pflichtteil wissen?
- Kann man auch enterbt werden?
- Wann ist eine Erbanfechtung möglich?
- Was, wenn das Erbe nur aus Schulden besteht? - Die Erbausschlagung
- Wie funktioniert eine Nachlassverwaltung?
- Was ist eine Nachlasspflegschaft?
- Wer kann Nachlasspfleger werden?
- Was bedeutet Erbverzicht?
- Welche Gründe gibt es auf sein Erbe zu verzichten?
- Wo liegen die Probleme bei einer Erbengemeinschaft?
- Was ist das Berliner Testament?
- Wann braucht man einen Erbschein und wo bekommt man ihn?
- Was ist das zentrale Testamentsregister?
- Wie kann man Erbschaftssteuer sparen? - Schenkung und Nießbrauch
- Was macht ein Anwalt für Erbrecht?
Was macht das Erbrecht so komplex?
Kaum jemand möchte sich gerne mit seinem eigenen Tod auseinandersetzen. Auch heute noch vermeiden es aus diesem Grund viele Menschen ihre Erbangelegenheiten beizeiten zu regeln. In diesen Fällen greift dann im Todesfall die gesetzliche Erbfolge. Seinen Nachlass ruhig und durchdacht frühzeitig zu verfügen hat einige Vorteile. Denn ein Versäumnis, führt im Erbfall nicht selten zu familiären Auseinandersetzungen bis hin zu Erbstreitigkeiten vor Gericht. Ist eine Erbauseinandersetzung erst einmal in Gang gesetzt worden, werden nicht nur mündliche Absprachen angezweifelt. Möchte man dies vermeiden, oder sein Erbe gezielt verteilen, auch an Personen, die sonst vielleicht nicht erbberechtigt wären, so muss dies durch einen schriftlich verfügten letzten Willen geschehen. Diese „Verfügung von Todes wegen“ muss formale und rechtliche Voraussetzungen und Bedingungen erfüllen, um nicht anfechtbar zu sein. Es sollte auch bedacht werden, dass bei guter und vor allem zeitiger Planung auch die Erbschaftssteuer geringer ausfallen oder ganz wegfallen kann.
Wie ist die gesetzliche Erbfolge? Ein kleiner Überblick
Die gesetzliche Erbfolge ist vom Gesetzgeber vorgegeben. Tritt sie ein, wird das Erbe anhand eines bestimmten Schlüssels an die Erben verteilt. Gesetzliche Erben sind der zurückbleibende Partner, sowie seine Abkömmlinge bzw. Kinder, die Eltern und je nach Verwandtschaftsgrad auch sonstige Erbberechtigte. Der jeweilige Erbanteil hängt von der verwandtschaftlichen Nähe zum Erblasser ab. Der Ehepartner erhält demzufolge in aller Regel 50 Prozent des Erbes, die gemeinsamen Kinder die restlichen 50 Prozent zu gleichen Teilen.
Wie kann der Erblasser seinen letzten Willen festhalten? - Das Testament
Wünscht sich der Erblasser eine andere Verteilung seines Erbes als die gesetzliche Erbfolge, so muss er dies in seinem letzten Willen, dem Testament, schriftlich festhalten. Es gilt hier zwischen dem eigenhändigen Testament und dem öffentlichen Testament zu unterscheiden.
Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser handschriftlich selbst verfasst werden. Die Testamentsgestaltung setzt die Lesbarkeit voraus, denn eine unlesbare Handschrift kann das Testament unwirksam werden lassen. Selbstverständlich bedarf es seiner handschriftlichen Unterschrift mit Vor- und Nachnamen, sowie die Angabe von Ort und Datum. Es kann dem Nachlassgericht zur Verwahrung gegeben, oder auch selbst an einem sicheren Ort hinterlegt werden.
Ein öffentliches Testament wird dem Notar übergeben. Dies geschieht entweder selbst verfasst in einem geschlossenen Umschlag und somit vom Notar ungeprüft, oder man erläutert dem Notar seine letztwillige Verfügung. Der Notar überträgt dies anschließend in schriftlicher Form und der Testator unterschreibt im Beisein des Notars sein Testament. Diese Möglichkeit verhindert Formfehler und macht es sicherer gegen eine mögliche Anfechtung.
Was muss man über das Pflichtteil wissen?
Durch ein gezielt verfügtes Testament oder einen Erbvertrag können nicht nur bestimmte Personen besonders bedacht werden, es können auch gezielt Personen vom Erbe ausgegrenzt werden. Jedoch ist dies nur bis zu einem gewissen Grad möglich, denn das Gesetz hat, zum Schutz der Erben, das Pflichtteil festgelegt. Dieser Pflichtteilsanspruch besteht aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils lt. Erbquotenregelung. Das Pflichtteil kann außerdem nur in Barvermögen ausgezahlt werden.
Es gibt auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser greift in Fällen, wo gezielt Vermögen schon vor dem Ableben als Schenkung weitergegeben wurde. Gereicht dies einem Pflichtteilsberechtigten zum Nachteil, weil bei Erbeintritt kein Vermögen mehr zu vererben ist, so kann das bereits verschenkte Vermögen trotzdem noch zum Pflichtteil hinzugerechnet werden.
Kann man auch enterbt werden?
Um in Deutschland sein Recht auf dieses Pflichtteil zu verwirken, muss der Pflichtteilsberechtigte erbunwürdig sein. Die Erbunwürdigkeit setzt voraus, dass sich der Erbe einer schweren Straftat schuldig gemacht hat und in der Folge zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde. Der Erblasser muss schlüssig nachweisen können, dass es für ihn unzumutbar ist, diesem Nachkommen ein Anteil des Erbes zu gewähren.
Macht sich der Pflichtteilsberechtigte gar des Mordes, des versuchten Mordes oder der schweren Körperverletzung seinem Vererber gegenüber schuldig, so führt dies zum Verlust des gesetzlichen Anspruches auf sein Pflichtteil.
Wann ist eine Erbanfechtung möglich?
Ein Testament, das inhaltlich und formal alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt, ist kaum anfechtbar. Die Erben müssten nachweisen können, dass der Erblasser bei der Verfassung seines Testaments nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war, oder er diesen letzten Willen unter Druck unterschrieben hat. Weitere Gründe wären das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten oder derart veränderte Lebensumstände, dass die letztwillige Verfügung nicht mehr aktuell ist. Ein Testament kann nur von erb- und pflichtteilsberechtigten Personen angefochten werden und kann dann evtl. auch nur in Teilen unwirksam erklärt werden. Auch für die Erbanfechtung gibt es gesetzliche Fristen einzuhalten.
Was, wenn das Erbe nur aus Schulden besteht? - Die Erbausschlagung
Auch diese Möglichkeit muss in Betracht gezogen werden. Grundsätzlich wird beim Vererben kein Unterschied gemacht, ob es sich bei der Erbmasse um Vermögen oder Schulden handelt. Der Erbe trägt die sogenannte Erbenhaftung. Er haftet also für die Schulden des Erblassers und deren Begleichung. Da dies so manchen Erben selbst in den Schuldturm bringen würde, kann ein Erbberechtigter sein Erbe auch ausschlagen. Wiederum gilt es hierbei auf Fristen zu achten.
Wie funktioniert eine Nachlassverwaltung?
Möglich wäre auch eine Nachlassverwaltung über das Nachlassgericht zu beantragen. So wird das Privatvermögen des Erben geschützt. Er hat dadurch aber auch keinen Zugriff mehr auf die Erbmasse. Der Nachlassverwalter nimmt das Erbe in Besitz, erfasst alle Werte, Verbindlichkeiten und Gläubigeransprüche. Bleibt nach Begleichung aller Schulden und den angefallenen Kosten für den Nachlassverwalter noch Erbmasse übrig, so bekommt dies der Erbe. Entscheidet sich ein Erbe gleich dafür das Erbe mit allen Rechten und Pflichten auszuschlagen, so muss er dies entweder dem Nachlassgericht mitteilen, oder durch einen Notar beglaubigen lassen. Mit diesem Schritt geht das Erbe auf den nächsten Erbberechtigten über. Lehnen alle Erben den Nachlass ab, so fällt es zu guter Letzt an den Staat.
Was ist eine Nachlasspflegschaft?
Verstirbt ein Mensch und die Erbenermittlung dauert voraussichtlich länger, so wird die Bestellung eines Nachlasspflegers durch das zuständige Nachlassgericht notwendig. Die Bestellung erfolgt entweder von Amts wegen oder auf Antrag eines Nachlassgläubigers. Der Nachlasspfleger wird eingesetzt, um unbekannte Erben zu ermitteln und soll, als gesetzlicher Vertreter der noch unbekannten Erben, für die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sorgen. Eine für das Amt des Nachlasspflegers ausgewählte Person ist verpflichtet dieses Amt zu übernehmen. Neben der Erbenermittlung, der Verwaltung und Sicherung des Erbes beinhaltet die Nachlasspflegschaft u.a. auch die Abwicklung der Bestattung sowie die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Der Nachlasspfleger untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichtes. Geregelt ist die Nachlasspflegschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die anfallenden Kosten, wie Gerichtskosten und Aufwendungen des Nachlasspflegers sind von den ermittelten Erben zu tragen, sie werden vom Nachlass abgezogen. Die Höhe der Kosten variiert, sie richtet sich u.a. an der Höhe des Nachlasses und von der Profession des Nachlasspflegers.
Wer kann Nachlasspfleger werden?
Nachlasspfleger kann grundsätzlich jede natürliche, volljährige Person werden. Die Gerichte verlangen jedoch üblicherweise einen Nachweis einschlägiger Kenntnisse des Nachlasspflegschaftsrechts. Überdies wird charakterliche Zuverlässigkeit vorausgesetzt. Aus diesen Gründen sind Nachlasspfleger in der Regel Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen, oder Steuerberater / Steuerberaterinnen.
Was bedeutet Erbverzicht?
Willigt ein gesetzlicher Erbe bereits vor dem Ableben des Erblassers ein auf sein Erbe zu verzichten, so ist er von der Erbfolge ausgeschlossen und wird, tritt der Erbfall ein, nicht berücksichtigt. Der Zeitpunkt des Erbverzichts, nämlich bereits vor dem Tod des Erblassers, ist auch der Unterschied zur Erbausschlagung.
Welche Gründe gibt es auf sein Erbe zu verzichten?
Warum sollte ein Erbe auf sein Erbteil verzichten? Dafür gibt es einige Gründe. Dem Erblasser kann es wichtig sein, dass das Erbe nicht aufgeteilt wird, sondern in einer Hand bleibt, z.B. ein Familienunternehmen. In diesem Fall würde er sich mit seinen Erben vor seinem Tod auf die Aufteilung des Erbes einigen, wobei die verzichtenden Erben eine Abfindung erhalten. Diese Abfindung kann dann sofort und in voller Höhe, oder über einen längeren Zeitraum hinweg ausgezahlt werden.
Wo liegen die Probleme bei einer Erbengemeinschaft?
Der § 2032 BGB legt fest, dass ein Nachlass, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, das gemeinschaftliche Vermögen der Erben ist. Gibt es also nicht nur einen Erben sondern mehrere, dann handelt es sich um eine Erbengemeinschaft. Je größer die Erbengemeinschaft, umso schwerer meist die Nachlassverwaltung, denn nicht immer sind sich die Erben einig wie mit der Erbschaft zu verfahren ist. Mit dem Tod des Erblassers übernimmt der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft, die Verwaltung des Nachlasses und damit auch die Pflichten des Verstorbenen. In einer Gesamthandsgemeinschaft, denn das ist eine Erbengemeinschaft rechtlich gesehen, kann kein Miterbe über Gegenstände des Nachlasses alleine verfügen. Es muss folglich eine Einigung unter den Miterben geben. Möchte ein Erbe alleinigen Zugriff auf einen Nachlassgegenstand, wie Schmuckstücke oder ein Auto, so geht dies nur mit Vereinbarung und Zustimmung der Miterben. In aller Regel ist für eine Einigung keine Einstimmigkeit aller Miterben erforderlich, die Mehrheit der Stimmanteile ist meist ausreichend. Gibt es keine gemeinsame Lösung kann jeder Miterbe eine Auseinandersetzung fordern, es sei denn der Erblasser hat testamentarisch anderes verfügt. Auseinandersetzung bedeutet, das Erbe wird unter den Miterben aufgeteilt und die Erbengemeinschaft aufgelöst. Das können die Miterben selbst vollziehen es sei denn, es wurde durch den Erblasser ein Testamentsvollstrecker beauftragt. Ist auch durch eine Auseinandersetzung keine Einigung zu erzielen bleibt als letzte Instanz das Zivilgericht zur Klärung der Erbstreitigkeiten. In einem solchen Fall wendet man sich möglichst bald an eine Kanzlei für Erbrecht und lässt sich von einem Erbrechtsexperten helfen den Streit wenn möglich beizulegen und zu einer guten Lösung zu finden.
Was ist das Berliner Testament?
Das Berliner Testament ist vielen nicht geläufig. Es ist jedoch eine mögliche Variante die man kennen sollte. Gedacht ist es für Eheleute, die im Todesfall zuerst ihren überlebenden Ehepartner begünstigen wollen. Kinder und andere Erben bleiben erst einmal außen vor. Für sie tritt der Erbfall erst ein, wenn beide Ehepartner verstorben sind. Der überlebende Ehe- oder Lebenspartner ist somit Alleinerbe. Allerdings ist das Testament ab dem Moment des Todesfalles eines Partners unveränderbar. Viele Dinge sind jedoch zu bedenken. Was passiert z.B. bei einer Scheidung mit dem Berliner Testament? Was, wenn der überlebende Partner eine Wiederheirat anstrebt? Sind die Schlusserben mit dieser Regelung einverstanden, oder schürt man damit Ärger?
Wann braucht man einen Erbschein und wo bekommt man ihn?
Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis, das den Erben Dritten gegenüber als Rechtsnachfolger des Erblassers ausweist. Ämter wie z. B. das Grundbuchamt oder auch Banken verlangen einen solchen Erbschein. Der Erbschein kann vom Erben selbst beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Dieses erstellt dann, je nachdem ob es sich bei dem Antragsteller um einen Alleinerben oder um eine Erbengemeinschaft handelt, einen Alleinerbschein, einen gemeinschaftlichen Erbschein oder auch einen Teilerbschein. Die Kosten trägt in der Regel der Antragsteller.
Nicht immer braucht es einen Erbschein, etwa wenn ein notarielles Testament existiert, aus dem die Erbfolge zweifelsfrei hervorgeht. Da ein Erbschein je nach Nachlasswert für den Erben sehr teuer werden kann, ist es sinnvoll zu prüfen, ob ein Erbscheinantrag zu stellen ist. Ob ein Erbschein bei Ihrem persönlichen Sachverhalt notwendig ist, können Sie als Mandant vielleicht bereits in einer Erstberatung mit einem Rechtsanwalt für Erbrecht klären.
Was ist das zentrale Testamentsregister?
Seit 2012 gibt es in Deutschland eine zentrale Stelle, an der notariell hinterlegte Testamente registriert werden. Durch diese offizielle Registrierungsstelle wird nicht nur sichergestellt, dass letztwillige Verfügungen nicht verloren gehen, sondern auch auffindbar bleiben. Diese Stelle ist das zentrale Testamentsregister. Es wird von der Bundesnotarkammer in staatlichem Auftrag geführt.
Bei einem eingetretenen Todesfall stellt das zuständige Standesamt eine Sterbeurkunde aus. Das Standesamt benachrichtigt auch die Bundesnotarkammer, die das Zentrale Testamentsregister führt. Dort wird geprüft, ob eine Registrierung vorliegt und wenn ja wo und um welche Dokumente wie Testament, oder andere wichtige erbfolgerelevante Urkunden oder Erbverträge, zu diesem Todesfall hinterlegt wurden. Die Informationen werden dann dem zuständigen Nachlassgericht weitergeleitet. Auch die Verwahrstelle der erbfolgerelevanten Urkunden wird durch das zentrale Testamentsregister von dem eingetretenen Erbfall benachrichtigt, damit diese die dort hinterlegten Papiere des Erblassers, der Erblasserin, dem zuständigen Nachlassgericht zur Eröffnung übersendet. Dadurch wird den Gerichten die Nachlassabwicklung von Nachlasssachen deutlich erleichtert und beschleunigt.
Damit ein Testament amtlich registriert und verwahrt werden kann, muss es nicht zwingend notariell beurkundet werden. Es kann auch beim Nachlassgericht zur Verwahrung hinterlegt werden. Beide, Notar und Nachlassgericht, unterliegen einer Meldepflicht und müssen die Hinterlegung des Vermächtnisses, dem zentralen Testamentsregister übermitteln. Die Übermittlung funktioniert elektronisch. Dem Testamentsregister werden ausschließlich die notwendigen Verwahrangaben, die der schnelleren Auffindbarkeit des Testamentes im Todesfall dienen, übermittelt. Über den Inhalt der verwahrten Dokumente erhält es keinerlei Information. Notwendige Verwahrangaben sind u.a. persönliche Angaben zur letztwillig verfügenden Person wie deren vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland sowie das Geburtsstandesamt und die Geburtenregisternummer. Das Register braucht außerdem Informationen welche Dokumente hinterlegt wurden, evtl. den Namen des Notars, der Notarin und schließlich auch Angaben über die Verwahrstelle.
Eingesehen werden kann das Register nur durch Notare und Nachlassgerichte im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung. Jeder hat aber gem. Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung einen Auskunftsanspruch über evtl. existierende eigene, personenbezogene Daten.
Wie kann man Erbschaftssteuer sparen? - Schenkung und Nießbrauch
Die Schenkung
Manche Vermögenswerte können bereits zu Lebzeiten des Erblassers als Schenkung an seine Erben weitergegeben werden. Die Schenkung ist bis zu einem gewissen Betrag steuerfrei und schmälert das Erbe und dadurch auch die später einmal anfallende Erbschaftssteuer. Wie hoch der steuerliche Freibetrag ist, hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Allerdings wird eine Schenkung erst nach zehn Jahren nicht mehr dem Erbe angerechnet. Ebenso ist eine zweite Schenkung erst nach diesem Zeitraum wieder steuerfrei möglich.
Der Nießbrauch
Im Gegensatz zur Schenkung übergibt man beim Nießbrauch nicht alle Rechte an einer Sache. Häufig findet man Nießbrauch bei Immobilien. Die Eltern überschreiben den Kindern zwar das Haus, behalten sich aber das Wohnrecht vor. Man nennt dies den Vorbehaltsnießbrauch. Die Rechte der Eigentümer, also der Kinder, sind eingeschränkt durch das Recht der Eltern die Immobilie weiterhin selbst zu bewohnen oder auch zu vermieten. Das Nießbrauchsrecht kennt auch die umgekehrte Möglichkeit. Dann nennt es sich Zuwendungsnießbrauch. Die Eltern bleiben Eigentümer, die Nutzungsrechte gehen auf die Kinder über.
Was macht ein Anwalt für Erbrecht?
Ein erfahrener und auf das Erbrecht spezialisierter Anwalt nimmt sein Mandat ernst und hilft und berät seinen Mandanten rechtlich u.a. beim Aufsetzen und Formulieren eines Testaments. Damit ermöglicht er seinem Mandanten seine Erbangelegenheiten rechtssicher zu regeln. Auch rechtliche Fragen, wie eine Erbengemeinschaft funktioniert oder welche rechtlichen Ansprüche die Erben haben, bis hin zur Berechnung der möglicherweise anfallenden Steuerlast der Erben, lassen sich ebenfalls am besten im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit einem Rechtsanwalt klären. Haben Sie Fragen zur Pflichtteilsberechnung, überlegen Sie ein Ehegattentestament oder brauchen Sie Unterstützung im Erbscheinverfahren, dann informieren Sie sich gerne bei einem Anwalt bzw. einer Anwaltskanzlei für Erbrecht auf unseren Seiten und lassen Sie sich eine Ersteinschätzung Ihrer persönlichen Situation geben.
Ein Anwalt / eine Anwältin für Erbrecht hilft Angehörigen auch in verfahrenen Situationen zwischen den Parteien fundiert und kompetent zu vermitteln und dafür Sorge zu tragen, dass trotz aller Streitigkeiten eine einvernehmliche Lösung gefunden wird.
Auch den Gläubigern eines Verstorbenen hilft ein Anwalt für Erbrecht. Eine Nachlass-Insolvenz kann nach dem Tod des Schuldners oft weiterhelfen. Forderungen können mit der Hilfe eines Nachlassinsolvenzverwalters möglicherweise ganz oder wenigstens teilweise beglichen werden. Denn einem Nachlassinsolvenzverwalter ist es, zusätzlich zu den Befugnissen eines Nachlassverwalters, möglich, erfolgte Schenkungen des Erblassers an seine Erben zurückzufordern und damit offene Verbindlichkeiten des Erblassers bzw. seiner haftenden Erben auszugleichen.