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Gewerblicher Rechtsschutz: Ein Überblick

Letzte Aktualisierung am 2022-01-17 / Lesedauer ca. 13 Minuten

Was ist Gewerblicher Rechtsschutz?

Eine gewerblich verwertbare, technische und ästhetische Leistung ist schützenswert. Die sich mehr und mehr ausbreitende Produktpiraterie macht die Durchsetzung dieses Schutzes durch die Rechtsprechung notwendig und zunehmend auch immer wichtiger. Rechte und Verbote in diesem Bereich sind in dem Begriff Gewerblicher Rechtsschutz geregelt, der auch „Intellectual Property Law oder kurz IP-Law” genannt wird. Gewerbliche Schutzrechte für sein eigenes geistiges Eigentum kann jeder geltend machen, der damit Geld verdient oder verdienen möchte. Gewerblicher Rechtsschutz umschließt mehrere Rechtsbereiche. So gehören das Namensrecht, das Patentrecht, das Gebrauchsmusterrecht und das Sortenschutzrecht z.B. zu den technischen, das Designrecht bzw. Geschmacksmusterrecht zu den ästhetischen Schutzrechten. Ebenfalls Teil des IP-Laws ist das Medienrecht, Presserecht, oder auch das Domainrecht und natürlich das Kennzeichen bzw. Markenrecht, welches die Namen der Produkte schützt. Im weiteren Sinne können auch noch das Urheberrecht, hierzu zählt auch das Bildrecht und das verwandte Rechtsgebiet des Wettbewerbsrechts, dazu gezählt werden. Ob man nun Autor, Erfinder, Wissenschaftler, Künstler, Softwarehersteller oder ein Unternehmen wie Werbeagenturen o.ä. ist, nicht jeder beliebige Dritte soll das, was man, oft unter großen Mühen, viel Einsatz und Geld, entwickelt, erdacht und erfunden hat, einfach nachbauen oder kopieren können.

Was ist eine Marke?

Eine eingetragene Marke dient dem Schutz von Produktkennzeichen. Dabei hat sie verschiedene Funktionen zu erfüllen wie etwa die Herkunftsfunktion, die Vertrauensfunktion und natürlich die Unterscheidungsfunktion. Damit der Kunde ein Produkt klar und eindeutig zuordnen und erkennen kann, ist es für ein Unternehmen sehr wichtig sich, bzw. das Produkt oder eine Dienstleistung von anderen Unternehmen und deren Konkurrenzprodukten abzugrenzen. Diesen Unterschied erreicht man durch Merkmale bzw. Unternehmenskennzeichen wie Logos, markige Werbesprüche oder auch dem Firmennamen. Um sie vor einer Verwechslungsgefahr zu schützen, kann man diese Kennzeichen als Marke eintragen lassen. Das Gesetz definiert die Merkmale einer Marke in § 3 Abs. 1 MarkenG, dem Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen, besser bekannt als Markengesetz oder Kennzeichenrecht, folgendermaßen: „Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“

Warum braucht man das Kennzeichenrecht?

Das Kennzeichenrecht schützt nicht nur Marken sondern auch Waren, Dienstleistungen, Firmennamen, Werktitel etc. alles Alleinstellungsmerkmale. Diese Alleinstellungsmerkmale dienen als Erkennungsmerkmal für ein Unternehmen und zur Unterscheidung im Wettbewerb zu anderen Unternehmen. Das ist sehr wichtig, denn Verbraucher verbinden mit einer Marke bzw. einem Markennamen bestimmte Erwartungen auf u.a. Qualität, Nachhaltigkeit oder Preis-Leistungsverhältnis. Der Schutz des Firmennamens wird als Wortmarke bezeichnet. Es gibt jedoch nicht nur Wortmarken. Markenschutz kann auch für ein Logo, dann als Bildmarke, oder die Kombination beider Begriffe, als Wort-/Bildmarke beantragt werden. Ebenfalls möglich sind Markeneintragungen als Farbmarken für Farben und Farbkombinationen oder Hörmarken für Töne, etwa bei Radiojingles, sowie bei besonders gegenständlicher Gestaltung die 3D-Marken. Eine Bildmarke kann u.U. auch ein Gebäude darstellen. Ist auf ein Bauwerk eine Bildmarke eingetragen, so dürfen Bilder von diesem Gebäude nicht von anderen kommerziell genutzt werden bzw. nur nach Rücksprache mit dem Markeninhaber. Dies gilt selbst dann, wenn sich das Bauwerk auf öffentlichem Grund befindet. Denn das Markenrecht hat Vorrang und gilt in diesem Fall stärker als das Panoramarecht bzw. die Panoramafreiheit. Die Eintragung als Marke bringt dem Inhaber als Rechtsinhaber das alleinige Recht diese Registermarke zu benutzen. Er kann die Marke verkaufen oder anderen Nutzungsrechte einräumen in Form von Lizenzen, den Markenlizenzen. Seit Januar 2019 können auch geräuschhafte Klangmarken, Multimediamarken oder Hologramme als Marke eingetragen werden. Auch für Gütesiegel und Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen kann nun Schutz durch eine Gewährleistungsmarke beantragt werden. Manchmal entsteht eine Marke bereits durch das sog. Gewinnen von Verkehrsgeltung. Gemeint ist damit ihre allgemeine Bekanntheit oder die intensive Nutzung der Marke im Geschäftsverkehr. Weitere Voraussetzung für diese Benutzungsmarken ist die abstrakte Markenfähigkeit nach § 3 I MarkenG.

Den Firmennamen als Unternehmenskennzeichen oder gleich als Marke registrieren lassen?

Unternehmenskennzeichen sind, lt. § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Unternehmenskennzeichen können also nicht Waren oder Dienstleistungen sein, sondern nur Namen und Bezeichnungen wie der Firmennamen, das Firmenlogo oder auch Internetdomains. Wie bei der Marke muss die Unterscheidbarkeit zu anderen Unternehmenskennzeichen gegeben sein, eine Verwechslungsgefahr darf nicht bestehen. Trotzdem kann man diese Unternehmenskennzeichen auch als Marke registrieren lassen. Der Schutz durch die Markeneintragung erweitert sich von regional auf national oder durch eine internationale Marke auch im Ausland. Effektive Schutzrechte für Firmennamen entstehen nur durch eine Markenanmeldung, also dann, wenn Markenschutz für den Firmennamen beantragt wird. Wer es verpasst seinen Firmennamen oder den Produktnamen rechtzeitig durch eine Markenanmeldung abzusichern, muss damit rechnen, dass ein Mitbewerber schneller ist und dann seinerseits Schutzrechte geltend macht. Es wird schwer sein, ein Gericht davon zu überzeugen, dass man ältere Rechte als der Konkurrent an dem Namen hat.

Wann sollte man sich um Markenschutz kümmern?

Jedes Unternehmen, egal ob Einmannbetrieb oder Großunternehmen, sollte sich mit den Aspekten des Kennzeichenrechts auseinandersetzen. Entwickelt man ein neues Produkt von dem man sich einen großen Absatz verspricht, gibt man ihm einen Namen ehe man es auf den Markt bringt. Produkte, Produktnamen und Geschäftsideen sollten am besten von Anfang an mit gewerblichen Schutzrechten versehen werden, um vor Produktpiraterie geschützt zu sein.

Wie erreiche ich Markenschutz national und international?

Anders als beim Urheberrecht, bei dem die Rechte durch die Erschaffung des Werkes automatisch entstehen, muss man für die Erlangung eines nationalen Markenschutzes eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anmelden und eintragen lassen. Nach erfolgter Markenregistrierung und Veröffentlichung hat man dann eine eingetragene Marke, die damit eine geschützte Marke ist. Möchte man den Schutz seiner Marke über die deutschen Grenzen hinaus erweitern, gibt es für den europäischen Binnenraum die Möglichkeit der Eintragung einer Unionsmarke („EU-Marke“), früher Gemeinschaftsmarke, in das Register für Unionsmarken, dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO). Eine internationale Markenregistrierung durch die IR-Marke ermöglicht sogar den Schutz in bis zu 97 Staaten. Die Voraussetzung um Markenschutz zu erhalten sind wie bereits erwähnt, die Marktfähigkeit der Marke und ihre Unterscheidungskraft zu anderen. Es muss eine Verwechslungsgefahr mit anderen Markenprodukten ausgeschlossen werden können. IP-Prozesse können hoch komplex sein. Suchen Sie sich Hilfe durch einen kompetenten Anwalt, der sich zusätzlich mit Unionsmarken auskennt und in der Lage ist, seine Klienten auch international zu vertreten. Denn Ideen-Diebe und Markenpiraten machen vor Grenzen nicht Halt. Kontaktieren Sie deshalb am besten unverbindlich einen Rechtsanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in Ihrer Nähe!

Gibt es Schutzhindernisse?

Schutzhindernisse gibt es durchaus, sie werden auch Eintragungshindernisse genannt. Man unterscheidet hier bei der Markeneintragung zwischen absoluten und relativen Schutzhindernissen. Um absolute Schutzhindernisse lt § 8 MarkenG handelt es sich wenn die Eintragbarkeit als Marke ins Markenregister grundsätzlich nicht möglich ist, etwa weil ihr die grafische Darstellbarkeit oder die notwendige Unterscheidungskraft fehlt. Besteht ein absolutes Schutzhindernis, wird die Eintragung ins Markenregister vom Deutschen Patent- und Markenamt untersagt. Relative Schutzhindernisse hingegen dienen dem Schutz von Rechten Einzelner und können durch Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden. Hier geht es u.a. um mögliche Verwechslungsgefahr oder sogar Gleichheit mit einer bereits eingetragenen Marke.

Gilt eingetragener Markenschutz für immer?

Der Schutz für eine Marke gilt nach der Anmeldung erst einmal für 10 Jahre. Danach kann man ihn, gegen eine Verlängerungsgebühr, jeweils für weitere 10 Jahre verlängern lassen. Er verlängert sich also nicht automatisch! Außerdem muss man die Marke auch verwenden um ihren Markenschutz zu erhalten.

Was ist eine Markenkollision?

Jede erfolgreiche Idee, jedes Konzept, Produkt oder Geschäftsmodell wird gerne kopiert. Das Ausschließlichkeitsrecht welches ein Markeninhaber durch das Eintragen einer Marke erlangt, sichert ihm Schutzansprüche in Form von Verbotsrechten auf diese Marke gegen rechtswidrige Eingriffe zu. Eine Markenkollision kann z.B. eine sog. Doppelidentität sein. In diesem Fall „kollidieren“ also identische Zeichen und Produkte unterschiedlicher Unternehmen. Auch eine Ähnlichkeit zweier konkurrierender Produkte kann eine Markenkollision sein, dann nämlich, wenn die Zeichen zwar nicht identisch sind, jedoch durch ihre Ähnlichkeit Verwechslungsgefahr besteht. Für bekannte Marken gibt es zusätzlich noch den erweiterten Bekanntheitsschutz, der dann auch übergreifend schützt, also auch dann, wenn die Ähnlichkeit der Zeichen nicht dem gleichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke zuzuordnen sind. Fehler im Kennzeichenschutz können teuer werden. Verwechslungsmöglichkeiten mit z.B. anderen bereits bestehenden Logos sind deshalb unbedingt zu vermeiden, um mit seinen eigenen Kennzeichen die Rechte anderer nicht zu verletzen. Auch wenn man es versäumt sich seine eigenen Kennzeichenrechte zu sichern kann dies extreme Auswirkungen haben. Mitunter hängt sogar die Existenz des Geschäftsmodells davon ab, dass ein Unternehmen, eine Dienstleistung bzw. ein Produkt unverwechselbar bleiben. Ein erfahrener Anwalt kennt sich mit den Vorschriften des Gewerblichen Rechtsschutzes aus und unterstützt seinen Mandanten, seine Mandantin, in allen Aspekten des Kennzeichenrechts. Sowohl beim Aufbau, bei der Überwachung und Verteidigung eines effektiven Schutzes für Unternehmen und Produkte, der Aufforderung zur Unterlassung, als auch bei der Abwehr von ungerechtfertigten Unterlassungsansprüchen wegen angeblicher Verstöße.

Was ist ein Werktitel und wann ist ein Titelschutz notwendig?

Werktitel nach § 5 Abs 3 MarkenG sind Namen oder besondere Bezeichnungen von Werken. Es handelt sich bei einem Werktitel also um den Titel eines Werkes, wie z.B. eines Buches bzw. eBooks, Filmes oder auch Computerspieles. Mit Erscheinen und Benutzung des Werkes ist auch der Titel damit verbunden und geschützt. Oft ist es jedoch wichtig bereits vor dem Erscheinen den Titel durch eine Titelschutzanzeige zu sichern um Missbrauch zu vermeiden und auszuschließen. Ein Titel ist aufgrund seiner Kürze in der Regel nicht durch § 2 Urhebergesetz (UrhG) geschützt. Es mangelt ihm meist an der geforderten Gestaltungshöhe, also einer deutlichen Abgrenzung von bereits bestehenden Werktiteln. Ist nun diese geforderte, prägnante Unterscheidung in einem Werktitel nicht gegeben, aber der Titel dennoch so wichtig, dass man ihn bereits vor Erscheinen seines Werkes schützen möchte oder muss, kann man durch eine Titelschutzanzeige verhindern, dass ein Dritter den Titel für sich beansprucht und nutzt. Geregelt ist der Titelschutz, wie der Markenschutz im Markengesetz (MarkenG). Neben Titeln von Filmwerken, Tonwerken oder Bühnenwerken können auch Druckschriften wie u.a. Titel von Tages- oder Wochenzeitungen oder Magazinen geschützt werden, ebenso Hörbücher oder auch Hörspiele. Nach neuem Rechtsverständnis kann Titelschutz auch für Internetportale bzw. Internetdomains, Computerprogramme, Datenbanken Homepages, Handy-Apps und ähnliches beantragt werden.

Wo kann man eine Titelschutzanzeige schalten?

Eine Titelschutzanzeige kann nur beantragt werden, wenn eine öffentliche Ankündigung des Werkes mit seinem Titel erfolgt. Dabei muss ein Erscheinungsdatum angegeben sein welches das Erscheinen innerhalb einer angemessenen Frist ankündigt. Die Veröffentlichung kann in Fachzeitschriften erfolgen wie z.B. dem Börsenblatt oder dem Titelschutzanzeiger. Die Kosten einer Titelschutzanzeige betragen etwa 50 bis 150 Euro.

Werktitelschutz und Markenschutz

Werktitelschutz und Markenschutz hängen nicht voneinander ab. Während an den Titelschutz die Bedingung geknüpft ist, dass das Werk innerhalb der nächsten sechs Monate erscheinen muss, da ansonsten der Schutz erlischt, hat man beim Markenschutz mit sechs Jahren deutlich mehr Zeit für seine Veröffentlichung. Werktitel sind in der Regel beschreibend wie z.B. "Auto Motor Sport".

Kann man einen Werktitelschutz schneller erwirken?

Der Werktitelschutz beginnt mit der Veröffentlichung bzw. Nutzung des Titels. Wer es mit dem Schützen eilig hat, weil er z.B. mit Werbemaßnahmen bereits vor der Veröffentlichung auf den Titel aufmerksam machen will, kann mit einer Titelschutzanzeige den Schutz quasi "vorverlegen". Allerdings muss das Werk dann innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel 6 Monate, veröffentlicht werden. Titelschutzanzeigen müssen in branchenüblichen Medien veröffentlicht werden, damit sie in den betroffenen Fachkreisen wahrgenommen werden. Lassen Sie sich bei der Recherche, beim Schutz und bei der Verteidigung Ihres Werktitels von einem Anwalt unterstützen. Kontaktieren Sie am besten jetzt gleich unverbindlich einen Rechtsanwalt im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz in Ihrer Nähe!

Was, wenn man unwissentlich gegen das IP-Law verstoßen hat?

Recht auf Markenschutz kann auch dann geltend gemacht werden, wenn er von Dritten unwissentlich begangen wird. Dem Beschuldigten geht dann per Post eine Abmahnung oder gar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu, mit der Behauptung, man habe die gewerblichen Schutzrechte anderer, wie etwa deren Urheber- oder Markenrecht verletzt. Dies passiert z.B. durch das Verwenden geschützter Materialien wie Fotos oder Grafiken, die Benutzung von Firmenlogos etc. Bevor man sich also einen Firmen- oder Produktnamen ausdenkt und ein Werbekonzept erstellt, sollte man eine Markenrecherche, bzw. Ähnlichkeitsrecherche durchführen, auch um eine spätere sogenannte Zuordnungsverwirrung zu vermeiden. Zu dieser kommt es durch eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 BGB, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht und damit schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Dies kann bereits durch die Registrierung eines Domainnamens geschehen. Einige Branchen bieten Recherchemöglichkeiten im Internet an. Allerdings gibt es in Deutschland kein vollständiges Register welches bereits geschützte Bezeichnungen listet. Ganz ähnlich ist es beim Beantragen von Markenschutz. Das Marken- und Patentamt prüft nicht, ob die Marke, die man eintragen möchte, bereits Markenschutz genießt. Sowohl beim Werktitel-Schutz als auch beim Markenschutz empfiehlt sich daher fachlich versierte Unterstützung. Schnell werden sonst hohe Schadenersatz-Summen, Rechtsfolgekosten, Vertragsstrafen etc. angedroht oder gefordert. Bevor man ohne Prüfung des Sachverhalts eine Unterlassungserklärung oder ähnliches unterschreibt oder die Forderungen erfüllt und vorschnell zahlt, sollte unbedingt geklärt werden, ob überhaupt ein Rechtsverstoß begangen wurde. Die Unterlassungserklärung zu ignorieren ist jedoch auf jeden Fall verkehrt, denn meist sind enge Fristen gesetzt, die dann verstreichen. Hier kann ein Anwalt für Gewerblichen Rechtsschutz mit gutem Rat schnell helfen, denn er weiß welche geeigneten Schritte einzuleiten sind.

Was sind mögliche Folgen einer Titelrechtsverletzung?

Bei einer Titelrechtsverletzung hat der Geschädigte lt. § 15 MarkenG Anspruch auf Unterlassung, Anspruch auf Schadensersatz sowie lt. § 19 MarkenG auch Anspruch auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. Die Schadensersatzhöhe berechnet sich wie die Schadenshöhe bei Urheberrechtsverletzungen. Auch hier gibt es drei mögliche Wege. So kann der Geschädigte die Höhe des Schadens zzgl. des entgangenen Gewinns, die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr oder die Höhe des durch den Schädiger erzielten Gewinns einfordern. Allerdings darf sich der Betroffene nicht viel Zeit lassen für seine Schadensersatzklage, denn die Verjährungsfrist einer Titelrechtsverletzung beträgt lediglich sechs Monate ab Kenntnis der schädigenden Handlung.

Wie und wo kann ich mein Design schützen?

Heute begegnen wir Design überall, in jedem Produkt, das wir in die Hand nehmen. Die meisten Gebrauchsprodukte sind eingetragene Designs, von der Zahnbürste am Morgen bis zum Wecker am Abend. Eingetragenes Design bedeutet schlicht und einfach, dass die Produkte von ihrem Hersteller oder Gestalter mit einem besonderen rechtlichen Schutz versehen wurden, dem Designschutz, der sie vor unberechtigter Nutzung wie u.a. Nachahmung schützt. Designschutz, bis 2014 hieß er Geschmacksmusterschutz, gehört zu den gewerblichen Schutzrechten. Man muss ihn beantragen. Für Schutz innerhalb Deutschlands beim Deutschen Patent- und Markenamt, europäische Geschmacksmuster sind beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt einzutragen. Die Schutzdauer beträgt 5 Jahre und kann auf bis zu 25 Jahre Gesamtschutzdauer verlängert werden. Um die Verlängerung muss man sich selbst kümmern, wenn man nicht verlängert, erlischt der Schutz auf sein geistiges Eigentum.

Wie sicher ist ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster?

Auch die Möglichkeit eines „nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters“ gibt es seit 2002. Die Bedingungen für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind seine Neu- und Eigenartigkeit. Es muss also neu und von anderen Designs unterscheidbar sein. Allerdings erstreckt sich dieser Schutz nur über einen Zeitraum von drei Jahren und läuft dann ab. Bei Streitigkeiten vor Gericht muss der Inhaber beweisen, dass sein nicht eingetragenes Produkt die Schutzvoraussetzungen erfüllt hat. Das kann im Nachhinein schwierig werden. Es ist sicherer, durch einen zusätzlichen Eintrag als eingetragenes Design doppelten Schutz zu haben.

Was ist ein Impressum?

Das Impressum, ursprünglich nur für Druckerzeugnisse und digitale Publikationen notwendig, beinhält Informationen u.a. zum Autor, Herausgeber und Verlag sowie die Kontaktdaten. Inzwischen ist das Impressum auch für gewerblich genutzte Webseiten u.ä. vorgeschrieben. Die offiziell als Anbieterkennzeichnung betitelte Pflichtangabe ist überwiegend im Telemediengesetz, kurz TMG, geregelt und ist eine sogenannte Marktverhaltensregel.

Wie wichtig ist das Impressum für Online-Geschäfte?

Der Impressumspflicht unterliegt jede Online Firma. Ist das Impressum fehlerhaft oder fehlt es gänzlich, so kann dies nach dem UWG, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Teil des Lauterkeitsrechtes), eine Abmahnung nach sich ziehen. Zur Abmahnung berechtigt ist nicht jeder. So hat ein Verbraucher keinen direkten Anspruch der ihn zu einer Abmahnung berechtigen würde. Dies ist Wettbewerbern und Verbänden wie z.B. der Wettbewerbszentrale oder auch der Verbraucherzentrale vorbehalten. Bevor man jedoch die angehängte Unterlassungserklärung akzeptiert und unterschreibt, sollte man genau prüfen, oder durch eine Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz prüfen lassen, ob die Abmahnung berechtigt ist. Nur bei einer gerechtfertigten Abmahnung sollte man die Unterlassungserklärung unterschreiben, das Impressum berichtigen, um eine künftige Strafe wegen eines Rechtsverstoßes zu vermeiden und damit auch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu verhindern.

Der Anwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Das Rechtsgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ist auf internationaler Ebene ausgerichtet. Der Schutz geistigen Eigentums und der Schutz geographischer Herkunftsangaben basiert auf nationalen Vorschriften sowie Verordnungen der EU. Ein Anwalt / eine Anwältin für gewerblichen Rechtsschutz bzw. Markenrecht kann eine fundierte Beratung in allen Bereichen national und international gewähren wie z.B. dem Urheberrecht, Marken- und Patentrecht oder auch dem Wettbewerbsrecht. Möchte man selbst eine Marke anmelden, sich gegen eine Markenrechtsverletzung wehren oder wurde wegen eines Markenverstoßes / einer Markenverletzung abgemahnt, oder hat eine Unterlassungsklage zugestellt bekommen, ein Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist für seine Mandanten als Klägerin oder Beklagte gleichermaßen der richtige Ansprechpartner auch für grenzüberschreitende Schutzrechte. Wenn ein Designinhaber der Meinung ist, ein Produkt hätte seine Rechte verletzt, kann er Rechtsmittel androhen. Markenstreitigkeiten können bis zur Forderung nach der Vernichtung des Schutz verletzenden Produktes gehen. Als Beschuldigter muss man nun die entsprechenden Schritte einleiten. Im Namen des Geschmacksmusterschutzes werden meist aufwändige und lang andauernde Gerichtsverfahren geführt. Ein Anwalt mit dem Schwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz hat die notwendige Fachkenntnis und kann seinen Mandanten / seine Mandantin fachlich versiert beraten, von der Eintragung eines Designs bis hin zu Verteidigung bei Ansprüchen wegen angeblichen Rechtsverstößen. Auch bei sogenannten Cold Calls kann ein Anwalt helfen. Cold Calls sind unangekündigte Werbeanrufe ohne ausdrückliche Zustimmung des Angerufenen, eine sog. Kaltakquise. Sie sind grundsätzlich verboten. Werbeanrufe sind nur dann erlaubt, wenn Sie zuvor Ihre ausdrückliche Zustimmung dazu gegeben haben. Auch wenn Werbeanrufer ihre Nummer unterdrücken, machen sie sich strafbar. Meinungsumfragen per Telefon ohne kommerziellen Hintergrund sind aber erlaubt. Auch ein am Telefon abgeschlossener Vertrag ist erst einmal wirksam. Bei abgeschlossenen Verbraucherverträgen sind Unternehmer dazu verpflichtet, ihre Kunden, insbesondere Endverbraucher, über das Widerrufsrecht nach § 312 BGB aufzuklären. Dies geschieht durch eine Widerrufsbelehrung, die dem Kunden schriftlich und unverzüglich nach Vertragsabschluss zugestellt werden muss. Der Verbraucher hat dann in aller Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Kontaktieren Sie für eine Ersteinschätzung am besten jetzt gleich unverbindlich einen Rechtsanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in Ihrer Nähe!
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