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Kurzinformation über das Reiserecht
junge Leute in einem Hostel Das Reiserecht für Pauschalreisen und seine gesetzlichen Bestimmungen findet man im BGB. Pauschalreisen beinhalten viele einzelne Verträge. So werden die Anreise per Flugzeug oder Bahn, das Hotel inklusive Halb- oder Vollpension, zusätzlich Kinderbetreuung, Wellness-Anwendungen oder Freizeitaktivitäten in einem Paket gebucht. Nur ein einziger Vertrag gem § 651 a BGB ist ausreichend anstelle von Beförderungsverträgen mit Flug- oder Schifffahrtsgesellschaften und Beherbergungsverträgen mit Hotels oder Ferienwohnungen. Bei möglicherweise notwendigen Reklamationen wendet man sich an den Reiseveranstalter. Die Flugverspätung von mehr als drei Stunden ist ein veritabler Streitgrund. Als Individualreisender hat man hingegen viele Vertragspartner, etwa für Dienstverträge, Beherbergungs- und Beförderungsverträge und viele mehr. Diese individuellen Reisen fallen nicht unter das Reiserecht.
Rechtslage bei Reiserücktritt kurz erklärt
kranker Tourist mit Schutzmaske hustet Natürlich kann man von einer Reise zurücktreten. Jedoch fallen dabei in der Regel Stornogebühren an. Hat man eine Reisekostenrücktrittsversicherung abgeschlossen, so übernimmt diese manchmal die Gebühren. Jedoch springt sie nur unter bestimmten Voraussetzungen ein, etwa wenn der Reisende selbst, oder ein ihm naher Angehöriger erkrankt ist und diese Krankheit das Reisen nicht ermöglicht. Hierzu zählt auch eine Covid-19 Erkrankung. Zur Bestätigung der Reiseunfähigkeit muss diese mit einem ärztlichen Attest bestätigt werden. Der Kontakt mit einer infizierten Person und die daraufhin verhängte Quarantäne sind jedoch für die Versicherung kein anerkannter Rücktrittsgrund. Reisende sollten bei Versicherungsabschluss darauf achten ob der Pandemiefall mit in den Vertrag aufgenommen ist.
Reiserechtslage zu Coronazeiten
junge Touristin auf dem Rollfeld mit einer Schutzmaske Auch ein Reiseveranstalter hat unter gewissen Voraussetzungen lt. § 651 h BGB die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten. Laut Gesetz tritt ein solcher Fall ein, wenn sog. unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände eine Reise unmöglich machen oder sie erheblich erschweren. Ausschlaggebend ist meist eine Reisewarnung, des Auswärtigen Amtes für den Reiseort. Für den Kunden fallen in diesem Fall keinerlei Stornogebühren an. Es gibt bereits richterliche Urteile für derlei Fälle. Wir möchten darauf hinweisen, dass sich durch eine sich schnell ändernde Rechtslage zu und wegen Covid-19 jederzeit Änderungen der Rechtslage ergeben können. Um schnell und aktuell gut beraten zu werden, holen Sie sich unverbindlich Rat bei einem Anwalt für Reiserecht.