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Reisen und das Gesetz
junge Familie winkt aus dem Swimmingpool Das Reiserecht für Pauschalreisen und seine gesetzlichen Bestimmungen findet man im BGB. Dem Kunden wird die Reiseplanung durch einen abgeschlossenen Pauschalreisevertrag mit dem Veranstalter anstelle von vielen Einzelverträgen deutlich vereinfacht. Kein mühsames Abstimmen der Anreise und der Hotelbuchung, keine extra Organisieren für Kinderbetreuung oder Wellness. Man schließt also nicht einen Beförderungsvertrag und einen Beherbergungsvertrag gesondert, sondern nur einen Reisevertrag für beides gem. § 651 a BGB „Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag„. Ansprechpartner bei Unzufriedenheit ist immer der Reiseveranstalter, nicht das Hotel oder die Fluggesellschaft. Bei einer Flugverspätung können möglicherweise Entschädigungsansprüche entstehen. Als Individualreisender hat man hingegen viele Vertragspartner, etwa für Dienstverträge, Beherbergungs- und Beförderungsverträge und viele mehr. Für diese Reisen, die das Reiserecht nicht abdeckt, gelten andere Gesetze und Regelwerke.
Rechte beim Reiserücktritt kurzer Überblick
Hand eines Patienten im Krankenhausbett mit Infusion Die Möglichkeit von einer Reise zurücktreten zu können ist meist nicht das Problem. In der Regel hat man jedoch Stornogebühren zu zahlen. In manchen Fällen hilft eine abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung. Jedoch springt sie nur unter bestimmten Voraussetzungen ein, etwa wenn der Reisende selbst, oder ein ihm naher Angehöriger erkrankt ist und diese Krankheit das Reisen nicht ermöglicht. Auch ein Infekt durch das Sars-Cov-2 kann ein Reiserücktrittsgrund sein. Ein ärztliches Attest muss der Erkrankte jedoch meist als Bestätigung seiner Reiseunfähigkeit vorlegen können. Ausgeschlossen wird ein Reiserücktritt wenn man wegen eines Risikokontaktes in Quarantäne ist, da es sich hierbei nicht um eine Erkrankung handelt. Vor Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung ist unbedingt darauf zu achten, dass die Versicherung den Pandemiefall nicht ausgeschlossen hat.
Corona und die Urlaubsreise
Reisende mit KN95 Maske an einem Bahnhof Das BGB nennt in § 651 h auch die Möglichkeiten unter denen ein Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten kann. Ein behördlich angeordnetes Einreiseverbot wird als sog. unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand anerkannt. Mitentscheidend ist vor allem auch eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Tritt der Reiseveranstalter von der Reise zurück, so hat er die Reise ohne Gebühren für seine Kunden zu stornieren. Es gibt bereits richterliche Urteile für derlei Fälle. Die sich stets verändernde Krisensituation ausgelöst durch Covid-19 können sowohl in der Sach- als auch Rechtslage schnell Änderungen zum hier behandelten Thema ergeben. Um schnell und aktuell gut beraten zu werden, holen Sie sich unverbindlich Rat bei einem Anwalt für Reiserecht.
Hilfreich: Reisevollmacht
